03/11/2018
Der Besuch beim Friseur ist für viele ein Moment der Entspannung und der Vorfreude auf eine neue, perfekt sitzende Frisur. Doch was, wenn der Traum vom makellosen Schnitt oder der strahlenden Farbe platzt und Sie stattdessen mit einer Katastrophe auf dem Kopf dastehen? Ob zu kurz geraten, fleckig gefärbt oder gar mit gesundheitlichen Folgen – die Enttäuschung kann groß sein. In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage: Wer haftet für den Schaden, und welche Rechte habe ich als Kunde? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und zeigt Ihnen, wie Sie vorgehen können, wenn der Friseur gepatzt hat.

Grundsätzlich schließen Sie mit Ihrem Friseur einen sogenannten Werkvertrag ab. Das bedeutet, der Friseur verpflichtet sich, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern – sei es ein präziser Haarschnitt, eine spezifische Färbung oder eine Dauerwelle. Das Ergebnis seiner Arbeit muss der getroffenen Vereinbarung entsprechen. Doch die Realität ist oft komplexer als die Theorie. Nicht jede Unzufriedenheit begründet automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz. Es ist wichtig zu verstehen, wann tatsächlich ein Mangel vorliegt und welche Schritte Sie als Nächstes unternehmen sollten.
- Der Werkvertrag mit Ihrem Friseur: Die Basis Ihrer Ansprüche
- Die Pflicht zur Nachbesserung: Der erste Schritt
- Schadensersatz und Schmerzensgeld: Wann und wie?
- Strafbarkeit wegen Körperverletzung?
- Besonderheiten bei vertraglichen Ansprüchen: Die Abnahme des Werkes
- Was tun, wenn die Nacherfüllung ausbleibt oder unmöglich ist?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Fazit
Der Werkvertrag mit Ihrem Friseur: Die Basis Ihrer Ansprüche
Wie bereits erwähnt, ist der Friseurbesuch rechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu verstehen. Der Friseur schuldet Ihnen einen Erfolg: die vereinbarte Frisur. Dies umfasst nicht nur den eigentlichen Schnitt oder die Farbe, sondern auch die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der Absprachen. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Ergebnis nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder wenn der Friseur seine Pflichten verletzt hat, beispielsweise durch mangelnde Aufklärung über Risiken.
Wann liegt ein Mangel vor?
- Abweichung von der Vereinbarung: Die Haare sind kürzer geschnitten als abgesprochen, oder die Haarfarbe entspricht nicht dem gewählten Muster.
- Fehlende Aufklärung: Der Friseur hat Sie nicht über Risiken einer Behandlung (z.B. allergische Reaktionen, Unverträglichkeiten mit Naturhaarfarbe) aufgeklärt, obwohl dies notwendig gewesen wäre.
- Unsachgemäße Ausführung: Es kommt zu Verätzungen der Kopfhaut, Haarbruch oder Haarausfall aufgrund einer fehlerhaften Anwendung von Produkten oder Techniken.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass ein einfacher „Nicht-Gefallen“ der Frisur nicht ausreicht, um einen Mangel zu begründen. Die Frisur muss objektiv mangelhaft sein, nicht nur subjektiv unerwünscht. Wenn die Frisur lediglich ungewohnt aussieht oder nicht dem persönlichen Geschmack entspricht, ohne dass eine Abweichung von der Vereinbarung oder ein Fehler in der Ausführung vorliegt, besteht in der Regel kein Anspruch.
Die Pflicht zur Nachbesserung: Der erste Schritt
Bevor Sie über Schadensersatz nachdenken können, muss dem Friseur grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Dies ist ein zentraler Punkt im Werkvertragsrecht. Der Friseur hat das Recht, seinen Fehler kostenlos innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass er die Farbe korrigiert oder den Schnitt anpasst, sofern dies möglich ist.
Sie sollten Ihre Unzufriedenheit so schnell wie möglich äußern, idealerweise direkt im Salon und nicht erst Tage später. Dokumentieren Sie den Mangel, am besten mit Fotos, und suchen Sie bei gesundheitlichen Schäden umgehend einen Arzt auf. Diese Dokumentation ist entscheidend für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Vorgehen bei Nachbesserung
- Sofortige Reklamation: Sprechen Sie den Friseur direkt auf den Mangel an.
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Friseur eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Eine zu kurze Frist oder die Forderung nach sofortigem Handeln ohne Terminvereinbarung wird in der Regel nicht als angemessen angesehen.
- Dokumentation: Halten Sie den Zustand der Haare und eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen fest (Fotos, ärztliche Atteste).
Nur wenn die Nachbesserung fehlschlägt, unmöglich ist (z.B. Haare sind zu kurz geschnitten und können nicht wieder „angezaubert“ werden) oder vom Friseur ernsthaft und endgültig verweigert wird, können Sie weitere Ansprüche geltend machen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Wann und wie?
Wenn die Nachbesserung nicht möglich ist oder fehlschlägt, kommen Ansprüche auf Schadensersatz und unter bestimmten Umständen auch auf Schmerzensgeld in Betracht. Beide setzen voraus, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Schadensersatz: Finanzieller Ausgleich
Schadensersatz soll den finanziellen Schaden ausgleichen, der Ihnen durch den Friseurfehler entstanden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
- Die Nachbesserung durch den ursprünglichen Friseur misslingt und Sie einen anderen Salon aufsuchen müssen. Der erste Friseur muss dann die Kosten für den zweiten Salon tragen.
- Ein Model aufgrund einer völlig missratenen Haarfärbung nicht arbeiten kann. Hier muss der Friseur auch für den Verdienstausfall aufkommen.
- Sie Kosten für Haarpflegeprodukte oder medizinische Behandlungen aufwenden müssen, um die Schäden zu beheben.
Schmerzensgeld: Ausgleich für immaterielle Schäden
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nur in seltenen Fällen und unter sehr engen Voraussetzungen. Es wird nur dann zugesprochen, wenn Ihnen durch den Fehler des Friseurs ein konkreter, gravierender Gesundheitsschaden entstanden ist, der über das reine Nichtgefallen der Frisur hinausgeht. Dies sind beispielsweise:
- Verätzungen der Kopfhaut.
- Dauerhafter Haarausfall oder massive Schädigung der Haarstruktur.
- Psychische Leiden aufgrund einer erheblichen Entstellung.
Es muss eine „körperliche Misshandlung“ im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die über das übliche Maß hinausgeht. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt in der Regel eine ärztlich dokumentierte Schädigung voraus.
Beispiele aus der Rechtsprechung (Schmerzensgeldtabelle)
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von Gerichten im Einzelfall entschieden und hängt von der Schwere des Schadens, der Dauer der Beeinträchtigung und weiteren Umständen ab. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige Urteile, die als Orientierung dienen können. Beachten Sie, dass es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht bindend für andere Gerichte sind:
| Sachverhalt | Schmerzensgeld | Urteil |
|---|---|---|
| Kundin verlangt nach missglückter Haarfärbung sofortige Nachbesserung, was der Friseur aus terminlichen Gründen ablehnt; Kundin klagt daraufhin sofort auf Schadensersatz. | 0 Euro | AG München, 213 C 8595/18 |
| Teilweiser dauerhafter Haarausfall bei einem 16-jährigen Mädchen nach missglückter Haarfärbung und psychische Leiden aufgrund der Entstellung. | 18.000 Euro | OLG Koblenz, 12 U 71/13 |
| Fehlerhafte Blondierung führt zu Verätzungen am Hinterkopf und einer dauerhaft kahlen Stelle; Kundin musste mehrmals zum Hautarzt. | 5.000 Euro | LG Coburg, 21 O 205/09 |
| Kein Pfusch beim Friseur, wenn Frisur nicht gefällt. | 0 Euro | AG München, 173 C 15875/11 |
| Haarbehandlung, Schmerzensgeld, Frisör, Blondierungsmittel. | 4.200 Euro | LG Coburg, 21 O 205/09 |
| Schmerzensgeld, Gesundheitsverletzung, Friseur, blonde Strähnchen. | 1.400 Euro | AG Erkelenz, 8 C 351/08 |
| Chronische Beschädigung der Kopfhaut bei einer Minderjährigen, wahrscheinlich dauerhaftem Haarverlust in Folge einer Blondierung, begleitet von Schmerzen und Krankenhausaufenthalten, rechtfertigt angesichts einer erheblichen psychischen Belastung (Anpassungsstörung). | 18.000 Euro | OLG Koblenz, 12 U 71/13 |
| Ansprüche aufgrund erlittener Verletzungen bei im Rahmen eines Friseurbesuchs durchgeführten Blondierungsmaßnahmen. | 4.000 Euro | LG Köln, 7 O 216/17 |
| Haarfärbungen durch einen Friseur ist mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig, wenn der Friseur nicht über die möglichen Folgen aufgeklärt hat – für abgebrochene Haare nach Strähnchenbehandlung. | 300 Euro | LG Mönchengladbach, 5 S 59/09 |
| Verbrennen vorgeschädigter Haare auch schonende Färbemethode („Painting“). | 1.000 Euro | AG Rheine, 14 C 391/14 |
| Nach einer missglückten Dauerwellenbehandlung kann der Blick in den Spiegel einen Schock auslösen, der einen Schmerzensgeldanspruch zur Folge hat. | 250 DM | AG Siegen, 6 C 3010/88 |
Strafbarkeit wegen Körperverletzung?
Die Frage, ob sich ein Friseur bei Fehlern strafbar macht, ist komplex. Normalerweise macht sich ein Friseur nicht wegen Körperverletzung strafbar. Das Schneiden oder Färben von Haaren kann zwar objektiv eine „körperliche Misshandlung“ im Sinne des § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Allerdings liegt in der Regel eine rechtfertigende Einwilligung des Kunden vor. Diese Einwilligung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Kunde die Tragweite und Bedeutung der Haarbehandlung kannte. Dafür ist es erforderlich, dass der Friseur ihn entsprechend über bestehende Risiken einer Färbung, Blondierung etc. aufklärt.
Dies gilt insbesondere, wenn der Erfolg der Behandlung ungewiss und mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Verwirklicht sich diese Gefahr – beispielsweise durch schwere Verätzungen der Kopfhaut oder massiven Haarausfall – kann die Einwilligung unwirksam werden. In solchen extremen Fällen wäre eine Strafanzeige wegen Körperverletzung denkbar, ist aber im Alltag eher selten und sollte gut überlegt sein. Es ist ratsamer, Zeugen zu suchen, die Schäden zu dokumentieren (Fotos, ärztliche Atteste) und dann juristischen Rat einzuholen.
Besonderheiten bei vertraglichen Ansprüchen: Die Abnahme des Werkes
Ein wichtiger Aspekt im Werkvertragsrecht ist die sogenannte Abnahme des Werkes (§ 640 BGB). Beim Friseur geschieht dies üblicherweise, indem Ihnen der Friseur das Ergebnis präsentiert und Sie dem zustimmen, meist durch mündliche Bestätigung oder durch die Bezahlung. Die Abnahme ist relevant, da unterschiedliche Ansprüche vor und nach der Abnahme in Betracht kommen.
Ansprüche vor Abnahme der Friseurleistung
Entdecken Sie einen Mangel, bevor Sie dem Ergebnis zugestimmt oder bezahlt haben, können Sie die Abnahme verweigern. Sie können dann auf einer mangelfreien Leistung des Friseurs bestehen und die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung verweigern. Dies gilt jedoch nicht bei unwesentlichen Mängeln, wie zum Beispiel einer geringfügigen Abweichung von einem Zentimeter bei einer vereinbarten Haarlänge von 20 cm.
Ein wichtiger Hinweis aus der Rechtsprechung: Kunden können die Arbeit des Friseurs während der Behandlung im Spiegel verfolgen und darauf Einfluss nehmen. Eine mögliche, aber unterlassene Einflussnahme kann als Mitverschulden des Kunden verstanden werden (AG München, Urteil vom 07.10.2011, 173 C 15875/11). Dies kann Ihren Anspruch mindern.
Ansprüche nach Abnahme der Friseurleistung
Fällt Ihnen der Mangel erst nach der Abnahme auf, müssen Sie dem Friseur erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese Frist muss dem Friseur die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Der Friseur kann dabei die Art der Nacherfüllung wählen, also ob er den Mangel ausbessert oder ein neues Werk liefert (z.B. eine komplette Neufärbung statt neuer Strähnen).

Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Friseur die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr hoch und liegen in der Praxis selten vor. Auch ist eine Nacherfüllung nicht sofort unzumutbar; dies ist erst nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder wenn das Vertrauen in die Leistung besonders bedeutsam ist (was bei einem Haarschnitt oder einer Färbung üblicherweise nicht der Fall ist).
Was tun, wenn die Nacherfüllung ausbleibt oder unmöglich ist?
Ist die Nacherfüllung unmöglich (z.B. Haare sind irreparabel geschädigt oder zu kurz), oder verweigert der Friseur die Nachbesserung trotz angemessener Frist, stehen Ihnen weitere Rechte zu:
- Selbstvornahme und Ersatz der Aufwendungen: Sie können den Mangel selbst beseitigen (lassen) und die dafür erforderlichen Kosten vom Friseur ersetzt verlangen.
- Rücktritt vom Vertrag: Sie können vom Werkvertrag zurücktreten. Dies bedeutet, dass Sie die Leistung nicht bezahlen müssen oder bereits gezahltes Geld zurückerhalten.
- Minderung der Vergütung: Sie können die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Dies ist oft die pragmatischste Lösung und wird von Friseuren aus Kulanz bei Fehlern am ehesten akzeptiert.
- Schadensersatz statt der Leistung: Sie können Schadensersatz verlangen, der den Wert der mangelhaften Leistung und den daraus entstandenen Schaden abdeckt. Hierfür müssen Sie jedoch einen bezifferbaren Schaden darlegen können, was nicht immer einfach ist.
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Wenn Sie Aufwendungen getätigt haben, die sich aufgrund des Mangels als nutzlos erwiesen haben (z.B. Fahrtkosten zum Friseur).
Der Friseur kann sich auch darauf berufen, dass die Nacherfüllung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verbunden wäre. In der Praxis werden die Voraussetzungen für ein solches Leistungsverweigerungsrecht des Friseurs jedoch nur sehr selten vorliegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Friseur hat meine Haare verschnitten. Kann ich sofort Schadensersatz verlangen?
Nein, in der Regel nicht sofort. Sie müssen dem Friseur zunächst die Möglichkeit zur kostenlosen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist geben. Erst wenn diese fehlschlägt oder verweigert wird, können Sie Schadensersatz fordern. Für geringfügig zu kurz geschnittene Haare gibt es normalerweise kein Schmerzensgeld, da der Kunde den Prozess im Spiegel mitverfolgen und eingreifen kann.
Wann muss ein Friseur Schadensersatz und Schmerzensgeld bezahlen?
Schadensersatz muss der Friseur zahlen, wenn Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist, weil die Leistung mangelhaft war und die Nachbesserung nicht erfolgreich war (z.B. Kosten für einen anderen Friseur). Schmerzensgeld wird nur bei dauerhaften Gesundheitsschäden oder erheblichen Entstellungen zugesprochen, die ärztlich dokumentiert sind (z.B. Verätzungen, dauerhafter Haarausfall). Beispiele finden Sie in der obigen Schmerzensgeldtabelle.
Was sollte ich tun, wenn der Friseur nicht wie abgesprochen vorgegangen ist?
Äußern Sie Ihre Unzufriedenheit sofort, am besten noch im Salon. Dokumentieren Sie den Mangel (Fotos) und suchen Sie bei gesundheitlichen Problemen einen Arzt auf. Fordern Sie den Friseur auf, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos nachzubessern. Wenn dies nicht möglich ist oder fehlschlägt, können Sie weitere Schritte wie Minderung der Vergütung oder Schadensersatz in Erwägung ziehen. Es ist ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen.
Kann ich den Friseur wegen Körperverletzung anzeigen?
Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen sinnvoll. Sie kommt in Betracht, wenn der Friseur grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und dadurch eine schwere körperliche Schädigung verursacht hat (z.B. schwere Verätzungen, die nicht durch Aufklärung abgedeckt waren). In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall, und zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld sind der passendere Weg.
Fazit
Ein misslungener Friseurbesuch ist ärgerlich, aber Sie sind den Fehlern des Friseurs nicht schutzlos ausgeliefert. Das deutsche Recht bietet Ihnen als Kunde verschiedene Möglichkeiten, Ihre Rechte geltend zu machen. Der Schlüssel liegt in der frühzeitigen und präzisen Kommunikation, der Dokumentation des Mangels und der Einhaltung der rechtlichen Schritte, beginnend mit der Aufforderung zur Nachbesserung. Bei gravierenden Schäden oder wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, ist es immer ratsam, professionellen Rat einzuholen. So können Sie sicherstellen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen und der Traum von der perfekten Frisur nicht zum Albtraum wird.
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