11/10/2018
Im dynamischen und kreativen Umfeld des Coiffeurgewerbes ist ein solides Fundament für das Arbeitsverhältnis unerlässlich. Dieses Fundament wird durch den Arbeitsvertrag gelegt, ein Dokument, das weit mehr ist als nur eine formelle Notwendigkeit. Es ist die rechtliche Absicherung für beide Seiten – sowohl für die engagierte Coiffeuse oder den Coiffeur als auch für die verantwortungsbewusste Saloninhaberin oder den Saloninhaber. Ein gut verstandener und präzise formulierter Arbeitsvertrag schafft Klarheit, vermeidet Missverständnisse und fördert ein harmonisches Arbeitsklima, in dem sich alle Beteiligten auf das Wesentliche konzentrieren können: die Kunst des Haareschneidens und die Zufriedenheit der Kundschaft.

- Der Arbeitsvertrag: Mehr als nur ein Blatt Papier
- Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe: Das Fundament
- Das Obligationenrecht (OR): Die übergeordnete Rechtsgrundlage
- Der Einzelarbeitsvertrag: Individuelle Vereinbarungen im Detail
- Vergleich: GAV, OR und Einzelarbeitsvertrag
- Was tun bei Unstimmigkeiten oder Fragen zum Vertrag?
- Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Arbeitsvertrag im Coiffeurgewerbe
Der Arbeitsvertrag: Mehr als nur ein Blatt Papier
Ein Arbeitsvertrag im Coiffeurgewerbe in der Schweiz regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Er definiert die Rahmenbedingungen, unter denen die tägliche Arbeit im Salon stattfindet. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass dieser Einzelarbeitsvertrag nicht isoliert steht, sondern in ein komplexeres rechtliches Gefüge eingebettet ist. Er ergänzt oder weicht von übergeordneten Regelwerken ab, die für das gesamte schweizerische Coiffeurgewerbe gelten. Dieses Zusammenspiel von verschiedenen Rechtsebenen ist entscheidend für das Verständnis der Gültigkeit und Reichweite der einzelnen Bestimmungen.
Die Grundlage des Arbeitsvertrags bildet stets das schweizerische Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR), welches die allgemeinen Bestimmungen zu Arbeitsverträgen enthält. Darüber hinaus spielt der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe eine zentrale Rolle. Dieser GAV ist ab dem 1. Januar 2024 gültig und stellt einen integrierenden Bestandteil jedes Einzelarbeitsvertrages in dieser Branche dar. Seine Bestimmungen sind zwingend zu beachten und bieten einen Mindestschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Kenntnis dieser Hierarchie und des Zusammenspiels der verschiedenen Rechtsquellen ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen von grösster Bedeutung, um die Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis zu gewährleisten.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe: Das Fundament
Der GAV ist ein kollektiver Vertrag, der zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden des Coiffeurgewerbes ausgehandelt wird. Er legt branchenweite Mindeststandards fest, die von keinem Einzelarbeitsvertrag unterschritten werden dürfen. Seit dem 1. Januar 2024 ist eine neue Version dieses GAV in Kraft getreten, die alle Salons und Coiffeure in der Schweiz, die diesem GAV unterstellt sind, direkt betrifft. Er ist somit ein unverzichtbares Nachschlagewerk für jeden, der in dieser Branche tätig ist.
Zu den Kernbereichen, die der GAV regelt, gehören unter anderem:
- Minimallöhne: Der GAV legt verbindliche Mindestlöhne fest, die je nach Ausbildungsniveau und Berufsjahren variieren können. Dies schützt die Arbeitnehmer vor Lohndumping und sorgt für eine faire Entlohnung.
- Arbeitszeiten: Er definiert die maximal zulässige Wochenarbeitszeit, Regelungen zu Überstunden, Pausen und Ruhetagen. Dies trägt zum Gesundheitsschutz und zur Work-Life-Balance der Coiffeure bei.
- Ferienanspruch: Der GAV legt den Mindestanspruch an bezahlten Ferientagen pro Jahr fest, oft gestaffelt nach Alter oder Dienstjahren.
- Feiertage: Regelungen zu bezahlten oder unbezahlten Feiertagen.
- Krankheit und Unfall: Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall sowie zur Absicherung durch Versicherungen. Dies ist ein besonders wichtiger Punkt, da Coiffeure oft körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben.
- Mutterschaft und Vaterschaft: Regelungen zu Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und entsprechenden Lohnfortzahlungen.
- Aus- und Weiterbildung: Oft enthält der GAV Bestimmungen zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung und zur Finanzierung von Kursen.
- Kündigungsfristen: Er legt Mindestfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gelten.
- Sozialleistungen: Regelungen zu Beiträgen an Sozialversicherungen, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen.
Der GAV ist somit ein starkes Instrument zur Standardisierung der Arbeitsbedingungen und zur Sicherstellung fairer Praktiken in der gesamten Branche. Er bildet das Netz, das individuelle Vereinbarungen auffängt und sicherstellt, dass niemand unter die festgelegten Mindeststandards fällt.
Das Obligationenrecht (OR): Die übergeordnete Rechtsgrundlage
Das Obligationenrecht (OR) ist Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und enthält die allgemeinen Bestimmungen für Verträge, einschliesslich des Arbeitsvertrags. Wenn der GAV oder der individuelle Arbeitsvertrag keine spezifischen Regelungen für einen bestimmten Sachverhalt enthalten, kommen die Bestimmungen des OR zur Anwendung. Es dient somit als Auffangnetz und als übergeordnete Rechtsquelle, die immer dann greift, wenn spezialisierte Regelungen fehlen oder nicht anwendbar sind.
Wichtige Aspekte, die im OR geregelt sind und auch für das Coiffeurgewerbe relevant sind, umfassen:
- Form des Arbeitsvertrags: Während viele Aspekte mündlich vereinbart werden können, schreibt das OR für bestimmte Klauseln (z.B. Probezeitverlängerung, Konkurrenzverbot) die Schriftform vor.
- Pflichten des Arbeitnehmers: Dazu gehören die Sorgfaltspflicht, die Treuepflicht (Schutz der Geschäftsgeheimnisse, keine Schwarzarbeit), die Pflicht zur Leistung der Arbeit persönlich und die Befolgung von Anweisungen.
- Pflichten des Arbeitgebers: Die wichtigste Pflicht ist die Lohnzahlungspflicht. Daneben bestehen die Fürsorgepflicht (Schutz der Persönlichkeit, Gesundheitsschutz), die Pflicht zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das OR regelt die ordentliche Kündigung (Fristen, Form), die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und die Beendigung durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen.
- Arbeitszeugnis: Das OR gibt Arbeitnehmern das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten bescheinigt.
- Konkurrenzverbot: Das OR enthält detaillierte Bestimmungen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Konkurrenzverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig ist.
Das OR stellt somit den allgemeinen rechtlichen Rahmen dar, innerhalb dessen sich sowohl der GAV als auch der Einzelarbeitsvertrag bewegen. Es ist die Basis für alle nicht spezifisch geregelten Aspekte und gewährleistet eine umfassende rechtliche Abdeckung des Arbeitsverhältnisses.
Der Einzelarbeitsvertrag: Individuelle Vereinbarungen im Detail
Der Einzelarbeitsvertrag ist das Dokument, das zwischen einer spezifischen Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer und einer spezifischen Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber abgeschlossen wird. Er konkretisiert die allgemeinen Bestimmungen des GAV und des OR für das individuelle Arbeitsverhältnis. Wichtig ist, dass die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrags den zwingenden Bestimmungen des GAV und des OR nicht widersprechen dürfen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Typische Inhalte eines Einzelarbeitsvertrags im Coiffeurgewerbe umfassen:
- Parteien: Name und Adresse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
- Beginn des Arbeitsverhältnisses: Das genaue Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt.
- Probezeit: Die Dauer der Probezeit, die üblicherweise zwischen einem und drei Monaten liegt. Während der Probezeit gelten oft kürzere Kündigungsfristen.
- Funktion und Aufgabenbereich: Eine genaue Beschreibung der Position (z.B. Junior Coiffeur, Farbexperte, Salonleiter) und der damit verbundenen Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten.
- Arbeitsort: Der Standort des Salons oder der Salons, in denen der Coiffeur tätig sein wird.
- Arbeitszeit: Die vereinbarte Wochenarbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit), die Verteilung der Arbeitsstunden und Regelungen zu Überstunden.
- Lohn: Der Bruttolohn (monatlich, stündlich oder auf Provisionsbasis), allfällige Zulagen, Boni oder 13. Monatslohn. Es muss klargestellt werden, ob der Lohn den GAV-Mindestlohn übersteigt.
- Ferienanspruch: Der konkrete Anspruch an bezahlten Ferientagen pro Jahr, der dem GAV entsprechen oder diesen übertreffen muss.
- Kündigungsfristen: Die im Einzelfall vereinbarten Kündigungsfristen, die nicht kürzer sein dürfen als die im GAV oder OR vorgesehenen Mindestfristen.
- Geheimhaltungspflicht/Konkurrenzverbot: Falls zutreffend, spezifische Klauseln zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und ein allfälliges Konkurrenzverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Letzteres muss spezifische Voraussetzungen erfüllen, um gültig zu sein.
- Verweis auf GAV und OR: Eine explizite Klausel, die festhält, dass der GAV und das OR integrierende Bestandteile des Vertrages sind und subsidiär gelten.
Der Einzelarbeitsvertrag bietet die Möglichkeit, individuelle Absprachen zu treffen, die über die Mindeststandards hinausgehen und den spezifischen Bedürfnissen des Salons und des Coiffeurs Rechnung tragen. Er ist der konkrete Ausdruck des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Vergleich: GAV, OR und Einzelarbeitsvertrag
Um das Zusammenspiel dieser drei wichtigen Rechtsquellen besser zu verstehen, hilft eine vergleichende Betrachtung:
| Aspekt | Gesamtarbeitsvertrag (GAV) | Obligationenrecht (OR) | Einzelarbeitsvertrag |
|---|---|---|---|
| Gültigkeit | Für alle dem GAV unterstellten Coiffeursalons und ihre Mitarbeiter in der Schweiz (ab 01.01.2024). | Allgemeines Schweizer Vertragsrecht, gilt für alle Arbeitsverhältnisse, sofern keine Spezialnormen existieren. | Individuell zwischen einem spezifischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. |
| Inhalt | Branchenweite Mindeststandards (Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen, Sozialleistungen). | Allgemeine Regelungen zum Arbeitsvertrag (Rechte/Pflichten, Beendigung, Zeugnis, Konkurrenzverbot). | Konkretisierung der Arbeitsbedingungen für das individuelle Arbeitsverhältnis (Lohn, Funktion, Arbeitsort, spezifische Aufgaben). |
| Abweichungen | Kann durch Einzelarbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Günstigkeitsprinzip). | Dispositive Bestimmungen können durch GAV oder Einzelarbeitsvertrag abgeändert werden, zwingende nicht. | Muss GAV und zwingenden OR-Bestimmungen entsprechen; kann nur günstigere Bedingungen für Arbeitnehmer festlegen. |
| Hierarchie | Steht über dem Einzelarbeitsvertrag, sofern dieser nicht günstiger ist. Ergänzt das OR. | Ist die höchste allgemeine Rechtsgrundlage; gilt subsidiär, wenn GAV oder Einzelarbeitsvertrag schweigen. | Steht unter GAV und OR; muss deren zwingenden Vorschriften entsprechen. |
Was tun bei Unstimmigkeiten oder Fragen zum Vertrag?
Trotz klarer Regelungen können im Arbeitsverhältnis immer wieder Fragen oder Unklarheiten bezüglich des Arbeitsvertrags aufkommen. Es ist entscheidend, diese zeitnah und professionell anzugehen, um grössere Konflikte zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu wahren.
Hier sind einige Schritte, die unternommen werden können:
- Interne Klärung suchen: Der erste Schritt sollte immer das direkte Gespräch mit der anderen Vertragspartei sein. Viele Missverständnisse lassen sich durch offene Kommunikation ausräumen.
- GAV konsultieren: Prüfen Sie, ob der GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe eine spezifische Regelung für Ihr Anliegen enthält. Der GAV ist öffentlich zugänglich und kann bei den entsprechenden Berufsverbänden angefragt werden.
- Rechtliche Beratung einholen: Bei komplexeren Fragen oder wenn eine Einigung intern nicht möglich ist, empfiehlt es sich, professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies kann ein Anwalt für Arbeitsrecht sein.
- Berufsverbände und Gewerkschaften: Arbeitnehmer können sich an ihre Gewerkschaft oder an Berufsverbände wenden, die oft Rechtsberatung für ihre Mitglieder anbieten und bei der Durchsetzung von Rechten unterstützen. Arbeitgeber können sich an ihre Arbeitgeberverbände wenden.
- Schlichtungsstellen/Gerichte: Als letzter Ausweg können Schlichtungsstellen oder Arbeitsgerichte angerufen werden, um eine verbindliche Entscheidung herbeizuführen.
Prävention ist jedoch der beste Weg: Sorgen Sie dafür, dass der Arbeitsvertrag von Anfang an klar, vollständig und im Einklang mit den geltenden Gesetzen und GAV-Bestimmungen ist. Zögern Sie nicht, Fragen zu stellen und sich beraten zu lassen, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Arbeitsvertrag im Coiffeurgewerbe
- Muss jeder Coiffeur einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben?
- Das schweizerische Obligationenrecht (OR) schreibt für den Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich keine Schriftform vor; er kann auch mündlich oder stillschweigend zustande kommen. Aus Beweisgründen und zur Klarheit ist ein schriftlicher Einzelarbeitsvertrag jedoch dringend zu empfehlen. Bestimmte Klauseln wie ein Konkurrenzverbot oder eine Verlängerung der Probezeit bedürfen der Schriftform.
- Was passiert, wenn der Einzelarbeitsvertrag vom GAV abweicht?
- Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) enthält zwingende Bestimmungen, die einen Mindestschutz für Arbeitnehmer gewährleisten. Wenn der Einzelarbeitsvertrag von diesen Bestimmungen abweicht, ist die Abweichung nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Ist die Abweichung ungünstiger, ist die entsprechende Klausel im Einzelvertrag nichtig und die GAV-Bestimmung kommt zur Anwendung.
- Kann ein Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden?
- Ja, ein Arbeitsvertrag kann in der Schweiz auch mündlich gültig geschlossen werden. Wie bereits erwähnt, ist dies jedoch nicht ratsam, da es im Streitfall schwierig ist, die vereinbarten Konditionen zu beweisen. Ein schriftlicher Vertrag schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
- Wo finde ich den aktuellen GAV für das Coiffeurgewerbe?
- Der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe, gültig ab dem 1. Januar 2024, wird in der Regel von den Berufsverbänden der Arbeitgeber (z.B. Coiffure Suisse) und der Arbeitnehmer (z.B. Unia) publiziert. Er ist oft auf deren Websites als Download verfügbar oder kann direkt angefragt werden. Es ist ratsam, stets die aktuellste Version zu verwenden.
- Welche Rolle spielen Probezeiten im Arbeitsvertrag?
- Die Probezeit ist eine Phase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen und prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Im OR ist eine Probezeit von einem Monat vorgesehen, die vertraglich auf bis zu drei Monate verlängert werden kann (schriftlich). Während der Probezeit gelten in der Regel verkürzte Kündigungsfristen (oft 7 Tage), was eine flexiblere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht, sollte es nicht den Erwartungen entsprechen. Der GAV kann spezifische Regelungen zur Probezeit enthalten, die beachtet werden müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Arbeitsvertrag im schweizerischen Coiffeurgewerbe ein zentrales Dokument ist, das auf einem stabilen Fundament aus dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und dem Obligationenrecht (OR) ruht. Er bietet die notwendige Struktur und Rechtssicherheit für ein faires und produktives Arbeitsverhältnis zwischen Coiffeusen, Coiffeuren und Saloninhabern. Ein gründliches Verständnis dieser rechtlichen Grundlagen ist nicht nur empfehlenswert, sondern unerlässlich, um Missverständnisse zu vermeiden, Konflikte zu minimieren und eine Umgebung zu schaffen, in der sich sowohl die Kreativität als auch die Professionalität im Salon voll entfalten können. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihren Arbeitsvertrag zu verstehen und sich bei Bedarf beraten zu lassen – es lohnt sich für Ihre berufliche Zukunft und die Stabilität Ihres Salons.
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