Was sind die vertraglichen Ansprüche gegen den Friseur?

Reklamation beim Friseur: Ihre Rechte

10/11/2017

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Man kennt es nur zu gut: Nach einem Friseurbesuch blickt man in den Spiegel und ist mit dem Ergebnis nicht gänzlich zufrieden. Die Farbe ist nicht ganz wie gewünscht, der Schnitt sitzt nicht perfekt oder es kommt zu unerwarteten Reaktionen. Doch ab wann ist eine Friseurleistung tatsächlich als mangelhaft einzustufen, und welche konkreten Schritte können Sie unternehmen, um Ihre Rechte geltend zu machen? Diese Fragen tauchen häufig auf und sind von großer Bedeutung, denn die bloße Unzufriedenheit reicht rechtlich oft nicht aus. Dieser Beitrag beleuchtet detailliert die vertraglichen und gegebenenfalls deliktischen Ansprüche, die Ihnen im Falle einer mangelhaften Friseurleistung zustehen, und zeigt Ihnen, wie Sie diese effektiv durchsetzen können. Ziel ist es, Ihnen ein klares Verständnis der rechtlichen Grundlagen zu vermitteln und Ihnen praktische Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben, damit Sie im Ernstfall bestens vorbereitet sind.

Inhaltsverzeichnis

Der Friseurvertrag: Ein Werkvertrag nach deutschem Recht

Ein Friseurbesuch ist weit mehr als nur eine Dienstleistung; rechtlich betrachtet handelt es sich in den allermeisten Fällen um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Obwohl dieser Vertrag in der Regel mündlich geschlossen wird, sind die daraus resultierenden Rechte und Pflichten klar definiert. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei dem lediglich die Erbringung einer Leistung geschuldet ist (z.B. Nachhilfeunterricht), schuldet der Friseur bei einem Werkvertrag die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges – nämlich einer Frisur oder Haarfarbe, die der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Aus dieser Einordnung als Werkvertrag ergeben sich die wesentlichen vertraglichen Ansprüche gegen den Friseur, insbesondere die Mängelrechte gemäß den §§ 634 ff. BGB. Dies bedeutet, dass der Friseur nicht nur tätig werden, sondern ein konkretes, erfolgreiches Ergebnis liefern muss, das den Absprachen entspricht.

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Was macht eine Friseurleistung mangelhaft? Die Objektivität zählt

Sie können Ansprüche gegen den Friseur nur dann geltend machen, wenn die erbrachte Leistung objektiv mangelhaft ist, wie es § 633 Abs. 2 BGB vorschreibt. Ein Mangel liegt vor, wenn die Frisur oder die Behandlung nicht die vereinbarte oder die gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Dies ist ein entscheidender Punkt, da die persönliche Zufriedenheit mit einer Frisur oft sehr subjektiv ist. Die Gerichte haben sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Abgrenzung von subjektiver Unzufriedenheit und objektiver Mangelhaftigkeit auseinandersetzen müssen. Ein klarer Mangel wäre beispielsweise gegeben, wenn Sie explizit hellblonde Haare gewünscht haben, aber die Haare nach der Behandlung versehentlich dunkel gefärbt wurden oder einen unerwünschten Grünstich aufweisen. Auch ein Schnitt, der deutlich von der vereinbarten Länge oder Form abweicht und nicht mehr korrigierbar ist, kann als objektiver Mangel gelten. Ebenso fallen gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie eine schwere allergische Reaktion auf die verwendeten Produkte, die nicht ordnungsgemäß getestet wurden, oder chemische Verbrennungen der Kopfhaut, unter die Kategorie der mangelhaften Leistung, da sie die körperliche Unversehrtheit betreffen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie kein Recht darauf haben, die Kosten für die Friseurbehandlung zurückzuverlangen, nur weil Ihnen das Endergebnis persönlich nicht gefällt, obwohl es handwerklich einwandfrei ist. Ansprüche haben Sie nur dann, wenn die Behandlung nach den Regeln der Handwerkskunst mangelhaft war oder das Ergebnis erheblich von der getroffenen Vereinbarung abweicht. Die Beweispflicht, dass ein solcher objektiver Mangel vorliegt, obliegt zunächst Ihnen als Kunde.

Ihre Rechte bei mangelhafter Leistung: Die Nacherfüllung als erster Schritt

Bevor Sie weitreichendere Schritte wie Schadensersatz fordern können, muss dem Friseur grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt werden. Dies ist ein zentraler Grundsatz des Werkvertragsrechts. Die Nacherfüllung bedeutet, dass der Friseur die Möglichkeit erhält, den Mangel zu beseitigen, also beispielsweise die Farbe zu korrigieren oder den Schnitt nachzubessern. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB setzt in der Regel voraus, dass dem Schuldner (hier: dem Friseur) erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Das bedeutet, Sie müssen dem Friseur eine Chance geben, seinen Fehler zu beheben. Dies sollte idealerweise schriftlich oder zumindest nachweisbar geschehen, um später einen Beweis zu haben.

Wann ist die Nachbesserung zumutbar? Das Urteil des AG München

Eine häufig gestellte Frage ist, ob es Ihnen als Kunde überhaupt zuzumuten ist, die Nachbesserung durch denselben Friseur dulden zu müssen, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis bereits gestört ist. Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München in einem bemerkenswerten Urteil vom 24. Januar 2019 (Az. 213 C 8595/18) auseinanderzusetzen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Kundin ihre Haare blondieren lassen wollen, das Ergebnis waren jedoch gelbe Haare. Das Gericht stellte fest, dass eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch denselben Friseur erst nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen gegeben wäre. Auch bei dauerhaften oder unabänderlichen körperlichen Eingriffen, wie einer Tätowierung, könnte die Nachbesserung durch den ursprünglichen Dienstleister unzumutbar sein. Das – gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche – Färben oder Schneiden von Haaren stellt jedoch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar. Dies bedeutet, dass Sie dem Friseur in der Regel eine zweite Chance geben müssen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die dies unzumutbar machen (z.B. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, der das Vertrauen vollständig zerstört hat).

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall lediglich vor Ort am Ende der Behandlung gesagt, dass sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sei. Daraufhin hatte ihr der Friseur eine Haartönung für zu Hause mitgegeben. Das Gericht befand, dass diesem Verhalten keine Fristsetzung zur Nacherfüllung zu entnehmen sei. Das Verlangen der Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, da der Beklagten keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt worden sei. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dem Friseur eine klare und angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen, bevor weitere Ansprüche geltend gemacht werden können. Eine angemessene Frist kann je nach Art des Mangels variieren, beträgt aber in der Regel einige Tage bis zu einer Woche.

Die konkreten Mängelrechte nach dem BGB

Wenn das Werk des Friseurs mangelhaft ist und Sie dem Friseur erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (oder diese ausnahmsweise entbehrlich war), können Sie als Besteller (Kunde) – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen – verschiedene Rechte geltend machen:

Selbstbeseitigung des Mangels und Aufwendungsersatz (§ 637 BGB)

Sie können den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies bedeutet, Sie könnten zu einem anderen Friseur gehen und die Korrektur dort vornehmen lassen, die Kosten dafür müsste der ursprüngliche Friseur dann tragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Nacherfüllung durch den ursprünglichen Friseur unzumutbar ist oder dieser die Nacherfüllung verweigert hat.

Minderung der Vergütung (§ 638 BGB)

Anstatt eine Nachbesserung zu fordern, können Sie die Vergütung (den Preis) mindern. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Das bedeutet, der Preis wird entsprechend dem Wertverlust der mangelhaften Leistung reduziert. Wenn die Frisur beispielsweise nur zu 50% der vereinbarten Qualität entspricht, könnten Sie eine Minderung um 50% des Preises fordern.

Schadensersatzansprüche (§§ 636, 281, 283 BGB)

Wenn der Mangel erheblich ist und der Friseur die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Dies kann den Ersatz des entgangenen Gewinns oder anderer Schäden umfassen, die Ihnen durch die mangelhafte Leistung entstanden sind. Ein häufiger Fall ist der Ersatz der Kosten für eine notwendige Korrektur bei einem anderen Friseur, wenn die Nacherfüllung durch den ursprünglichen Friseur nicht möglich oder unzumutbar war. Auch immaterielle Schäden, wie der Verlust von Haaren aufgrund einer fehlerhaften Behandlung, können hierunter fallen.

Die Beweislast: Wer muss was beweisen?

Beweislast bei vertraglichen Ansprüchen

Ein wichtiger Aspekt bei der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ist die Beweislast. Bei einem Werkvertrag, wie dem Friseurvertrag, liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit der Leistung grundsätzlich beim Friseur, sobald der Kunde den Mangel behauptet. Das bedeutet, der Friseur muss beweisen, dass er handwerklich mangelfrei gearbeitet hat und das Ergebnis der Vereinbarung entspricht. Dies ist oft schwierig für den Friseur, da die Qualität seiner Arbeit im Nachhinein nur schwer zu belegen ist. Für Sie als Kunde ist es jedoch ratsam, den Mangel so gut wie möglich zu dokumentieren, beispielsweise durch Fotos der mangelhaften Frisur unmittelbar nach dem Friseurbesuch. Zeugen können ebenfalls hilfreich sein.

Abnahme der Leistung: Der Zeitpunkt der Geltendmachung

Da es sich um einen Werkvertrag handelt, können die oben genannten Ansprüche erst dann durchgesetzt werden, wenn der Kunde die Friseurleistung abgenommen hat. Die Abnahme ist die Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Diese Abnahme findet in der Regel konkludent statt, wenn Sie die Frisur unmittelbar nach der erbrachten Leistung begutachten, zustimmend nicken und den Salon verlassen, ohne den Mangel zu rügen. Wenn Sie jedoch bereits im Salon feststellen, dass ein Mangel vorliegt, sollten Sie diesen sofort und deutlich rügen, um Ihre Rechte zu wahren und die Abnahme zu verweigern. Eine solche sofortige Rüge ist entscheidend für die spätere Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Schmerzensgeld: Wenn die Gesundheit leidet

Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Neben den vertraglichen Ansprüchen können Sie, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Friseur geltend machen. Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Ersatz des immateriellen Schadens, also eines Schadens, der nicht direkt in Geld messbar ist. Gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, in Geld nur in bestimmten Fällen gefordert werden. Ein solcher Fall ist dann zu sehen, wenn der Friseur vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. In diesem Fall ist der Friseur dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, vgl. § 823 Abs. 1 BGB. Beispiele hierfür sind schwere Kopfhautverbrennungen durch aggressive Chemikalien, Haarausfall aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder eine schwere allergische Reaktion, die medizinische Behandlung erfordert.

Beweislast bei deliktischen Ansprüchen

Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche, also der Ansprüche aus unerlaubter Handlung (wie dem Schmerzensgeld), richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 138, 286 ZPO). Demnach ist jede Partei für die für sie günstigen Tatsachen beweispflichtig. Das bedeutet, Sie als Kunde müssen beweisen, dass der Friseur Ihre Gesundheit oder Ihren Körper durch seine Handlung verletzt hat und dass dies auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Friseurs zurückzuführen ist. Dies kann beispielsweise durch ärztliche Atteste, Fotos der Verletzung und Zeugenaussagen erfolgen. Die Beweisführung bei deliktischen Ansprüchen ist oft anspruchsvoller als bei vertraglichen Mängeln.

Praktische Tipps für Kunden: So schützen Sie sich und Ihre Rechte

Um potenziellen Problemen vorzubeugen oder im Falle eines Falles gut vorbereitet zu sein, hier einige praktische Ratschläge:

  • Vor dem Besuch: Kommunizieren Sie Ihre Wünsche klar und deutlich. Nutzen Sie Referenzbilder und besprechen Sie die Machbarkeit mit Ihrem Friseur. Bei chemischen Behandlungen, insbesondere bei Farbwünschen, die stark von Ihrer Ausgangsfarbe abweichen, fragen Sie nach einem Probesträhnchen oder einem Allergietest (Patch-Test), besonders wenn Sie zu Allergien neigen oder das Produkt neu für Sie ist.
  • Während des Besuchs: Achten Sie auf Auffälligkeiten. Spüren Sie ein starkes Brennen oder Jucken auf der Kopfhaut, melden Sie dies sofort. Scheuen Sie sich nicht, während des Schnitts oder der Behandlung Bedenken zu äußern.
  • Nach dem Besuch: Begutachten Sie das Ergebnis sorgfältig im Salon, am besten bei gutem Licht. Sind Sie unzufrieden, sprechen Sie den Friseur sofort an. Erklären Sie präzise, was Ihnen nicht gefällt und warum Sie es als Mangel empfinden.
  • Dokumentation: Machen Sie Fotos der mangelhaften Frisur, und zwar aus verschiedenen Perspektiven und bei unterschiedlichem Licht. Wenn Sie gesundheitliche Schäden erleiden, suchen Sie einen Arzt auf und lassen Sie die Verletzungen dokumentieren. Bewahren Sie alle Belege und Kommunikationsnachweise auf.
  • Kommunikation: Setzen Sie dem Friseur bei Bedarf eine angemessene Frist zur Nachbesserung, idealerweise schriftlich (z.B. per E-Mail mit Lesebestätigung). Bleiben Sie sachlich und höflich, aber bestimmt.

Vergleichstabelle: Subjektive Unzufriedenheit vs. Objektiver Mangel

Um die Unterscheidung zwischen bloßer Unzufriedenheit und einem rechtlich relevanten Mangel zu verdeutlichen, dient folgende Tabelle:

MerkmalSubjektive UnzufriedenheitObjektiver Mangel
DefinitionDas Ergebnis entspricht nicht dem persönlichen Geschmack oder der Erwartung, obwohl handwerklich korrekt.Das Ergebnis weicht erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab oder entspricht nicht den Regeln der Handwerkskunst.
BeispieleFrisur gefällt nicht, obwohl sauber geschnitten; Farbe ist okay, aber nicht "mein Typ".Falsche Farbe (z.B. grün statt blond); Haare sind nach Behandlung beschädigt/abgebrochen; Schnitt ist schief/ungleichmäßig; Allergische Reaktion/Verbrennung.
Anspruch auf NacherfüllungNeinJa, in der Regel
Anspruch auf Minderung/SchadensersatzNeinJa, nach erfolgloser Nacherfüllung
BeweislastIrrelevant, da kein MangelKunde muss Mangel behaupten, Friseur muss Mängelfreiheit beweisen (Vertrag); Kunde muss Verletzung und Verschulden beweisen (Delikt).

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kann ich mein Geld zurückverlangen, wenn mir die Frisur einfach nicht gefällt?

Nein, in der Regel nicht. Wie oben erläutert, haben Sie nur dann einen Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung, wenn die Leistung des Friseurs objektiv mangelhaft ist. Bloße subjektive Unzufriedenheit, die nicht auf einem handwerklichen Fehler oder einer Abweichung von der Vereinbarung beruht, berechtigt nicht zur Rückforderung des Geldes.

Wie lange habe ich Zeit, einen Mangel zu melden? (Verjährung)

Die werkvertraglichen Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab der Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es ist jedoch dringend zu empfehlen, einen Mangel so schnell wie möglich nach dessen Feststellung zu rügen, idealerweise noch im Salon oder unmittelbar danach. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Beweisführung und die Möglichkeit der Nacherfüllung.

Was ist, wenn der Friseur die Nachbesserung verweigert?

Wenn der Friseur die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, können Sie direkt die weiteren Mängelrechte geltend machen. Das bedeutet, Sie können dann die Vergütung mindern, den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten hierfür vom Friseur zurückfordern oder unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Benötige ich einen schriftlichen Vertrag mit meinem Friseur?

Nein, für einen Friseurvertrag ist keine Schriftform vorgeschrieben. Er wird in der Regel mündlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen. Auch ein mündlicher Vertrag ist rechtlich bindend. Eine schriftliche Dokumentation der Absprachen (z.B. per E-Mail nach dem Beratungsgespräch) kann jedoch im Streitfall die Beweislage erheblich erleichtern.

Sollte ich bei einer allergischen Reaktion sofort zum Arzt gehen?

Ja, unbedingt! Bei Anzeichen einer allergischen Reaktion, wie starkem Juckreiz, Rötungen, Schwellungen oder Blasenbildung auf der Kopfhaut oder anderen Körperteilen, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen. Die ärztliche Dokumentation der Symptome und der Diagnose ist entscheidend für die spätere Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen oder Schadensersatz für medizinische Kosten. Informieren Sie auch den Friseur über die Reaktion.

Die rechtliche Situation bei Friseurbesuchen kann komplex sein, doch mit dem richtigen Wissen sind Sie gut aufgestellt. Während eine perfekt sitzende Frisur für viele ein Gefühl des Wohlbefindens bedeutet, können mangelhafte Leistungen oder gar gesundheitliche Schäden zu Frustration führen. Es ist Ihr gutes Recht, eine fachgerechte und sichere Leistung zu erwarten. Indem Sie Ihre Erwartungen klar kommunizieren, aufmerksam sind und bei Mängeln konsequent, aber sachlich handeln, können Sie Ihre Ansprüche wirksam durchsetzen. Scheuen Sie sich nicht, Ihre Rechte einzufordern, denn letztlich geht es um die Qualität der Dienstleistung und Ihre persönliche Zufriedenheit und Gesundheit.

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