23/04/2026
Die Schweiz ist bekannt für ihre hohen Lebenshaltungskosten, aber auch für attraktive Löhne in vielen Berufsfeldern. Für Coiffeusen und Coiffeure stellt sich oft die Frage, wie sich ihr Verdienst im Vergleich zu anderen Berufen oder Regionen gestaltet. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Einblick in die Gehaltsstrukturen im Schweizer Coiffeurhandwerk, basierend auf den aktuell gültigen Mindestlöhnen und zukünftigen Anpassungen. Wir beleuchten, welche Faktoren das Einkommen beeinflussen und welche regionalen Besonderheiten zu beachten sind, um Ihnen ein klares Bild der finanziellen Perspektiven in diesem kreativen Beruf zu vermitteln.

Die Entwicklung der Mindestlöhne bis 2027
Die Schweizer Coiffeurbranche unterliegt einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der die Mindestlöhne für Angestellte festlegt und regelmässig angepasst wird. Besonders erfreulich sind die geplanten Lohnsteigerungen, die bis ins Jahr 2027 hinein eine positive Entwicklung für die Berufsgruppe versprechen. Diese Anpassungen sind darauf ausgelegt, die Attraktivität des Berufs zu steigern und eine faire Entlohnung sicherzustellen.
Berufseinsteigerinnen und -einsteiger mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) profitieren in den ersten Berufsjahren erheblich von diesen Anpassungen. Im ersten Berufsjahr nach EFZ ist ein bemerkenswerter Anstieg von 10,1% geplant, der den Mindestlohn von 3850 CHF auf 4240 CHF bis 2027 erhöht. Diese Steigerung gilt analog auch für das zweite Berufsjahr nach EFZ, was eine solide finanzielle Grundlage für junge Fachkräfte schafft. Für das dritte Berufsjahr nach EFZ und alle folgenden Jahre ist sogar ein Anstieg von 14,4% vorgesehen, wodurch der Mindestlohn von 3900 CHF auf 4460 CHF bis 2027 steigt. Dies zeigt eine klare Wertschätzung für die wachsende Erfahrung und das Engagement der Coiffeure. Für erfahrene Coiffeusen und Coiffeure, die bereits länger im Beruf tätig sind, steigen die Mindestlöhne bis 2027 um 9,3% auf ebenfalls 4460 Franken. Diese generellen Erhöhungen tragen dazu bei, dass die Löhne im Coiffeurberuf mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten und die Kaufkraft der Angestellten gestärkt wird.
Detaillierte Übersicht der Mindestlöhne im Tessin
Der Kanton Tessin weist spezifische Mindestlohnregelungen auf, die durch den GAV und kantonale Gesetze bestimmt werden. Hierbei wird zwischen gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern unterschieden. Die folgenden Tabellen geben einen detaillierten Überblick über die Basislöhne pro Monat und Jahr für ein 100%-Pensum, gültig ab dem 1. Januar 2024 und mit geplanten Steigerungen bis 2027.
Gelernte Arbeitnehmerinnen (Art. 39.1) – 100% Pensum
| Berufsjahr | Basislöhn Jahreslohn 2024 | Basislöhn Jahreslohn 2025 | Basislöhn Jahreslohn 2026 | Basislöhn Jahreslohn 2027 |
|---|---|---|---|---|
| 1. | CHF 4’000.– (CHF 48’000.–) | CHF 4’080.– (CHF 48’960.–) | CHF 4’160.– (CHF 49’920.–) | CHF 4’240.– (CHF 50’880.–) |
| 2. | CHF 4’000.– (CHF 48’000.–) | CHF 4’080.– (CHF 48’960.–) | CHF 4’160.– (CHF 49’920.–) | CHF 4’240.– (CHF 50’880.–) |
| 3. und folgende | CHF 4’190.– (CHF 50’280.–) | CHF 4’280.– (CHF 51’360.–) | CHF 4’360.– (CHF 52’320.–) | CHF 4’460.– (CHF 53’520.–) |
Diese Zahlen zeigen, wie sich die Mindestlöhne für gelernte Fachkräfte im Tessin über die Jahre entwickeln. Es ist ersichtlich, dass insbesondere ab dem dritten Berufsjahr eine höhere Steigerung vorgesehen ist, was die Berufserfahrung honoriert.
Angelernte Arbeitnehmerinnen (Art. 39.2) – 100% Pensum
| Berufsjahr | Basislöhn Jahreslohn 2024 | Basislöhn Jahreslohn 2025 | Basislöhn Jahreslohn 2026 | Basislöhn Jahreslohn 2027 |
|---|---|---|---|---|
| 1. | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt | nicht festgelegt |
| 2. | CHF 3’650.– (CHF 43’800.–) | CHF 3’750.– (CHF 45’000.–) | CHF 3’880.– (CHF 46’560.–) | CHF 3’980.– (CHF 47’760.–) |
| 3. und folgende | CHF 4’050.– (CHF 48’600.–) | CHF 4’100.– (CHF 49’200.–) | CHF 4’150.– (CHF 49’800.–) | CHF 4’200.– (CHF 50’400.–) |
Für angelernte Kräfte beginnen die Mindestlöhne im zweiten Berufsjahr und steigen ebenfalls stetig an, wenn auch auf einem etwas niedrigeren Niveau als bei gelernten Fachkräften.
Ungelernte Arbeitnehmerinnen (Art. 39.3) – 100% Pensum
| Berufsjahr | Basislöhn Jahreslohn 2024 | Basislöhn Jahreslohn 2025 | Basislöhn Jahreslohn 2026 | Basislöhn Jahreslohn 2027 |
|---|---|---|---|---|
| 1. | CHF 3’550.– (CHF 42’600.–) | CHF 3’650.– (CHF 43’800.–) | CHF 3’780.– (CHF 45’360.–) | CHF 3’880.– (CHF 46’560.–) |
| 2. | CHF 3’630.– (CHF 43’560.–) | CHF 3’730.– (CHF 44’760.–) | CHF 3’830.– (CHF 45’960.–) | CHF 3’930.– (CHF 47’160.–) |
| 3. und folgende | CHF 3’950.– (CHF 47’400.–) | CHF 4’025.– (CHF 48’300.–) | CHF 4’100.– (CHF 49’200.–) | CHF 4’150.– (CHF 49’800.–) |
Auch ungelernte Kräfte profitieren von festgesetzten Mindestlöhnen und jährlichen Steigerungen, was eine grundlegende Absicherung gewährleistet.
Regionale Lohnunterschiede: Neuenburg, Genf und Tessin
Neben den branchenweiten GAV-Mindestlöhnen können in der Schweiz auch kantonale Mindestlöhne zur Anwendung kommen, sofern diese höher sind als die GAV-Löhne. Dies führt zu interessanten regionalen Unterschieden.
Kanton Neuenburg
Im Kanton Neuenburg beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 CHF 21.09 pro Stunde, beziehungsweise CHF 19.47 als Basisstundenlohn bei Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Ab dem 1. Januar 2025 steigt dieser auf CHF 21.31 pro Stunde (CHF 19.67 Basisstundenlohn). Dieser Mindestlohn wird jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst.

Kanton Genf
Der Kanton Genf weist einen noch höheren gesetzlichen Mindestlohn auf. Ab dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei CHF 24.32 pro Stunde, respektive CHF 22.45 als Basisstundenlohn bei Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich dieser auf CHF 24.48 pro Stunde (CHF 22.60 Basisstundenlohn). Auch hier erfolgt eine jährliche Anpassung basierend auf dem Konsumpreisindex, jedoch nur bei einem Anstieg des Indexes.
Kanton Tessin (Detaillierte kantonale Regelung)
Für den Kanton Tessin gilt, falls der GAV für eine bestimmte Kategorie keinen Mindestlohn festlegt oder der kantonale Mindestlohn höher ist, das kantonale Mindestlohngesetz. Der kantonale Mindestlohn im Tessin beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen (NOGA-Code). Für die «Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen» (NOGA 96), wozu Coiffeurleistungen gehören, beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Dezember 2023 CHF 19.50 pro Stunde (CHF 18.00 Basisstundenlohn bei 13. Monatslohn). Ab dem 1. Dezember 2024 steigt dieser auf CHF 20.00 pro Stunde (CHF 18.46 Basisstundenlohn). Der Staatsrat legt diesen Referenz-Mindeststundenlohn jährlich neu fest. Es ist wichtig zu beachten, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht und der gesetzliche Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wenn ein allgemeinverbindlich erklärter GAV bereits Mindestlöhne vorsieht, die für alle gelten.
Lohnsysteme und Umsatzbeteiligung
Im Schweizer Coiffeurhandwerk sind verschiedene Lohnsysteme üblich, die den Angestellten Flexibilität bei der Vergütung bieten. Die Vertragsparteien können zwischen folgenden Systemen wählen:
- Festlohn: Ein festes monatliches Gehalt, unabhängig vom erzielten Umsatz.
- Grundlohn mit Umsatzbeteiligung: Eine Kombination aus einem festen Grundgehalt und einem zusätzlichen Anteil am erwirtschafteten Umsatz.
- Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn: Das Gehalt setzt sich ausschliesslich aus einem Prozentsatz des erzielten Umsatzes zusammen.
Ein entscheidender Punkt bei Lohnsystemen mit Umsatzbeteiligung ist, dass der Umsatz ohne Mehrwertsteuer (MWSt) berechnet wird. Unabhängig davon, welches Lohnsystem gewählt wird, muss der gesamte Lohn auf jeden Fall die Mindestansätze gemäss Artikel 40 des GAV erreichen. Dies bedeutet, dass selbst bei geringem Umsatz der vertraglich vereinbarte Mindestlohn stets gewährleistet sein muss. Diese Regelung schützt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor zu starken Schwankungen im Einkommen und stellt eine grundlegende finanzielle Sicherheit dar.
Besondere Bedingungen: Lehrabgänger und Weiterbildung
Für Lehrabgängerinnen nach einer dreijährigen Lehre gibt es spezifische Regelungen bezüglich ihres Gehalts in den ersten Berufsjahren. Im ersten Berufsjahr nach der Lehre darf für maximal 12 Monate ein um CHF 200.– reduzierter Lohn vereinbart werden. Diese Reduktion ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Sie darf nur für jene Monate vorgenommen werden, in denen kein monatlicher Netto-Dienstleistungsumsatz von CHF 9500.– erreicht wird. Ähnlich verhält es sich im zweiten Berufsjahr nach der Lehre, wo ein um CHF 100.– reduzierter Lohn vereinbart werden darf, ebenfalls nur für Monate, in denen der Mindestumsatz von CHF 9500.– nicht erreicht wird. Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten proportional zum Beschäftigungsgrad berechnet.
Entscheidet sich die Arbeitgeberin für einen solchen Lohnabzug im ersten und/oder zweiten Berufsjahr, so ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin drei bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren. Diese Regelung fördert die kontinuierliche Qualifizierung und Entwicklung der jungen Fachkräfte, selbst wenn ihr Umsatz anfänglich noch nicht den vollen Umfang erreicht.
Darüber hinaus werden spezielle Qualifikationen und höhere Abschlüsse finanziell honoriert:
- Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2), die die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen, haben Anspruch auf einen Zuschlag von CHF 200.– zum Basislohn.
- Inhaberinnen mit eidgenössischem Fachausweis (Berufsprüfung) und mindestens dreijähriger Berufserfahrung erhalten einen Zuschlag von CHF 300.– zum Basislohn.
- Inhaberinnen mit eidgenössischem Diplom (Höhere Fachprüfung) und mindestens vierjähriger Berufserfahrung haben Anspruch auf einen Zuschlag von CHF 500.– zum Basislohn.
Wichtig ist, dass diese Zuschläge nicht kumulativ sind; es gilt jeweils der höhere Abschluss. Diese Regelungen unterstreichen die Bedeutung von Weiterbildung und spezialisierten Kenntnissen im Coiffeurberuf und bieten Anreize für eine kontinuierliche berufliche Entwicklung und Spezialisierung.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Coiffeur-Lohn in der Schweiz
Um die komplexen Gehaltsstrukturen besser zu verstehen, beantworten wir hier einige häufig gestellte Fragen:
F: Wie viel verdient man als Coiffeur in der Schweiz als Berufseinsteiger mit EFZ?
A: Als Berufseinsteiger mit EFZ liegt der Mindestlohn im 1. Berufsjahr ab 2024 bei 4000 CHF monatlich im Tessin und steigt bis 2027 auf 4240 CHF. Allgemein sind für die ersten beiden Berufsjahre nach EFZ 10,1% Anstieg auf 4240 CHF bis 2027 vorgesehen.
F: Wie entwickeln sich die Mindestlöhne für erfahrene Coiffeure bis 2027?
A: Für erfahrene Coiffeure steigen die Mindestlöhne bis 2027 um 9,3% auf 4460 Franken.

F: Was bedeutet Umsatzbeteiligung für meinen Lohn und ist der Mindestlohn garantiert?
A: Bei Lohnsystemen mit Umsatzbeteiligung (mit oder ohne Grundlohn) muss der gesamte Lohn, unabhängig vom erzielten Umsatz, immer die Mindestansätze gemäss Artikel 40 des GAV erreichen. Der Umsatz wird dabei ohne Mehrwertsteuer berechnet.
F: Gibt es Lohnunterschiede je nach Kanton?
A: Ja, es gibt kantonale Mindestlöhne, die zur Anwendung kommen, wenn sie höher sind als die im GAV festgelegten Löhne. Beispiele sind Neuenburg und Genf mit höheren Stundenlöhnen, die jährlich an den Konsumpreisindex angepasst werden. Auch im Tessin gibt es einen kantonalen Mindestlohn, der je nach Wirtschaftszweig (NOGA-Code) festgelegt wird.
F: Kann mein Lohn als Lehrabgängerin reduziert werden?
A: Ja, im 1. Berufsjahr nach der 3-jährigen Lehre darf der Lohn um CHF 200.– reduziert werden, und im 2. Berufsjahr um CHF 100.–. Dies gilt jedoch nur für Monate, in denen ein monatlicher Netto-Dienstleistungsumsatz von CHF 9500.– (bei Teilzeit anteilig) nicht erreicht wird. Bei einem solchen Abzug muss die Arbeitgeberin 3 bezahlte Weiterbildungstage gewähren.
F: Wie wird Weiterbildung finanziell belohnt?
A: Inhaberinnen didaktischer Module mit Ausbildungsverantwortung erhalten einen Zuschlag von CHF 200.–. Mit eidgenössischem Fachausweis (mind. 3 Jahre Berufserfahrung) gibt es CHF 300.– Zuschlag, und mit eidgenössischem Diplom (mind. 4 Jahre Berufserfahrung) CHF 500.– Zuschlag. Diese Zuschläge sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höhere Abschluss.
F: Was ist der Unterschied zwischen gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern im Tessin?
A: Die Mindestlöhne im Tessin sind nach diesen Kategorien gestaffelt. Gelernte Arbeitnehmer (Art. 39.1) haben in der Regel die höchsten Mindestlöhne, gefolgt von angelernten (Art. 39.2) und ungelernten (Art. 39.3) Arbeitnehmern. Jede Kategorie hat spezifische Mindestlöhne, die sich über die Berufsjahre entwickeln.
F: Welche Rolle spielt der GAV bei der Festlegung der Löhne?
A: Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) legt die branchenweiten Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen fest, die für alle Coiffeursalons gelten, die dem GAV unterstellt sind. Er ist massgeblich für die Grundlöhne und deren Entwicklung in der Branche.
Die Gehaltsaussichten für Coiffeure in der Schweiz sind vielschichtig und werden von Faktoren wie Berufserfahrung, Qualifikation, Lohnmodell und der spezifischen Kantonszugehörigkeit beeinflusst. Die geplanten Mindestlohnanpassungen bis 2027 zeigen jedoch eine positive Entwicklung und unterstreichen die Wertschätzung für diesen handwerklichen Beruf in der Schweiz.
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