14/02/2020
In der dynamischen Welt der Coiffeur-Salons, wo Kreativität und Kundenservice Hand in Hand gehen, ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen. Besonders das Thema bezahlte arbeitsfreie Tage wirft oft Fragen auf. Wann hat man Anspruch darauf? Welche Ereignisse berechtigen zu Freizeit? Und wie werden diese Tage vergütet? Dieses Wissen schützt nicht nur vor Missverständnissen, sondern fördert auch ein harmonisches Arbeitsklima. Tauchen Sie mit uns ein in die Details des Schweizer Arbeitsrechts, speziell zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Coiffeur-Branche.

- Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage: Die Grundlagen für Coiffeure
- Besondere Anlässe im Salonalltag: Wann gibt es frei?
- Feiertage und ihre Bedeutung für den Coiffeur-Salon
- Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Was Saloninhaber wissen müssen
- Rechte und Pflichten bei der Kündigung im Coiffeur-Betrieb
- Lohngestaltung im Coiffeur-Salon: Was ist zu beachten?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema bezahlte Freitage im Coiffeur-Salon
Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage: Die Grundlagen für Coiffeure
Die Grundlage für den Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage bildet in der Schweiz primär das Obligationenrecht (OR), insbesondere Artikel 329 Absatz 3, ergänzt durch relevante Gesamtarbeitsverträge (GAV) wie den L-GAV für das Schweizer Coiffeurgewerbe, falls zutreffend. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass Arbeitnehmer bei bestimmten persönlichen Ereignissen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, ohne dass diese von ihren Ferien abgezogen werden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass kein zusätzlicher Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage entsteht, wenn das auslösende Ereignis ohnehin auf einen wöchentlich wiederkehrenden arbeitsfreien Tag fällt (z.B. einen freien Sonntag oder Montag im Salon) oder in Zeiten krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit. Grundsätzlich müssen die bezahlten freien Tage dann bezogen werden, wenn das auslösende Ereignis stattfindet. Eine Ansammlung oder Verschiebung ist hierbei oft nicht vorgesehen, da der Zweck dieser Absenzen die unmittelbare Bewältigung des Ereignisses ist.
Besondere Anlässe im Salonalltag: Wann gibt es frei?
Das Schweizer Arbeitsrecht sieht für eine Reihe von besonderen Anlässen die Gewährung von bezahlter Freizeit vor. Diese sind darauf ausgelegt, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, wichtigen persönlichen Angelegenheiten nachzukommen, ohne finanzielle Einbussen zu erleiden.
Hochzeit im Coiffeurberuf
Die eigene Hochzeit ist ein solcher Anlass. Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf bezahlte freie Tage für ihre Eheschliessung. Die genaue Anzahl kann je nach GAV oder internem Personalreglement variieren, liegt aber oft bei ein bis zwei Tagen. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der Hochzeitstag auf einen bereits freien Tag fällt.
Beispiel: Eine Coiffeuse heiratet am Freitag zivil und am Samstag kirchlich. Ihr Salon hat samstags regelmässig geschlossen, es ist ihr also ein wöchentlicher Ruhetag. In diesem Fall hat sie Anspruch auf zwei zusätzliche freie Tage, da die kirchliche Hochzeit auf ihren ohnehin freien Samstag fällt und somit der Anspruch für diesen Tag entsprechend gekürzt wird. Die zivile Trauung am Freitag, einem Arbeitstag, berechtigt jedoch zum vollen Anspruch.
Todesfälle in der Familie eines Coiffeurs
Ein Todesfall in der Familie ist ein einschneidendes Ereignis, das ebenfalls zur bezahlten Freistellung berechtigt. Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach den konkreten Umständen und der Nähe des Verwandtschaftsgrades. Sie beläuft sich auf mindestens einen und höchstens drei Tage, wobei die Anspruchsdauer auf die Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Todes und der Bestattung beschränkt ist. Auch die Entfernung zwischen Wohnort und Bestattungsort sowie die Belastung mit Vorbereitungsarbeiten können bei der Bemessung berücksichtigt werden.
Beispiel: Der Grossvater eines Coiffeurs, dessen wöchentliche Ruhetage jeweils auf Sonntag und Montag fallen, stirbt. Die Bestattung findet am Montag in der Nähe des Wohnortes des Mitarbeiters statt. Der Mitarbeiter hat für diesen Tag keinen Anspruch auf einen bezahlten arbeitsfreien Tag, da die Bestattung auf seinen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt. Ist der gleiche Mitarbeiter jedoch mit verschiedenen Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Tod seines Grossvaters beschäftigt und verlangt für den Donnerstag vor der Bestattung einen bezahlten arbeitsfreien Tag, so hat er aufgrund der konkreten Umstände Anspruch darauf.
Umzug: Wenn der Salon oder die Wohnung wechselt
Auch für einen Umzug kann ein bezahlter freier Tag beansprucht werden, sofern die Umzugsarbeiten auf Arbeitstage fallen und ein zu zügelnder Haushalt mit eigenen Möbeln geführt wird. Zieht ein neu eingestellter Coiffeur lediglich in ein möbliertes Zimmer, besteht kein Anspruch auf bezahlte freie Zeit. Erfolgt der Umzug während eines Arbeitstages innerhalb des bisherigen Wohnortes oder dessen Agglomeration, hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag. Bei weiterer Entfernung kann der Anspruch 1,5 bis 2 Tage betragen, wobei die konkrete Dauer anhand der Transportzeiten zu bemessen ist. Jeder Umzug, der während des Arbeitsverhältnisses stattfindet und auf einen Arbeitstag fällt, ist anspruchsberechtigt.
Weitere Kurzabsenzen: Arztbesuche, Behördengänge und mehr
Neben den bereits genannten Grossereignissen gibt es weitere Gründe für Kurzabsenzen, die der Arbeitgeber gewähren muss, ohne dass sie von den Ferien abgezogen werden. Dazu gehören:
- Erledigung von persönlichen Angelegenheiten: Dies umfasst Arztbesuche, Zahnarztbesuche, Behördengänge oder andere Termine, die nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können. Arbeitgeber können jedoch verlangen, dass solche Termine in Randstunden oder ausserhalb einer Blockzeit angesetzt werden, sofern dies möglich ist. Medizinische Notfälle bilden hierbei natürlich eine Ausnahme.
- Familienereignisse: Neben Todesfällen können auch Geburten eines Kindes oder andere wichtige familiäre Ereignisse zu bezahlter Freizeit berechtigen.
- Stellensuche: Wurde ein Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist die für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nötige Freizeit zu gewähren. Dies ist besonders relevant, da die Suche nach einer neuen Position oft Zeit während der üblichen Arbeitszeiten erfordert.
- Jugend und Sport: Arbeitnehmer unter 30 Jahren haben zudem Anspruch auf freie Tage für Aktivitäten im Rahmen von Jugend und Sport.
In der Regel wird Arbeitnehmenden bei Freizeit aus oben genannten Gründen der normale Lohn gezahlt. Dies gilt jedoch nicht zwangsläufig für Arbeitnehmende, die auf Stundenbasis entlohnt werden, es sei denn, dies ist vertraglich oder durch GAV anders geregelt.
Feiertage und ihre Bedeutung für den Coiffeur-Salon
Feiertage sind in der Schweiz den Sonntagen gleichgestellt, was bedeutet, dass an diesen Tagen prinzipiell nicht gearbeitet werden darf. Der 1. August ist der einzige eidgenössische Feiertag, der in der ganzen Schweiz gilt. Darüber hinaus hat jeder Kanton seine eigenen zusätzlichen Feiertage, deren Anzahl sich erheblich unterscheiden kann, die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze liegt jedoch bei neun Feiertagen pro Jahr.
Für Coiffeur-Salons, die an Feiertagen arbeiten möchten (z.B. für besondere Anlässe oder um den Kundenbedürfnissen gerecht zu werden), ist ein spezielles Vorgehen erforderlich, ähnlich wie bei der Sonntagsarbeit: Es muss ein Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden. Für Angestellte im Monatslohn sind solche Feiertage bezahlt, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen – das gilt auch bei Teilzeitpensen. Arbeitet ein Coiffeur also normalerweise am Donnerstag und fällt ein Feiertag auf diesen Tag, erhält er diesen bezahlt. Bei Stundenlohnangestellten sind weitere Feiertage üblicherweise nicht bezahlt, es sei denn, es gibt eine spezifische Vereinbarung.

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Was Saloninhaber wissen müssen
Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsrechts betrifft die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Während ein Unfall in der Regel gut über die obligatorische Unfallversicherung abgedeckt ist, stellt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit eine andere Situation dar, die direkt den Arbeitgeber betreffen kann.
Die Lohnfortzahlungspflicht
Im Krankheitsfall sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitenden während einer bestimmten Zeit den vollen Lohn zu bezahlen. Laut Gesetz beträgt diese Lohnfortzahlungspflicht im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen. Anschliessend muss der Lohn für eine «angemessene längere Zeit» fortgezahlt werden, deren Dauer von der Länge der Anstellung abhängt. Das Gesetz definiert nicht explizit, was «angemessen» ist. Die Gerichte haben hierfür Skalen entwickelt (z.B. Basler, Berner, Zürcher Skala), die je nach Kanton zur Anwendung kommen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Beispiel: Ihr Coiffeur-Salon ist im Kanton Baselland angesiedelt. Eine Ihrer erfahrenen Coiffeusen, die sich im zweiten Dienstjahr befindet, fällt für vier Monate wegen Krankheit aus. Nach drei Monaten Krankheit beginnt ihr drittes Dienstjahr. Gemäss Basler Skala müssen Sie für die ersten zwei Monate der Arbeitsunfähigkeit den Lohn bezahlen. Anschliessend erhält die Mitarbeiterin vorerst keinen Lohn mehr. Da aber mit Beginn des dritten Dienstjahres ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht, müssen Sie der Mitarbeiterin für den vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit wieder Lohn zahlen. Insgesamt zahlen Sie also drei Monatslöhne, ohne eine direkte Gegenleistung zu erhalten, was die Bedeutung einer Krankentaggeldversicherung für Saloninhaber unterstreicht.
Viele Unternehmen schliessen eine Krankentaggeldversicherung (KTG) ab, um das finanzielle Risiko der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit zu minimieren. Diese Versicherung ist freiwillig, kann aber durch einen GAV oder kantonalen Normalarbeitsvertrag vorgeschrieben sein. Die Prämien werden oft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
Rechte und Pflichten bei der Kündigung im Coiffeur-Betrieb
Auch wenn es um die Trennung von Mitarbeitenden geht, sind arbeitsrechtliche Kenntnisse unerlässlich, um mühsame Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dies betrifft Aspekte wie Arbeitszeit, Überstunden, Ferien und die korrekte Abwicklung einer Kündigung.
Arbeitszeit und Überstunden
Das Arbeitsgesetz legt die maximale Wochenarbeitszeit fest. Für Büropersonal und Verkaufspersonal in Grossbetrieben (über 50 Angestellte) beträgt sie 45 Stunden, für alle anderen Arbeitnehmenden, einschliesslich der meisten Coiffeure in KMU, 50 Stunden. Innerhalb dieser Grenzen können Sie die Wochenarbeitszeit frei festlegen.
Überstunden leisten Mitarbeitende, wenn sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Ein Coiffeur, der statt der abgemachten 38 Stunden 42 Stunden arbeitet, leistet Überstunden. Als Arbeitgeber können Sie Überstunden verlangen, wenn diese betrieblich notwendig und zumutbar sind. Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, können sie mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag können auch andere Abmachungen getroffen werden, etwa dass eine bestimmte Anzahl Überstunden im Lohn inbegriffen ist.
Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird (z.B. mehr als 50 Stunden für einen Coiffeur). Diese Mehrstunden sind zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen oder mit Einverständnis der Angestellten mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Nur für «höhere leitende Angestellte» müssen Überzeit nicht entschädigt werden.
Ferienanspruch für Coiffeure
Jeder Angestellte in der Schweiz hat einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr; für Jugendliche bis 20 Jahre sind es fünf Wochen. Dieser Anspruch gilt auch für Teilzeitangestellte und Aushilfen, proportional zur geleisteten Arbeitszeit. Während der Ferien haben die Angestellten Anspruch auf den vollen Lohn.
Der Zeitpunkt des Ferienbezugs wird vom Arbeitgeber bestimmt, wobei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht genommen werden muss. Mindestens zwei Ferienwochen müssen am Stück gewährt werden. Betriebsferien sind möglich, müssen aber rechtzeitig angekündigt werden.
Ferien sollen der Erholung dienen und dürfen grundsätzlich nicht mit Geld abgegolten werden. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit im Stundenlohn ist es jedoch erlaubt, die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag auszuzahlen. Bei vier Wochen Ferien sind das 8,33 Prozent des Bruttolohns, bei fünf Wochen 10,64 Prozent. Dies muss vertraglich festgelegt und auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen sein. Die Formulierung «Pauschallohn inkl. Ferien» genügt nicht.

Lohngestaltung im Coiffeur-Salon: Was ist zu beachten?
Bei der Lohngestaltung haben Sie als Saloninhaber grundsätzlich Freiheit, müssen sich aber an allfällige Mindestlöhne halten, die in GAVs, kantonalen Mindestlöhnen oder kantonalen Normalarbeitsverträgen festgelegt sind. Die Lohnhöhe wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter die Funktion im Salon (z.B. Lehrling, Stylist, Salonleiter), Alter, berufliche Erfahrung, die Branche und der Arbeitsmarkt generell.
Das Bundesamt für Statistik bietet mit «Salarium» einen Lohnrechner an, der eine gute Grundlage für die Orientierung bietet und kantonale sowie regionale Unterschiede berücksichtigt.
Grundlohn und Zulagen
Die meisten Coiffeure sind im Monatslohn angestellt, was den Mitarbeitenden Einkommenssicherheit bietet und die Fluktuationsrate erfahrungsgemäss senkt. Eine Anstellung im Stundenlohn kann sinnvoll sein, wenn der monatliche Arbeitsanfall stark schwankt.
Zum Grundlohn können verschiedene Zulagen und Zuschläge hinzukommen:
- Zulagen für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit (falls im Salonalltag relevant).
- Kinder- respektive Ausbildungszulagen (200 Franken für Kinder unter 16, 250 Franken für ältere Kinder in Ausbildung bis maximal 25, Stand 2024).
- Freiwillige Zahlungen oder Fringe Benefits wie Reka-Checks, Beteiligung an ÖV-Kosten oder ein Geschäftsauto.
Viele Coiffeur-Salons zahlen ihren Angestellten einen dreizehnten Monatslohn. Dieser ist ein fester Lohnbestandteil und muss auch bei schlechtem Geschäftsgang oder bei Austritt pro rata ausbezahlt werden. Eine Gratifikation hingegen ist eine freiwillige Sonderleistung, die an Bedingungen wie den Geschäftsgang oder besondere Leistungen geknüpft werden kann.
Spesen
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die Kosten zu vergüten, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, z.B. für Weiterbildungen, spezielle Werkzeuge oder Fahrtkosten zu externen Kursen. Für leitende Angestellte kann eine Spesenpauschale vereinbart werden, die den administrativen Aufwand reduziert, aber die effektiven Auslagen im Durchschnitt abdecken muss. Es ist ratsam, ein Spesenreglement zu formulieren, um Diskussionen zu vermeiden. Dieses muss im Arbeitsvertrag erwähnt oder von den Mitarbeitenden unterschrieben werden.
Sozialversicherungsbeiträge
Als Arbeitgeber sind Sie für die Anmeldung Ihrer Angestellten bei den Sozialversicherungen und die Abrechnung sowie Überweisung der Beiträge zuständig. Auf der monatlichen Lohnabrechnung müssen die Abzüge transparent aufgeführt sein:
| Versicherung | Anteil Arbeitnehmer (ca.) | Anteil Arbeitgeber (ca.) |
|---|---|---|
| AHV/IV/EO | 5.3% des Lohnes | 5.3% des Lohnes |
| Arbeitslosenversicherung (ALV) | 1.1% (bis 148'200 CHF) | 1.1% (bis 148'200 CHF) |
| Unfallversicherung (NBU) | Wird abgezogen | Berufsunfall zulasten Arbeitgeber |
| Pensionskasse (BVG) | 50% der Prämie | 50% oder mehr der Prämie |
| Krankentaggeldversicherung (KTG) | Kann abgezogen werden | Kann übernommen werden |
Für die Anmeldung und Abrechnung wenden Sie sich an die AHV-Ausgleichskasse.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema bezahlte Freitage im Coiffeur-Salon
Muss mein Arbeitgeber meinen Arztbesuch bezahlen?
Ja, sofern der Arztbesuch nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann und es sich um eine notwendige Konsultation handelt. Für Angestellte im Monatslohn ist dies in der Regel bezahlt. Bei Stundenlohnangestellten ist dies meist nicht der Fall, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder ein GAV sieht dies explizit vor. Ihr Arbeitgeber kann aber verlangen, dass Sie den Termin, wenn möglich, an den Rand der Arbeitszeit legen.
Wie viele Tage stehen mir bei einem Todesfall in der Familie zu?
Der Anspruch liegt in der Regel zwischen einem und drei bezahlten Tagen. Die genaue Dauer hängt vom Verwandtschaftsgrad (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern), den konkreten Umständen (z.B. Übernahme von Organisation, Reisezeit zur Bestattung) und den Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder GAV ab. Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeitspanne zwischen Todesfall und Bestattung.
Kann ich meine Ferien auszahlen lassen?
Grundsätzlich nein. Ferien dienen der Erholung und müssen als freie Zeit gewährt werden. Eine Auszahlung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Ferien bis zum Austritt nicht mehr bezogen werden können. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit im Stundenlohn ist es jedoch zulässig, die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag (z.B. 8.33% für 4 Wochen Ferien) auszuzahlen, wenn dies vertraglich vereinbart und auf jeder Lohnabrechnung transparent ausgewiesen ist.
Gibt es einen Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
Ja, es gibt einen wichtigen Unterschied: Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen, aber innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen. Sie werden in der Regel mit Freizeit kompensiert oder mit einem 25%-Zuschlag vergütet. Überzeit hingegen liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (z.B. 50 Stunden für die meisten Coiffeure) überschritten wird. Überzeit muss zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt werden, kann aber mit Einverständnis des Mitarbeiters auch durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.
Was passiert, wenn ein freier Tag auf meinen regulären Ruhetag fällt?
Fällt ein Ereignis, das normalerweise zu einem bezahlten freien Tag berechtigen würde (z.B. ein Feiertag oder ein Todesfall), auf einen wöchentlich wiederkehrenden arbeitsfreien Tag oder in krankheitsbedingte Abwesenheiten, entsteht dadurch in der Regel kein Anspruch auf zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Der Anspruch besteht nur, wenn das Ereignis auf einen Arbeitstag fällt, an dem der Mitarbeiter ansonsten gearbeitet hätte.
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