Wie geht es weiter mit dem Coiffeur- Salon?

Stuhlmiete im Friseursalon: Ein Leitfaden

02/12/2019

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Die Welt der Friseursalons ist dynamisch und ständig im Wandel. Eine Entwicklung, die in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen hat, ist das Modell der Stuhlmiete. Für viele Salonunternehmerinnen und -unternehmer stellt sich die Frage, wie sie ungenutzte Bedienplätze effizienter nutzen können, ohne die Last einer weiteren Festanstellung zu tragen. Die Stuhlmiete bietet hier eine attraktive Alternative, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen birgt. Während in den USA (dort als „Booth Rental“ bekannt) dieses Geschäftsmodell bereits weit verbreitet und etabliert ist, tun sich hiesige Interessentinnen und Interessenten oft noch schwer, die rechtlichen und organisatorischen Besonderheiten vollständig zu durchdringen. Doch immer mehr Co-Working-Spaces und Salongemeinschaften beweisen, dass dieses Konzept auch hierzulande erfolgreich umgesetzt werden kann. Dieser Artikel beleuchtet umfassend, was Sie als Stuhlvermieterin oder Stuhlvermieter beachten müssen, um die Stuhlmiete als Win-Win-Situation für alle Beteiligten zu gestalten.

Was muss ich bei einer stuhlmiete beachten?
Als Stuhlvermieter*in müssen Sie gestatten, Öffnungszeiten und freie Zeiten selbst festzulegen, ebenso wie Preise, Aktionen, Werbung und ähnliches. Gleichwohl sollen sich die Stuhlmieter*innen in die Gemeinschaft einfügen und in Grundsätzlichem Einstimmigkeit herrschen. Die Einnahmen aus der Vermietung werden unter Sonstige Erlöse aufgeführt.
Inhaltsverzeichnis

Was ist Stuhlmiete und welche Potenziale birgt sie?

Im Kern bedeutet Stuhlmiete, dass Salonbesitzerinnen und -besitzer, die über freie Kapazitäten in ihren Räumlichkeiten verfügen, diese an selbstständige Friseurinnen und Friseure vermieten. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angestelltenverhältnis, sondern um eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit der Mieterin oder des Mieters. Ziel ist es, die Salonfläche optimal auszunutzen und gleichzeitig feste monatliche Einnahmen zu generieren, ohne die volle Personalverantwortung zu tragen.

Vorteile für Saloninhaber (Stuhlvermieter)

  • Sichere Einnahmen durch monatliches Mieteinkommen: Die Stuhlmiete generiert planbare, regelmäßige Einnahmen, die zur Deckung der Fixkosten des Salons beitragen können, unabhängig von der Auslastung durch eigene Angestellte. Dies schafft eine finanzielle Stabilität, die gerade in unsicheren Zeiten von unschätzbarem Wert sein kann.
  • Bessere Raumnutzung: Leere Bedienplätze sind tote Kapital. Durch die Vermietung wird jeder Quadratmeter des Salons produktiv genutzt, was die Gesamtwirtschaftlichkeit des Betriebs erheblich steigert. Sie wandeln ungenutzten Raum in eine Einnahmequelle um.
  • Keine Verantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Dies ist einer der größten Anreize. Sie entbinden sich von der Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld, Sozialabgaben und allen administrativen Aufgaben, die mit der Anstellung von Personal einhergehen. Die Stuhlmieterinnen und -mieter sind selbst für ihre Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuern verantwortlich.
  • Potenzielle Ausweitung der Öffnungszeiten: Da Stuhlmieterinnen und -mieter ihre Arbeitszeiten selbst festlegen, können sie den Salon auch außerhalb Ihrer regulären Öffnungszeiten nutzen. Dies kann dazu führen, dass Ihr Salon für Kundinnen und Kunden länger zugänglich ist und somit das Potenzial für zusätzliche Einnahmen steigt, auch wenn diese nicht direkt durch Sie generiert werden.
  • Erweiterung des Dienstleistungsangebots: Stuhlmieterinnen und -mieter bringen oft ihre eigenen Spezialisierungen und Kundenstämme mit, was das Gesamtangebot des Salons bereichern und neue Kundensegmente anziehen kann, ohne dass Sie selbst in neue Qualifikationen oder Personal investieren müssen.

Nachteile und Herausforderungen für Saloninhaber

  • Konkurrenz im Salon: Die Stuhlmieterinnen und -mieter sind selbstständige Unternehmer und somit in gewisser Weise auch Konkurrenz. Es ist entscheidend, klare Absprachen über Preisgestaltung, Dienstleistungsangebot und Kundensegmentierung zu treffen, um interne Konflikte zu vermeiden.
  • Abstimmungsbedarf: Es bedarf einer kontinuierlichen Kommunikation und Abstimmung bezüglich Öffnungszeiten, betrieblicher Änderungen, Nutzung gemeinsamer Ressourcen (z.B. Empfang, Kasse, Azubis), Laufkundschaft, Markenverwendung und allgemeiner Salonregeln. Eine mangelnde Kommunikation kann schnell zu Reibungen führen.
  • Aufrechterhaltung der Salonidentität: Wenn Stuhlmieterinnen und -mieter eigene Marken und Produkte verwenden, kann dies die einheitliche Außenwirkung Ihres Salons beeinflussen. Es ist wichtig zu überlegen, inwieweit Sie bereit sind, Vielfalt zuzulassen, ohne die Kernidentität Ihres Salons zu verwässern.

Das Auswahlverfahren: Den richtigen Stuhlmieter finden

Die Wahl der richtigen Stuhlmieterin oder des richtigen Stuhlmieters ist entscheidend für den Erfolg des Modells. Es geht nicht nur um fachliche Kompetenz, sondern auch um eine harmonische Zusammenarbeit und die Übereinstimmung grundlegender Werte. Bevor Sie sich für eine Person entscheiden, sollten Sie essenzielle Grundlagen klären:

Eine „Klären Sie vorab“-Checkliste:

  1. Öffnungs- und Arbeitszeiten: Sprechen Sie detailliert darüber, wann die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter den Salon nutzen möchte. Gibt es Überschneidungen? Passt dies zu Ihrem Betrieb?
  2. Preispositionen: Klären Sie, ob die Preisgestaltung der Mieterin oder des Mieters in Ihr Preisschema passt oder ob es zu großen Diskrepanzen kommt, die Kundinnen und Kunden irritieren könnten. Wer montiert wo Preisschilder?
  3. Schlüssel und Zugang: Eine Stuhlmieterin oder ein Stuhlmieter benötigt einen eigenen Schlüssel und uneingeschränkten Zugang zum Salon, um ihre/seine Selbstständigkeit zu demonstrieren.
  4. Markenverwendung und Produkte: Erfahren Sie, mit welchen Marken die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter arbeitet. Sind Sie bereit, eine fremde Marke in Ihrem Salon zu akzeptieren? (Detailliertere Ausführungen folgen im Abschnitt „Produkte“).
  5. Mitbenutzungsumfang Ihrer Azubis: Klären Sie, ob und in welchem Umfang Ihre Auszubildenden von der Stuhlmieterin oder dem Stuhlmieter für Hilfsarbeiten in Anspruch genommen werden dürfen und wie dies vergütet wird.
  6. Regelung des Produktverbrauchs: Wie wird der Verbrauch von Basismaterialien (Wasser, Strom, Handtücher etc.) und gegebenenfalls Salonprodukten geregelt?
  7. Service und Einkauf: Wer kümmert sich um Serviceleistungen wie Kaffee, Wasser, Tee für die Kundinnen und Kunden? Wer ist für den Einkauf dieser Verbrauchsgüter verantwortlich?
  8. Umgang mit Laufkundschaft: Legen Sie fest, wie Laufkundschaft aufgeteilt wird. Sollten diese direkt an die Stuhlmieterin oder den Stuhlmieter verwiesen werden, oder gibt es eine Rotationssystem?
  9. Probemonat: Ein Probemonat kann sehr hilfreich sein, um die Zusammenarbeit im Alltag zu testen und festzustellen, ob die Chemie stimmt. Dies sollte vertraglich klar geregelt sein.

Vertragliches Fundament: Der Arbeitsplatznutzungsvertrag

Haben Sie eine passende Stuhlmieterin oder einen passenden Stuhlmieter gefunden, ist ein umfassender, schriftlicher Vertrag unerlässlich. Dieser sogenannte Arbeitsplatznutzungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit und sollte alle wichtigen Punkte klar regeln. Es ist dringend anzuraten, diesen Vertrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Folgende Punkte sollten detailliert im Vertrag fixiert werden:

  • Mietpreis und Nebenkosten: Legen Sie den monatlichen Mietpreis fest. Klären Sie genau, welche Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung, Müllentsorgung, WLAN, Reinigung etc.) in der Miete enthalten sind und welche separat abgerechnet werden. Eine transparente Aufschlüsselung vermeidet Streitigkeiten.
  • Nutzungsumfang der Saloninfrastruktur: Definieren Sie genau, welche Bereiche und Geräte des Salons mitgenutzt werden dürfen (z.B. Waschbecken, Trockenhauben, Wartebereich, Empfang, WC).
  • Kündigungsfristen: Klare Fristen für die Kündigung des Vertrages sind wichtig für beide Seiten, um Planungssicherheit zu haben.
  • Produktein- und -verkauf: Regeln Sie detailliert, ob die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter eigene Produkte verwendet, oder Ihre Produkte zu welchen Konditionen nutzen und verkaufen darf (siehe auch ausführlicher Abschnitt „Produkte“).
  • Öffnungszeiten und freie Zeiten: Wichtig ist, dass die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter ihre/seine Arbeitszeiten selbstständig und weisungsfrei festlegen kann. Dies ist ein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von der Scheinselbstständigkeit.
  • Preisgestaltung, Aktionen, Werbung: Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter muss das Recht haben, eigene Preise zu kalkulieren, Aktionen durchzuführen und eigene Werbung zu betreiben.
  • Reinigung: Wer ist für die Reinigung des gemieteten Platzes und der gemeinsam genutzten Bereiche verantwortlich? Gibt es einen Reinigungsplan?
  • Versicherungen: Beide Parteien sollten über eigene Haftpflichtversicherungen verfügen. Klären Sie, welche Risiken von wem getragen werden.

Steuerrechtliches und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Die korrekte steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Abwicklung ist der komplexeste und gleichzeitig wichtigste Aspekt der Stuhlmiete. Fehler können hier gravierende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben.

Steuerrechtliche Aspekte

Die Einnahmen aus der Vermietung des Stuhls müssen Sie als Saloninhaberin oder -inhaber in Ihrer Buchhaltung unter „Sonstige Erlöse“ aufführen. Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter erhält von Ihnen eine monatliche Rechnung über die Miete, die Nebenkosten und gegebenenfalls den Materialverbrauch – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind und die Kleinunternehmerregelung nicht greift. Der Materialverbrauch des Mieters, sofern dieser Ihre Produkte nutzt, muss ebenfalls in Ihrer Bilanz aufgeführt sein, allerdings separat dargestellt. Dies ist wichtig, um dem Finanzamt einen potenziell höheren Materialverbrauch bei gleichbleibendem oder nur moderat steigendem Umsatz plausibel zu erklären und den Verdacht der Schwarzarbeit zu entkräften.

Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit – Eine ernste Gefahr

Der Begriff Scheinselbstständigkeit ist in Deutschland von großer Relevanz und muss unbedingt verstanden werden. Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn eine Person zwar formal als selbstständig gilt, tatsächlich aber wie eine Angestellte oder ein Angestellter in den Betrieb der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (hier: der Saloninhaberin oder des Saloninhabers) eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet. Dies geschieht oft mit dem Ziel, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und Schwarzarbeit zu verschleiern.

Wie verhindere ich Scheinselbstständigkeit?

Die goldene Regel lautet: 100-prozentige Trennung und klare Abgrenzung der beiden Unternehmen!

Um den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, müssen folgende Punkte strikt eingehalten werden:

  • Getrennte Unternehmen: Sowohl Sie als Vermieterin/Vermieter als auch die Stuhlmieterin/Stuhlmieter müssen jeweils eigenständig bei der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt angemeldet sein. Jeder Betrieb muss eine eigene Steuernummer und gegebenenfalls eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben.
  • Weisungsfreiheit: Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter muss ihre/seine Arbeitszeiten, Urlaub, Preise, Dienstleistungen, Marketingaktivitäten und Produktwahl selbstständig und ohne Ihre Weisung festlegen können. Sie dürfen keine Anweisungen erteilen, die über die reine Nutzung der Räumlichkeiten hinausgehen.
  • Eigene Betriebsmittel und Buchführung: Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter muss über eigene Betriebsmittel verfügen (Werkzeuge, gegebenenfalls eigene Kassensysteme) und eine individuelle, ordnungsgemäße Buchführung führen. Idealerweise verfügt sie/er auch über ein eigenes Bankkonto für geschäftliche Transaktionen.
  • Sichtbare Trennung nach außen: Es muss für Kundinnen und Kunden sowie für Kontrollorgane klar ersichtlich sein, dass es sich um zwei getrennte Unternehmen handelt. Dazu gehören:
    • Eigene Logos und Beschilderung vor dem Salon und am Bedienplatz.
    • Eigene Preislisten.
    • Separate Rechnungsstellung an die Kundinnen und Kunden durch die Stuhlmieterin oder den Stuhlmieter.
  • Eigenes unternehmerisches Risiko: Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter trägt das eigene unternehmerische Risiko (z.B. Leerlaufzeiten, Kundenakquise, Ausgaben für Produkte und Weiterbildung).
  • Keine Integration in Ihre Betriebsabläufe: Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter darf nicht an internen Teambesprechungen, Schulungen oder Weihnachtsfeiern Ihrer Angestellten teilnehmen, es sei denn, dies ist klar als separate, freiwillige Kooperation gekennzeichnet.
  • Sozialversicherungspflicht: Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter ist selbst für die korrekte Einzahlung ihrer/seiner Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) verantwortlich.

Der Zentralverband (ZV) betont dazu: „Es ist wichtig, dass der Stuhlmieter seine eigene Salonstruktur hat. Alles, was man tut, muss völlig selbstständig und weisungsfrei sein und man muss nach außen hin verdeutlichen, dass es zwei getrennte Unternehmer in einem Salon sind. Der Stuhlvermieter und auch der Stuhlmieter müssen gesondert angemeldet sein, das heißt auch extra Steuern bezahlen, extra Buchführung, extra Kassen besitzen und so weiter. Falls das nicht der Fall ist und eine Kontrolle durch einen Rentenversicherungsträger durchgeführt wird, kann das erhebliche Auswirkungen haben. Ich höre immer wieder von einzelnen Fällen, wo es um 80.000 Euro Schulden der Sozialversicherungsbeiträge geht.“

Was kann passieren, wenn ich als „scheinselbstständig“ eingestuft werde?

Bei einer Steuerprüfung durch das Finanzamt oder einer Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung) werden die Finanzen und die Arbeitsbeziehung des Salons genau unter die Lupe genommen. Ein erstes Indiz für Scheinselbstständigkeit kann eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Materialverbrauch und den in Ihren Aufzeichnungen ausgewiesenen Umsätzen sein. Wenn sich herausstellt, dass es sich eigentlich um ein Angestelltenverhältnis handelt und Sozialversicherungsbeiträge unterschlagen wurden, hat dies gravierende Auswirkungen für beide Parteien:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Sie als Saloninhaberin/Inhaber können zur Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend herangezogen werden. Dies können erhebliche Summen sein.
  • Säumniszuschläge und Zinsen: Zusätzlich zu den Nachzahlungen fallen hohe Säumniszuschläge und Zinsen an.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Im schlimmsten Fall kann der Tatbestand der Schwarzarbeit oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt sein, was zu Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen kann.
  • Steuernachzahlungen: Auch Lohnsteuer muss unter Umständen nachgezahlt werden.
  • Reputationsschaden: Die negative Publizität kann Ihrem Salon erheblichen Schaden zufügen.

Das heikle Thema: Produkte

Die Handhabung von Produkten ist ein weiterer sensibler Bereich, der im Vorfeld klar geregelt werden muss. Hier gibt es zwei Hauptszenarien:

Szenario 1: Stuhlmieterin/Stuhlmieter möchte Produkte des Saloninhabers mitbenützen

Wenn sich die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter mit Ihrer Salonmarke identifizieren kann und möchte, ist eine Mitbenutzung Ihrer Produkte prinzipiell möglich. Allerdings müssen Sie hier sehr präzise Vereinbarungen treffen, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten:

  • Verrechnungsmodelle:
    • Pro verwendeter Einheit: Abrechnung pro verwendeter Flasche, Tube oder Gramm (bei Farbe). Dies erfordert eine detaillierte Erfassung (z.B. Strichliste, Abwiegen der Farbe). Hier ist eine hohe Vertrauensbasis unerlässlich.
    • Pauschalpreis: Ein monatlicher Pauschalpreis für die Produktnutzung. Dies ist einfacher zu handhaben, aber potenziell weniger präzise und birgt das Risiko einer Ungerechtigkeit, wenn der Verbrauch stark variiert.
    • Prozentsatz vom Umsatz: Ein Anteil am Umsatz der Stuhlmieterin/des Stuhlmieters wird als Produktkostenanteil verrechnet.
  • Produktpreis für Mieter: Zu welchem Preis verrechnen Sie die Produkte an die Stuhlmieterin oder den Stuhlmieter? Zum Einkaufspreis, zum Einkaufspreis mit Aufschlag, zum Einzelhandelskaufpreis oder mit einem speziellen Rabatt? Dies muss fair und transparent sein.
  • Produktlager: Gibt es ein gemeinsames Lager? Oder haben Sie einen extra Raum oder abschließbare Schränke, in denen die Produkte der Mieterin oder des Mieters getrennt gelagert werden können? Dies ist für die Inventur und die Vermeidung von Missverständnissen essenziell.
  • Produktverkauf an Kundinnen und Kunden: Wie wird der Verkauf von Produkten an Kundinnen und Kunden gehandhabt? Verkauft die Mieterin oder der Mieter diese über Ihr Kassensystem und Sie verrechnen dann? Oder verkauft sie/er über ein eigenes System? Hier muss die Trennung der Umsätze klar ersichtlich sein.

Szenario 2: Stuhlmieterin/Stuhlmieter möchte eigene Produkte verwenden

Wenn Sie im Vorfeld geklärt haben und damit einverstanden sind, dass die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter eigene Produkte verwendet, dürfen Sie ihr/ihm Ihre Produkte im Nachhinein nicht aufzwingen. Dies ist ein wichtiger Aspekt der Weisungsfreiheit. Überlegen Sie sich, ob eine weitere Marke visuell und konzeptuell zu Ihrem Salon passt.

  • Logistik der Produktlager: Dies erfordert separate Lagerbereiche. Gibt es einen eigenen, absperrbaren Abstellraum für die Produkte der Stuhlmieterin oder des Stuhlmieters?
  • Visualisierung der Marken: Wie organisieren Sie die Präsentation der beiden Marken im Salon, ohne dass es chaotisch wirkt oder Ihre eigene Markenidentität leidet? Klare Beschilderung und separate Produktregale sind hier wichtig.

Der ZV meint dazu: „Die Miete eines Stuhles beruht darauf, dass ich den Stuhl oder mehrere zur Verfügung gestellt bekomme, dafür Miete und Nebenkosten zahle und je nach vertraglicher Vereinbarung Salon-Infrastruktur mitbenützen kann, aber alles andere muss eigenständig geführt werden. Dazu gehört eine eigene Warenwirtschaft mit eigenverantwortlichem Produkteinsatz und dazugehöriger Buchführung. Waren abwiegen würde ich als spekulative Methode sehen.“ Idealerweise hat also Stuhlmieterin und -vermieterin seine/ihre eigene Warenwirtschaft und ein eigenes Warenlager. Wenn das aus Platzgründen nicht möglich ist, sollten die Vorräte eindeutig dem jeweiligen Unternehmen, also von Stuhlmieterin oder -vermieterin zuzuordnen sein. Nur dann ist die jährliche Inventur korrekt möglich und der Verdacht der Scheinselbstständigkeit kann besser ausgeräumt werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Stuhlmiete

Um Ihnen die Entscheidung und die Umsetzung zu erleichtern, haben wir einige der am häufigsten gestellten Fragen zur Stuhlmiete zusammengetragen:

Kann ich meine Stuhlmieterin oder meinen Stuhlmieter zu Salon-Meetings einladen?
Nein, im Regelfall nicht. Die Teilnahme an internen Meetings, die die Betriebsführung Ihres Salons betreffen, kann als Indiz für eine Eingliederung in Ihren Betrieb gewertet werden und somit den Verdacht der Scheinselbstständigkeit nähren. Wenn es um allgemeine Informationen geht, die alle im Salon betreffen (z.B. neue Reinigungsmittel, Wartungsarbeiten), sollten diese in schriftlicher Form kommuniziert werden.
Muss ich meine Stuhlmieterin oder meinen Stuhlmieter in meine Werbung aufnehmen?
Nein, das müssen Sie nicht. Es ist sogar ratsam, Ihre Werbung getrennt zu halten, um die Eigenständigkeit der Stuhlmieterin oder des Stuhlmieters zu betonen. Der Stuhlmieter sollte seine eigene Werbung betreiben. Es ist jedoch wichtig, dass die Logos beider Parteien vor dem Salon gut sichtbar angebracht sind, um die Trennung auch nach außen zu kommunizieren.
Wer haftet bei Schäden, die im Salon entstehen?
Grundsätzlich haftet jede Partei für Schäden, die sie selbst verursacht. Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter ist für Schäden, die sie/er an Kundinnen und Kunden oder am Inventar verursacht, selbst verantwortlich und sollte eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Sie als Saloninhaberin/Inhaber sind für Schäden verantwortlich, die aus der Beschaffenheit Ihrer Räumlichkeiten entstehen (z.B. Stolperfalle, undichte Leitung). Klare Regelungen im Vertrag sind hier entscheidend.
Wie regle ich die Terminvergabe für meine Stuhlmieterin oder meinen Stuhlmieter?
Die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter muss ihre/seine Terminvergabe eigenständig organisieren. Dies kann über ein eigenes Online-Buchungssystem, eine eigene Telefonnummer oder einen eigenen Terminkalender geschehen. Eine gemeinsame Rezeption, die Termine für beide Parteien entgegennimmt, ist möglich, muss aber so gestaltet sein, dass die Eigenständigkeit gewahrt bleibt (z.B. klare Kennzeichnung, für wen der Termin gebucht wird, separate Kassenführung). Es sollte keine Weisung von Ihnen geben, welche Termine angenommen oder abgelehnt werden müssen.
Was ist mit der Laufkundschaft?
Dies ist ein wichtiger Punkt, der im Vertrag klar geregelt werden muss. Möglichkeiten sind: strikte Trennung (Laufkundschaft nur für den Vermieter), ein Rotationssystem, oder die Vereinbarung, dass Laufkundschaft nach Verfügbarkeit der Stuhlmieterin oder des Stuhlmieters bedient werden kann, wobei die Einnahmen dann voll bei ihr/ihm liegen. Vermeiden Sie jegliche Form der Zuweisung, die als Weisung ausgelegt werden könnte.
Was passiert, wenn ein Stuhlmieter kündigt?
Die Kündigungsfristen sollten im Mietvertrag klar definiert sein. Sorgen Sie für eine reibungslose Übergabe des Platzes und gegebenenfalls des Inventars. Eine vertraglich geregelte Abwicklung hilft, Konflikte zu vermeiden und Planungssicherheit zu gewährleisten.
Muss ich meinen Stuhlmieter in meine Salon-Software oder mein Kassensystem integrieren?
Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollte die Stuhlmieterin oder der Stuhlmieter ein eigenes Kassensystem und eine eigene Buchführung haben. Eine Integration in Ihr System, bei der Ihre Buchhaltung die Umsätze der Stuhlmieterin oder des Stuhlmieters verwaltet, ist problematisch und sollte vermieden werden.

Fazit: Stuhlmiete als Chance mit klaren Regeln

Die Stuhlmiete im Friseursalon bietet eine hervorragende Möglichkeit, ungenutzte Kapazitäten zu monetarisieren, Risiken zu minimieren und das Dienstleistungsangebot zu erweitern. Sie kann eine Win-Win-Situation für Saloninhaber und selbstständige Friseurinnen und Friseure sein. Doch der Erfolg dieses Modells hängt maßgeblich von einer sorgfältigen Planung, klaren vertraglichen Regelungen und der strikten Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit ist hierbei der absolute Dreh- und Angelpunkt. Investieren Sie Zeit in die Auswahl der richtigen Partner, lassen Sie sich rechtlich beraten und schaffen Sie eine transparente Basis für die Zusammenarbeit. Nur so können Sie die Vorteile der Stuhlmiete voll ausschöpfen und Ihren Salon zukunftssicher aufstellen. Mit dem richtigen Ansatz wird die Stuhlmiete zu einem wertvollen Bestandteil Ihres Geschäftsmodells und ermöglicht Ihnen, Ihre unternehmerischen Ziele auf innovative Weise zu erreichen.

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