28/06/2023
Der Besuch beim Friseur ist oft mehr als nur ein Haarschnitt – es ist eine Gelegenheit zum Austausch, manchmal sogar für tiefgründige Gespräche. Kürzlich führte ein solcher Besuch zu einem unerwarteten Exkurs in die Welt des Wirtschaftsrechts. Mein Friseur, sonst eher der Musik zugeneigt, zeigte plötzlich großes Interesse an meiner Tätigkeit als Anwalt, insbesondere an der Übertragung von Unternehmen. Dies bot die perfekte Gelegenheit, die Komplexität einer Friseursalon-Übergabe zu beleuchten, insbesondere die entscheidende Frage: Was geschieht mit den Mitarbeitern?
Die Übertragung eines Friseursalons ist kein einfacher Akt des Besitzerwechsels. Es handelt sich um ein vielschichtiges Unterfangen, das weit über den reinen Verkauf von Stühlen und Scheren hinausgeht. Es umfasst eine Vielzahl rechtlicher, finanzieller und personeller Aspekte, die sorgfältig geplant und umgesetzt werden müssen, um einen erfolgreichen Übergang zu gewährleisten.

- Der Friseursalon als Vertragsgegenstand: Was wird eigentlich verkauft?
- Die Preisfrage: Wie bewertet man einen Friseursalon?
- Finanzierung des Kaufpreises: Eine solide Grundlage schaffen
- Das Herzstück der Übergabe: Was passiert mit den Mitarbeitern? (§ 613a BGB)
- Sonstige Verträge im Blick: Mietvertrag & Co.
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Friseursalon-Übergabe
- F1: Muss der neue Inhaber alle Mitarbeiter übernehmen?
- F2: Kann der neue Inhaber die Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang kündigen?
- F3: Wie lange haben Mitarbeiter Zeit, dem Übergang zu widersprechen?
- F4: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter dem Übergang widerspricht?
- F5: Ist die Übernahme eines einzelnen Kundenstamms auch ein Betriebsübergang?
- Fazit: Eine komplexe Angelegenheit mit vielen Facetten
Der Friseursalon als Vertragsgegenstand: Was wird eigentlich verkauft?
Wenn man von der Übertragung eines Friseursalons spricht, meint man nicht nur einzelne Gegenstände. Es geht um eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen Werten. Dazu gehören die physische Einrichtung, der Warenbestand (Shampoos, Farben etc.), aber auch immaterielle Vermögenswerte wie Forderungen, eventuelle Verbindlichkeiten und vor allem der sogenannte Kundenstamm. Dieser ideelle Wert ist oft das Herzstück des Salons und ein entscheidender Faktor für seinen Erfolg.
Die Art und Weise, wie dieser Vertragsgegenstand übertragen wird, hängt von der Rechtsform des Salons ab:
- Share Deal (Anteilskauf): Ist der Friseursalon als GmbH oder in einer anderen Kapitalgesellschaft organisiert, kann die Übertragung relativ einfach durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile erfolgen. Hierbei ändert sich lediglich der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft selbst.
- Asset Deal (Einzelveräußerung): Betreibt der Friseur seinen Salon als Einzelunternehmen, wie es häufig der Fall ist, müssen die einzelnen Vermögensgegenstände (Assets) übertragen werden. Das bedeutet, dass jeder Stuhl, jede Schere, der Warenbestand und der Kundenstamm explizit im Vertrag aufgeführt und übereignet werden müssen. Dieser Weg ist in der Regel komplexer, da mehr Einzelpositionen zu regeln sind.
Die präzise Beschreibung des Vertragsgegenstandes im Übertragungsvertrag ist von größter Bedeutung, um spätere Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Preisfrage: Wie bewertet man einen Friseursalon?
Die Ermittlung des Kaufpreises ist oft der Knackpunkt jeder Betriebsübergabe. Hierbei müssen verschiedene Werte berücksichtigt werden:
a) Materielle Werte
Die Bewertung von Einrichtung, Warenbestand und anderen materiellen Vermögenswerten ist vergleichsweise einfach. Hier können Listenpreise, Zeitwerte oder Gutachten herangezogen werden. Es handelt sich um greifbare Werte, deren Zustand und Menge relativ leicht feststellbar sind.
b) Immaterielle Werte – Der Kundenstamm
Wesentlich schwieriger ist die Bewertung des ideellen Wertes, insbesondere des Kundenstamms. Dieser Wert spiegelt das zukünftige Ertragspotenzial des Salons wider und ist stark von seiner Reputation, Lage und der Qualität der Dienstleistungen abhängig. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nutzen hierfür verschiedene Methoden:
- Ertragswertverfahren (z.B. Discounted-Cashflow-Verfahren): Hierbei werden die zukünftigen Erträge des Salons geschätzt und auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der Geschäftsentwicklung und fundierte Prognosen.
- AWH-Standard: Die Arbeitsgemeinschaft der Wertermittelnden Betriebsberater im Handwerk (AWH) hat einen Richtwert entwickelt, der sich auf 40 % des Jahresumsatzes beläuft. Dabei werden die durchschnittlichen Jahresumsätze der letzten drei Jahre herangezogen. Dieser Standard bietet eine erste Orientierung, ist aber nicht in jedem Fall pauschal anwendbar.
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Methoden lediglich Anhaltspunkte liefern. Letztendlich ist der Kaufpreis immer Verhandlungssache. Angebot und Nachfrage spielen eine entscheidende Rolle. Hat ein Verkäufer mehrere Interessenten, kann er in der Regel einen höheren Preis durchsetzen, als wenn er nur einen potenziellen Käufer hat.
Finanzierung des Kaufpreises: Eine solide Grundlage schaffen
Für den Erwerber ist die Finanzierung des Kaufpreises eine zentrale Überlegung. Verfügt er über ausreichendes Eigenkapital, oder muss er einen Bankkredit aufnehmen? Eine detaillierte Finanzplanung ist unerlässlich. Banken verlangen in der Regel einen fundierten Businessplan, der die Tragfähigkeit des Vorhabens belegt und auch die fortlaufenden Betriebskosten, einschließlich der Personalkosten, berücksichtigt.
Das Herzstück der Übergabe: Was passiert mit den Mitarbeitern? (§ 613a BGB)
Dieser Punkt ist von entscheidender Bedeutung und oft derjenige, der die größte Unsicherheit mit sich bringt. Die Übertragung eines Friseursalons stellt in der Regel einen sogenannten Betriebsübergang im Sinne von § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Arbeitsverhältnisse:
Automatische Übernahme der Arbeitsverhältnisse
Gemäß § 613a Abs. 1 BGB treten die Mitarbeiter des alten Inhabers automatisch in die Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber ein. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen auf den neuen Inhaber übergehen. Der neue Inhaber kann die Arbeitsbedingungen nicht einfach ändern oder die Mitarbeiter zu schlechteren Konditionen beschäftigen.
Das Widerspruchsrecht der Mitarbeiter
Obwohl die Arbeitsverhältnisse automatisch übergehen, haben die Mitarbeiter ein Widerspruchsrecht. Nach § 613a Abs. 6 BGB müssen der alte und der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer über den Betriebsübergang und seine Folgen schriftlich informieren. Diese Unterrichtung muss detailliert sein und unter anderem den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer darlegen.
Nach Erhalt dieser ordnungsgemäßen Unterrichtung haben die Mitarbeiter einen Monat Zeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich zu widersprechen. Widerspricht ein Mitarbeiter fristgerecht, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber bestehen. Dies kann für den Verkäufer problematisch sein, da er weiterhin für die Mitarbeiter verantwortlich ist, obwohl er den Salon verkauft hat. Für den Erwerber bedeutet es, dass er diesen Mitarbeiter nicht übernehmen muss.
Kündigungsschutz beim Betriebsübergang
Ein wesentlicher Schutzmechanismus des § 613a BGB ist, dass der Erwerb des Salons dem neuen Inhaber nicht das Recht gibt, die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern allein wegen des Betriebsübergangs zu kündigen. Kündigungen sind nur aus anderen, betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen zulässig, die nicht im Betriebsübergang selbst liegen. Das bedeutet, dass der neue Inhaber bei seiner Finanzplanung unbedingt die weiter anfallenden Personalkosten berücksichtigen muss und keine „leere Hülle“ erwirbt, die er nach Belieben neu besetzen kann.
Die korrekte Information der Mitarbeiter und die Einhaltung der Fristen sind hier von größter Bedeutung, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Fehler in diesem Prozess können dazu führen, dass der Betriebsübergang unwirksam ist oder die Mitarbeiter länger Kündigungsschutz genießen.
Sonstige Verträge im Blick: Mietvertrag & Co.
Neben den Arbeitsverträgen gibt es weitere wichtige Verträge, die bei einer Salonübergabe eine Rolle spielen, allen voran der Mietvertrag für die Geschäftsräume. Der Erwerber tritt nämlich nicht automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein. Dies bedarf einer expliziten Vereinbarung mit dem Vermieter, sofern der Mietvertrag keine entsprechende Klausel enthält.
Es ist entscheidend, den bestehenden Mietvertrag genau zu prüfen. Was passiert, wenn der Mietvertrag bald ausläuft? Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen auslaufenden Vertrag zu verlängern oder einem neuen Mieter zu den gleichen Konditionen einen Vertrag anzubieten. Daher ist der Erwerber gut beraten, frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verhandeln, idealerweise vor dem endgültigen Kauf des Salons. Der Wert des Kundenstamms hängt schließlich maßgeblich davon ab, ob der Salon an seinem etablierten Standort weiterbetrieben werden kann.
Auch andere Verträge, wie Lieferantenverträge, Wartungsverträge für Geräte oder Softwarelizenzen, sollten überprüft und gegebenenfalls auf den neuen Inhaber übertragen oder neu verhandelt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Friseursalon-Übergabe
F1: Muss der neue Inhaber alle Mitarbeiter übernehmen?
Ja, die Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 613a BGB automatisch auf den neuen Inhaber über. Die Mitarbeiter haben jedoch ein Widerspruchsrecht. Wenn ein Mitarbeiter dem Übergang widerspricht, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim alten Inhaber bestehen.
F2: Kann der neue Inhaber die Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang kündigen?
Nein, der Betriebsübergang an sich ist kein Kündigungsgrund. Kündigungen sind nur aus anderen, betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen zulässig, die unabhängig vom Übergang bestehen. Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund einer Rationalisierung ist zum Beispiel denkbar, wenn diese nicht direkt im Übergang begründet ist, sondern in einer anschließenden Restrukturierung.
F3: Wie lange haben Mitarbeiter Zeit, dem Übergang zu widersprechen?
Die Mitarbeiter haben einen Monat Zeit, dem Übergang schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt, sobald sie eine ordnungsgemäße und umfassende schriftliche Unterrichtung über den Betriebsübergang erhalten haben.
F4: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter dem Übergang widerspricht?
Widerspricht ein Mitarbeiter fristgerecht, geht sein Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber über, sondern bleibt beim alten Inhaber bestehen. Dieser muss dann das Arbeitsverhältnis beenden oder eine andere Lösung finden.
F5: Ist die Übernahme eines einzelnen Kundenstamms auch ein Betriebsübergang?
Dies hängt von den genauen Umständen ab. Wenn neben dem Kundenstamm auch wesentliche Betriebsmittel (z.B. Geräte, Mobiliar) übernommen werden und die Identität des Betriebs als wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt, kann auch dies als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB gewertet werden. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung an.
Fazit: Eine komplexe Angelegenheit mit vielen Facetten
Die Übertragung eines Friseursalons ist, wie sich gezeigt hat, eine äußerst komplexe Angelegenheit. Sie erfordert nicht nur eine präzise Bewertung und Finanzplanung, sondern auch ein tiefes Verständnis der arbeitsrechtlichen Implikationen, insbesondere des § 613a BGB. Die automatische Mitarbeiterübernahme mit Widerspruchsrecht ist ein Kernstück dieser Regelung, das sowohl für Verkäufer als auch Käufer von entscheidender Bedeutung ist. Hinzu kommen die sorgfältige Prüfung und Anpassung weiterer Verträge, wie des Mietvertrages.
Regelmäßig kommen zu den genannten Aspekten auch noch steuerliche Überlegungen hinzu, die den Rat eines Steuerberaters unerlässlich machen. Und nicht zuletzt schadet ein gewisses Verhandlungsgeschick beiden Parteien nicht, um die bestmöglichen Konditionen zu erzielen.
Ein erfolgreicher Betriebsübergang erfordert eine umfassende Due Diligence und idealerweise die Begleitung durch erfahrene Berater – sei es ein Anwalt für die rechtlichen Aspekte, ein Steuerberater für die finanziellen Implikationen oder ein Unternehmensberater für die strategische Planung. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Übergabe reibungslos verläuft und der neue Saloninhaber einen erfolgreichen Start hat.
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