12/02/2024
Als Inhaber eines Coiffeur-Salons sind Sie täglich mit einer Vielzahl von Aufgaben konfrontiert: Kunden glücklich machen, Mitarbeiter führen, Termine koordinieren und natürlich auch die finanzielle Seite des Geschäfts im Blick behalten. Ein zentraler Aspekt, der oft Fragen aufwirft, ist die Mehrwertsteuer (MWST). Diese Verbrauchs- und Konsumsteuer ist ein fester Bestandteil unseres Wirtschaftssystems und betrifft Dienstleister wie Sie direkt. Doch was genau verbirgt sich dahinter, wie wird sie berechnet und welche Besonderheiten gibt es für das Coiffeur-Gewerbe? Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die wichtigsten Aspekte der MWST und gibt Ihnen das nötige Wissen an die Hand, um steuerlich stets auf der sicheren Seite zu sein.

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die auf den Endkonsumenten übertragen wird. Das bedeutet, dass Ihre Kunden die MWST über die Bezahlung Ihrer Dienstleistungen – sei es ein Haarschnitt, eine Färbung oder eine spezielle Haarpflegebehandlung – entrichten. Sie wird ausschliesslich vom Bund erhoben und dient der Deckung allgemeiner Bundesausgaben. Für Ihr Unternehmen bedeutet dies, dass Sie die MWST auf den Preis der im Inland erbrachten Leistungen aufschlagen und an den Bund überweisen müssen. Im Gegenzug dürfen Sie jedoch die im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen. Dies ist ein entscheidender Mechanismus, der sicherstellt, dass die Steuerlast nicht mehrfach auf derselben Wertschöpfungsstufe anfällt.
Was ist die Mehrwertsteuer (MWST)?
Die Mehrwertsteuer, oft als MWST abgekürzt, ist eine indirekte Steuer, die auf den Konsum von Gütern und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird als Prozentanteil des Preises aufgeschlagen und vom Endverbraucher bezahlt. Für Unternehmen wie einen Coiffeur-Salon ist die MWST ein durchlaufender Posten: Sie nehmen die Steuer von Ihren Kunden ein und leiten sie an den Staat weiter. Gleichzeitig können Sie die MWST, die Sie selbst beim Einkauf von Betriebsmitteln bezahlt haben, als sogenannte Vorsteuer abziehen. Dieser Mechanismus macht die MWST zu einer der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes.
Die MWST wird in verschiedenen Phasen der Produktion und Verteilung erhoben, aber letztendlich trägt der Endkonsument die volle Last. Dies geschieht, indem der Unternehmer die MWST auf den Verkaufspreis seiner Produkte und Dienstleistungen aufschlägt. Im Coiffeur-Bereich sind dies typischerweise Dienstleistungen wie Haarschnitte, Färbungen, Dauerwellen, Styling oder auch der Verkauf von Haarpflegeprodukten im Salon. Die korrekte Erhebung und Abführung der MWST ist für jeden Salonbetreiber unerlässlich, um steuerliche Komplikationen zu vermeiden.
Die MWST-Sätze in der Schweiz (Stand 1.1.2024)
Die Schweiz kennt unterschiedliche Mehrwertsteuersätze, die je nach Art der Leistung oder des Gutes variieren. Für das Coiffeur-Gewerbe ist primär der Normalsatz relevant:
- Normalsatz: 8,1% des Umsatzes. Dieser Satz gilt für die meisten Dienstleistungen und Güter, einschliesslich der Coiffeur-Dienstleistungen und des Verkaufs von Produkten wie Shampoos oder Stylingartikeln in Ihrem Salon.
- Sondersatz für Beherbergungen: 3,8% für Hotellerie und Parahotellerie (inkl. Frühstück). Dieser Satz ist für Coiffeur-Salons in der Regel nicht relevant, es sei denn, Sie bieten zusätzlich Übernachtungsmöglichkeiten an, was aber unüblich ist.
- Reduzierter Satz: 2,6% für Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Medikamente. Auch dieser Satz betrifft Coiffeur-Salons nur, wenn sie beispielsweise Getränke zum Verzehr vor Ort verkaufen, die unter diese Kategorie fallen.
Es ist entscheidend, den korrekten Satz auf Ihre Dienstleistungen und Produkte anzuwenden, um eine fehlerfreie Abrechnung zu gewährleisten.
Der Vorsteuerabzug: Eine wichtige Entlastung
Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element des schweizerischen MWST-Systems und von grosser Bedeutung für Unternehmen. Er ermöglicht es Ihnen, die Mehrwertsteuer, die Sie selbst beim Einkauf von Gütern und Dienstleistungen für Ihr Geschäft bezahlt haben, von der Mehrwertsteuer abzuziehen, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen und an den Bund abführen müssen. Dies verhindert eine «Steuer auf Steuer» und stellt sicher, dass nur der Mehrwert, der in Ihrem Unternehmen geschaffen wird, besteuert wird.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen neue Friseurstühle, spezielle Haarpflegeprodukte von einem Grosshändler oder lassen eine Reparatur an Ihrer Salon-Infrastruktur vornehmen. Auf all diesen Rechnungen ist MWST ausgewiesen. Diese bezahlte MWST können Sie als Vorsteuer von der MWST abziehen, die Sie von Ihren Kunden eingenommen haben. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie dem Bund nur die Differenz zwischen der eingenommenen und der bezahlten MWST überweisen müssen.

Welche Vorsteuern sind abzugsfähig?
Zum Vorsteuerabzug gehören:
- Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf allen Phasen der Produktion / Verteilung und beim inländischen Dienstleistungsgewerbe). Beispiele für einen Coiffeur: Einkauf von Scheren, Bürsten, Farben, Shampoos, Salonmiete, Stromkosten, Marketingdienstleistungen.
- Die von der Unternehmung deklarierte Bezugsteuer (Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden). Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie spezialisierte Software oder Dienstleistungen von einem Anbieter im Ausland beziehen.
- Die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen). Wenn Sie beispielsweise exklusive Produkte direkt aus dem Ausland importieren, zahlen Sie bei der Einfuhr MWST, die Sie abziehen können.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangt in der Regel eine vierteljährliche Selbstdeklaration (monatlich bei höheren Umsätzen). In dieser Deklaration wird die geschuldete Mehrwertsteuer aufaddiert, und davon können alle Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die bereits durch Lieferanten an die ESTV oder bei Importen an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) abgeführt wurden. Die Bruttomarge Ihres Salons unterliegt somit der Inlandsteuer.
Bereiche des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug wird in folgende Bereiche unterteilt, die Sie als Salonbetreiber beachten sollten:
- Grundsatz: Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich zulässig für alle Güter und Dienstleistungen, die für die Erbringung Ihrer steuerbaren Leistungen verwendet werden.
- Ausschluss des Anspruchs: Bei von der Steuer ausgenommenen Umsätzen, für die nicht optiert wurde, ist kein Vorsteuerabzug zulässig.
- Gemischte Verwendung: Werden Gegenstände oder Dienstleistungen gemischt, d.h. für unternehmerische und nicht unternehmerische Tätigkeiten verwendet (z.B. ein Firmenfahrzeug, das auch privat genutzt wird), muss eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
- Eigenverbrauch oder Einlageentsteuerung: Wenn Sie als Unternehmer Güter aus Ihrem Geschäft für private Zwecke entnehmen, muss ebenfalls eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
- Kürzung des Vorsteuerabzugs: Insbesondere bei Erhalt von Subventionen oder ähnlichen Unterstützungsbeiträgen muss der Vorsteuerabzug verhältnismässig gekürzt werden, um eine steuerlich ungerechtfertigte doppelte Entlastung zu vermeiden.
Die UID als MWST-Nummer
Seit dem 01.01.2014 ist die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) die einzig gültige MWST-Nummer. Die alte sechsstellige MWST-Nummer ist nicht mehr in Gebrauch. Gemäss Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) sind mehrwertsteuerpflichtige Einheiten verpflichtet, auf Rechnungen ihre Mehrwertsteuernummer anzugeben. Mit der Einführung der UID muss hinter der Nummer zwingend die Ergänzung «MWST» stehen.
Auf Rechnungen muss die «neue» MWST-Nummer künftig folgendermassen aussehen:
CHE-123.456.789 MWST
Stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen diese korrekte UID-Formatierung aufweisen, da dies eine gesetzliche Anforderung ist und für Ihre Kunden wichtig ist, um ihren eigenen Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Abgrenzung des Eigenbedarfs im Coiffeur-Salon
Ein häufiges Thema, insbesondere bei Einzelfirmen im Coiffeur-Gewerbe, ist der Eigenverbrauch oder Eigenbedarf. Geschäftsinhaber und ihre Familien decken sich dann und wann auch mit Produkten und Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb ein. Dies ist verständlich, da es oft bequemer und scheinbar günstiger ist. Allerdings werden sie in diesem Moment zu "Endkonsumenten" ihrer eigenen Dienstleistungen (z.B. ein Haarschnitt für den Inhaber oder Familienmitglieder) oder Produkte (z.B. ein Shampoo oder Stylingprodukt aus dem Salonbestand für den Eigengebrauch). Für diesen privaten Bezug dürfen Sie die Vorsteuer auf diesen Teil der Auslagen nicht abziehen.
Die korrekte Abgrenzung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung ist nicht immer einfach. Die Mehrwertsteuer kennt Pauschalabzüge für Firmeninhaber, ihre Familienangehörigen und Angestellten, um die Abrechnung zu vereinfachen. Nichtsdestotrotz müssen solche Naturalbezüge in bestimmten Fällen als Eigenverbrauch (Korrektur der Vorsteuer) oder als Leistung (Deklaration als Umsatz und zum reduzierten oder Normalsatz zu versteuern) mit der MWST abgerechnet werden. Es ist entscheidend, hier präzise zu sein, um Nachforderungen der Steuerbehörden zu vermeiden.
Wann lohnt sich eine MWST-Anmeldung?
Grundsätzlich sind Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen und einen Jahresumsatz von über 100'000 Franken erzielen, mehrwertsteuerpflichtig. Für nicht gewinnorientierte Organisationen und Sportvereine liegt die Grenze bei 150'000 Franken. Unterschreiten Sie diesen Schwellenwert, sind Sie von der MWST-Pflicht befreit.

Doch auch wenn Ihr Jahresumsatz unter 100'000 Franken liegt, kann es sich lohnen, sich freiwillig für die Mehrwertsteuer anzumelden. Dies wird als «Option zur Mehrwertsteuerpflicht» bezeichnet. Der Hauptgrund dafür ist die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Wenn Sie beispielsweise hohe Investitionen in Ihren Salon tätigen (neue Einrichtung, teure Geräte) oder regelmässig teure Produkte einkaufen, auf die Sie MWST bezahlen, können Sie diese MWST als Vorsteuer abziehen. Ohne MWST-Pflicht wäre dies nicht möglich, und die MWST würde zu einem Kostenfaktor. Eine freiwillige Anmeldung sollte sorgfältig geprüft und idealerweise mit einem Treuhänder besprochen werden, um die Vor- und Nachteile für Ihre spezifische Situation abzuwägen.
Häufig gestellte Fragen zur MWST für Coiffeure
Kann ich die Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abziehen?
Ja, absolut! Hier kommt der Abzug der Vorsteuer ins Spiel: Die Mehrwertsteuer, die Sie für bezogene Produkte oder Dienstleistungen (z.B. Farben, Shampoos, Salonmöbel, Betriebskosten wie Miete und Strom) an Ihre Lieferanten bezahlt haben, können Sie grundsätzlich von der Mehrwertsteuer abziehen, die Sie Ihren Kunden verrechnet haben. Dies ist der Kern des MWST-Systems und entscheidend für die Minimierung Ihrer Steuerlast.
Wann muss ich Mehrwertsteuer abrechnen?
Sie müssen die Mehrwertsteuer abrechnen, sobald Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn Ihr jährlicher Umsatz aus steuerbaren Leistungen 100'000 Franken übersteigt. Die Abrechnung erfolgt in der Regel vierteljährlich mittels Selbstdeklaration bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Wenn Ihr Unternehmen für die Produktion Ihrer Dienstleistungen (z.B. Haarschnitte) Vorprodukte einkaufen musste, können Sie die dafür bezahlte Mehrwertsteuer von der Mehrwertsteuer abziehen, die Sie von Ihren Kunden bezogen haben und dem Staat überweisen müssen. Diesen Prozess nennt man Vorsteuerabzug.
Wann lohnt es sich eine Mehrwertsteuer-Anmeldung vorzunehmen?
Wie bereits erwähnt, sind Sie bei einem Jahresumsatz unter 100'000 Franken nicht obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Dennoch kann es sich häufig lohnen, eine Mehrwertsteuer-Anmeldung vorzunehmen. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Sie hohe Investitionen tätigen oder viele vorsteuerabzugsberechtigte Einkäufe haben. Durch die freiwillige Anmeldung können Sie die bezahlte Vorsteuer zurückfordern, was Ihre Betriebskosten senken kann. Lassen Sie sich dabei unbedingt von einem Treuhänder beraten, um die beste Entscheidung für Ihr Coiffeur-Geschäft zu treffen.
Fazit
Die Mehrwertsteuer ist ein komplexes, aber beherrschbares Thema, das für jeden Coiffeur-Salon von grosser Bedeutung ist. Ein fundiertes Verständnis der MWST-Grundlagen, der korrekten Sätze, des Vorsteuerabzugs und der Besonderheiten wie dem Eigenverbrauch ist unerlässlich für eine reibungslose und gesetzeskonforme Betriebsführung. Die korrekte Anwendung der UID als MWST-Nummer auf Rechnungen und die sorgfältige Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben sind dabei ebenso wichtig. Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn eine gut geführte MWST-Abrechnung trägt massgeblich zum finanziellen Erfolg und zur Rechtssicherheit Ihres Coiffeur-Geschäfts bei.
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