15/05/2018
Im dynamischen Berufsfeld des Friseurhandwerks sind klare Regelungen für Arbeitsverhältnisse von entscheidender Bedeutung. Sie schaffen Transparenz, schützen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und tragen zu einem fairen Miteinander bei. Eine solche essenzielle Grundlage bildet der Manteltarifvertrag. Speziell für das Friseurhandwerk in Hessen gibt es den Manteltarifvertrag Nr. 4, der die allgemeinen Arbeitsbedingungen festlegt und somit einen wichtigen Orientierungspunkt für alle Beteiligten darstellt. Dieses Dokument, das aus Verhandlungen zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV, heute ver.di) hervorgegangen ist, regelt eine Vielzahl von Aspekten, die den Arbeitsalltag prägen.

Der vorliegende Artikel taucht tief in die Bestimmungen dieses Tarifvertrages ein, beleuchtet seinen Geltungsbereich, die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, detaillierte Regelungen zur Arbeitszeit – einschließlich des innovativen Arbeitszeitkontos – sowie wichtige Punkte zu Urlaub, Entlohnung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ziel ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen und häufig gestellte Fragen zu beantworten, damit Sie Ihre Rechte und Pflichten im hessischen Friseurhandwerk genau kennen.
- Geltungsbereich: Wer ist vom Manteltarifvertrag erfasst?
- Arbeitsvertrag und Probezeit: Grundlagen der Beschäftigung
- Rechte und Pflichten im Salonalltag
- Die Regelung der Arbeitszeit: Flexibilität und Ausgleich
- Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: Zuschläge und Ausgleich
- Die Entlohnung im Friseurhandwerk
- Der Anspruch auf Erholungsurlaub
- Lohn-/Gehaltsfortzahlung bei Krankheit & Arbeitsversäumnis
- Arbeitsbefreiung: Wann Sie freigestellt werden können
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsfristen und Rechte
- Zeugnis und Betriebszugehörigkeit
- Ausschlussfristen und gesetzliche Regelungen
- Transparenz: Aushang und Auslegung von Tarifverträgen
- Umgang mit Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
- Inkrafttreten und Kündigung des Manteltarifvertrags
- Die Allgemeinverbindlicherklärung: Was bedeutet sie für alle Friseure?
- Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Manteltarifvertrag Friseurhandwerk Hessen
- Wer kann den Tarifvertrag für Friseurbetriebe nutzen?
- Wann erwirbt man einen bezahlten Urlaub?
- Kann ich meinen Arbeitsvertrag aufgrund des Manteltarifvertrags kündigen?
- Muss mein Arbeitgeber mir Kamm und Schere zur Verfügung stellen?
- Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
- Gibt es ein Arbeitszeitkonto im Friseurhandwerk?
Geltungsbereich: Wer ist vom Manteltarifvertrag erfasst?
Der Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen ist ein zentrales Dokument, das die Arbeitsbedingungen für einen Großteil der Beschäftigten in diesem Sektor regelt. Es ist wichtig zu verstehen, für wen dieser Vertrag tatsächlich gilt, um seine Relevanz im eigenen Arbeitsverhältnis einschätzen zu können.
Räumliche und fachliche Gültigkeit
Zunächst ist der Geltungsbereich geografisch klar definiert: Der Tarifvertrag gilt ausschließlich für das Land Hessen. Fachlich erstreckt er sich auf sämtliche Betriebe des Friseurhandwerks, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dies stellt sicher, dass alle regulär geführten Friseursalons in Hessen von den Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.
Persönlicher Geltungsbereich: Arbeitnehmer und Ausnahmen
Der Vertrag findet Anwendung auf alle in den genannten Friseurbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dies umfasst sowohl Arbeiter als auch Angestellte, und zwar in Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. Es ist ein umfassender Schutz für die Belegschaft des Friseurhandwerks. Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch die Auszubildenden; für sie gilt dieser Manteltarifvertrag nicht. Ihre Arbeitsbedingungen werden in der Regel durch separate Ausbildungsverträge und gegebenenfalls spezifische Tarifverträge für Auszubildende geregelt.
Ein besonderes Merkmal des ursprünglichen Manteltarifvertrages war, dass er persönlich nur für Arbeitnehmer galt, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV waren. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung vom 10. Mai 1999 hat sich dies jedoch geändert. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk im Lande Hessen allgemeinverbindlich. Das bedeutet, er gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die in seinen räumlichen und fachlichen Geltungsbereich fallen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Mitglied der tarifvertragsschließenden Parteien ist. Dies sichert eine flächendeckende Anwendung der vereinbarten Standards.
Arbeitsvertrag und Probezeit: Grundlagen der Beschäftigung
Jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einem Arbeitsvertrag, und der Manteltarifvertrag Nr. 4 legt hierfür wichtige Rahmenbedingungen fest, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die Form des Arbeitsvertrages
Der Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies stellt sicher, dass beide Parteien eine klare Dokumentation der vereinbarten Bedingungen besitzen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Von großer Bedeutung ist die Regelung, dass Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihm entgegenstehen, unwirksam sind. Das bedeutet, der Manteltarifvertrag bildet eine Mindeststandard, der nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers unterschritten werden darf.
Die Dauer der Probezeit
Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probezeit. Hierbei umfasst ein Beschäftigungsmonat 30 Kalendertage. Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennenlernen und prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb angestellt wird; in diesem Fall entfällt die Probezeit.
Rechte und Pflichten im Salonalltag
Der Manteltarifvertrag regelt detailliert die allgemeinen Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, um einen reibungslosen Betriebsablauf und eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers
- Pünktlichkeit: Der Arbeitnehmer hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.
- Sachgemäßer Umgang mit Werkzeugen: Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers, die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln.
- Sauberkeit und Ordnung: Der Bedienungsplatz und die Berufskleidung sind sauber und in Ordnung zu halten.
- Bereitschaft zu alternativer Arbeit: Bei Mangel an geeigneter Arbeit, beispielsweise durch Betriebsstörungen, Energiemangel oder Auftragsmangel, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten.
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat ebenfalls klare Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern:
- Bereitstellung von Handwerkszeug und Schutzkleidung: Der Arbeitgeber muss das zur Bedienung der Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung stellen und instand halten.
- Salonspezifische Berufskleidung: Das Gleiche gilt für vom Arbeitgeber verlangte salonspezifische Berufskleidung.
Eine wichtige Protokollnotiz zu § 5 präzisiert jedoch, dass zum benötigten Handwerkszeug nicht Kamm und Schere gehören. Unter Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke zu verstehen, die zum Schutze der Kleidung oder der Person getragen werden (z. B. Färbeschürze, Schutzhandschuhe).
Die Regelung der Arbeitszeit: Flexibilität und Ausgleich
Die Arbeitszeit ist ein zentraler Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses. Der Manteltarifvertrag Nr. 4 sieht hierfür flexible Regelungen vor, die sowohl den Bedürfnissen des Betriebs als auch denen der Arbeitnehmer Rechnung tragen sollen.
Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft 37 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind betrieblich zu regeln. Ausfallende Arbeitszeit an einzelnen Wochentagen (z. B. Montag) kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. Sollten Arbeitsstunden durch höhere Gewalt ausfallen und keine Arbeitsleistung erbracht werden können, dürfen diese in der darauffolgenden Woche ohne Mehrarbeitszuschlag nachgeholt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer war bereits am Arbeitsplatz anwesend.
Das Arbeitszeitkonto – Flexibilität für Friseure
Ein besonderes Merkmal des Tarifvertrages ist die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu führen, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies einvernehmlich schriftlich vereinbaren. Dies bietet eine hohe Flexibilität für beide Seiten:
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 161 Stunden im Monat (ausschließlich Pausen).
- Die Höchstarbeitszeit liegt bei 40 Stunden pro Woche, die Mindestarbeitszeit bei 34 Stunden pro Woche (jeweils ausschließlich Pausen).
- Arbeitsstunden, die über die monatlichen 161 Stunden hinaus bis zu einer Höchstdauer von 174 Stunden auf Anordnung gearbeitet werden, werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben (Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto).
- Das Arbeitszeitkonto darf bis zu 12 Minusstunden aufweisen. Übersteigt das Guthaben acht Plusstunden, wird der überschreitende Betrag, sobald er das Ausmaß eines Urlaubstages (in der Regel 7,4 Stunden) erreicht hat, dem laufenden Urlaubskonto in umgerechneten ganzen Tagen hinzugerechnet.
- Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden dem Arbeitszeitkonto als Zeit gutgeschrieben.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das angesammelte Zeitguthaben bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen. Reicht die Zeit nicht aus, um das Arbeitszeitkonto auszugleichen, wird das restliche Zeitguthaben ausgezahlt, basierend auf dem Urlaubslohn. Im Todesfall wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
- Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto analog, wobei die wöchentliche bzw. monatliche Höchstarbeitszeit einvernehmlich schriftlich vereinbart wird.
- Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt, und der Arbeitnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, es einzusehen. Mit der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung erhält der Arbeitnehmer einen Beleg über den Stand des Arbeitszeitkontos.
Arbeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht oder zu besonderen Zeiten geleistet wird, ist im Friseurhandwerk gesondert geregelt und vergütet.

Definition und Vergütung
Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37 Stunden hinausgehende Arbeitszeit. Sie wird, ebenso wie Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatslohns/-gehaltes vergütet. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beträgt dieser Teil 1/161 des Monatslohnes/-gehaltes. Wichtig ist, dass diese zusätzlichen Arbeitszeiten nur vergütet werden, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet sind. Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde.
Zeiten und Ausgleich
- Nachtarbeit: Gilt als die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: Ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlussgesetzes und nach den jeweiligen Erlassen und Durchführungsvorschriften geleistet werden.
- Freizeitausgleich: Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers die Mehrarbeit innerhalb von vier Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.
Zuschläge
Die Zuschläge pro Stunde sind wie folgt gestaffelt:
| Art der Arbeit | Zuschlag pro Stunde |
|---|---|
| Mehrarbeit bis zu 5 Stunden wöchentlich | 30% |
| Mehrarbeit über 5 Stunden wöchentlich | 50% |
| Nachtarbeit | 50% |
| Sonntagsarbeit | 50% |
| Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (auch wenn Sonntag) sowie Ostersonntag und Pfingstsonntag | 100% |
Beim Zusammentreffen von Zuschlägen (z.B. Mehrarbeit und Sonntagsarbeit) werden diese nebeneinander gezahlt. Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.
Die Entlohnung im Friseurhandwerk
Die konkrete Höhe der Entlohnung wird in einem separaten Lohn-/Gehaltstarifvertrag geregelt, der zwischen denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wird. Der Manteltarifvertrag Nr. 4 legt jedoch die allgemeinen Rahmenbedingungen fest.
Mindestlöhne und Abrechnung
Die im Lohn-/Gehaltstarifvertrag vereinbarten Löhne und Gehälter sind Mindestlöhne/-gehälter. Die Lohn-/Gehaltszahlung erfolgt spätestens während der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages des Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraums. Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn/das Bruttogehalt, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind. Der Arbeitnehmer ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn-/Gehaltsabrechnung und des Entgeltes verpflichtet.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, dessen Regelungen im Manteltarifvertrag detailliert aufgeführt sind.
Urlaubsanspruch und -jahr
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auf Wunsch des Arbeitnehmers sind bis zu drei Wochen Erholungsurlaub zusammenhängend zu gewähren. Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub.
Urlaubsdauer (bei 5-Tage-Woche)
Die Dauer des Erholungsurlaubs hängt vom Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit ab, gemessen zu Beginn des Urlaubsjahres:
| Betriebszugehörigkeit | Arbeitstage (bis 18 Jahre) | Arbeitstage (ab 18 Jahre) |
|---|---|---|
| bis zu 2 Jahren | 24 | 25 |
| ab dem 3. Jahr | 26 | 28 |
Berechnung bei abweichender Arbeitszeit
Für Arbeitnehmer, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gelten spezielle Umrechnungsformeln:
- Bei dauernder regelmäßiger Beschäftigung abweichend von der 5-Tage-Woche:
Urlaubstage bei 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage / 5 - Bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche:
Urlaubstage bei 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage / 260
Weitere wichtige Urlaubsregelungen
- Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens 8 Monate bestanden hat.
- Im Jahr des Beginns oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Mehr als 15 Kalendertage gelten als voller Kalendermonat.
- Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsbeginn zu zahlen.
- Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist dies nicht möglich, wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.
- Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage nicht auf die Urlaubstage angerechnet. Der Resturlaub muss neu vereinbart werden.
- Eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub ist beim Ausscheiden auszuhändigen.
- Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt, unter Wahrung der Betriebsinteressen und Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers.
- Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
- Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Lohn/Gehalt der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.
- Konnte der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden, ist er innerhalb der ersten 6 Monate des Folgejahres anzutreten. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres.
- Für jugendliche Arbeitnehmer und Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Lohn-/Gehaltsfortzahlung bei Krankheit & Arbeitsversäumnis
Die Regelungen zur Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften. Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens am 3. Krankheitstag einzureichen.
Arbeitsbefreiung: Wann Sie freigestellt werden können
Der Manteltarifvertrag sieht verschiedene Fälle vor, in denen Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden können, teils mit, teils ohne Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes.
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes
Der Arbeitnehmer wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
- Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten: z.B. zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts, Beteiligung an Wahlausschüssen, Ausübung öffentlicher Ehrenämter, Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen, Wahrnehmung amtlicher Termine (insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher).
- Aus gesundheitlichen Anlässen: Bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung und Behandlung sowie bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist (insgesamt höchstens bis zu 8 Arbeitsstunden innerhalb von 3 Monaten).
- Aus besonderen Anlässen (nach mindestens 3 Monaten Betriebszugehörigkeit):
- Bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand: 1 Tag (innerhalb von 2 Jahren).
- Bei Eheschließung des Arbeitnehmers: 1 Tag.
- Bei der Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft: 1 Tag.
- Beim Tode des Ehepartners/Lebensgefährten oder eines Kindes: 2 Tage.
- Bei 10-, 25- und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr der jeweiligen Betriebszugehörigkeit: je 1 Tag.
- In dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes erteilt werden (dazu gehören auch dringende Familienangelegenheiten).
- Bei vom Arbeitgeber schriftlich angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind die Kosten zu tragen und Lohn/Gehalt weiterzuzahlen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen und rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen.
Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes/Gehaltes
- Gewerkschaftliche Aktivitäten: Gewählten Vertretern der Gewerkschaft ÖTV wird zur Teilnahme an Tagungen und Sitzungen sowie an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung im notwendigen Umfang unter Berücksichtigung betrieblicher Belange gewährt.
- Berufliche Fortbildung/Prüfungen: Dem Arbeitnehmer ist eine Freistellung bis zu 6 Wochen innerhalb von 2 Jahren ohne Lohn-/Gehaltsfortzahlung zu gewähren.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsfristen und Rechte
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein sensibler Bereich, für den der Manteltarifvertrag klare Kündigungsfristen und Regelungen vorsieht.
Kündigungsfristen
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) |
|---|---|
| Während der Probezeit (max. 1 Monat) | Zum Schluss des nächsten Arbeitstages |
| bis zu 2 Jahren | 2 Wochen zum Schluss einer Kalenderwoche |
| 2 Jahre bestanden | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
| 5 Jahre bestanden | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
| 8 Jahre bestanden | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
| 10 Jahre bestanden | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
| 12 Jahre bestanden | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen.
Rechte bei Beendigung
- Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes zu gewähren (insgesamt nicht mehr als einen Tag).
- Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Restlohn/-gehalt und alle Arbeitspapiere (z. B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung) bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss die Zusendung auf Kosten und Risiko des Arbeitgebers innerhalb einer Woche erfolgen.
- Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien Arbeiten ausführen, die in den Handwerkszweig seines Arbeitgebers fallen (ausgenommen Familienangehörige im eigenen Haushalt). Zuwiderhandlungen können im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden, wenn zuvor eine schriftliche Abmahnung erfolgte.
Zeugnis und Betriebszugehörigkeit
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis. Bei Kündigung besteht Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich ein endgültiges Zeugnis auszuhändigen, das sich auf Antrag des Arbeitnehmers auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Betrieb einzubeziehen. Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird (§ 613a BGB). Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Ausschlussfristen und gesetzliche Regelungen
Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung sind innerhalb einer Ausschussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Bei der Anwendung dieses Manteltarifvertrages sind zudem relevante Gesetze und Vorschriften zu beachten, die den betroffenen Personenkreis berühren, wie beispielsweise das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Schwerbehindertengesetz, das Lohnfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, die Arbeitszeitordnung, die Gewerbeordnung und das Betriebsverfassungsgesetz.
Transparenz: Aushang und Auslegung von Tarifverträgen
Um die Transparenz und Zugänglichkeit der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, sind die aushang- und auslegepflichtigen Gesetze und Vorschriften sowie dieser Manteltarifvertrag und sonstige Tarifverträge für das Friseurhandwerk an einer dem Arbeitnehmer jederzeit zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszulegen bzw. auszuhängen.
Umgang mit Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln. Erfolgt keine Einigung, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Schlichtungsstelle besteht aus je 3 von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen, über dessen Person sich die Tarifvertragsparteien verständigen müssen. Die Kosten für die Beisitzer tragen die Parteien selbst, die Kosten für den unparteiischen Vorsitzenden je zur Hälfte.
Inkrafttreten und Kündigung des Manteltarifvertrags
Dieser Manteltarifvertrag trat am 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzte den Manteltarifvertrag Nr. 3 vom 9. Dezember 1991. Er kann mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, erstmalig zum 31. Dezember 2000, schriftlich gekündigt werden. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass auch während der Laufzeit in Verhandlungen eingetreten wird, wenn sich in der Durchführung des Manteltarifvertrages Schwierigkeiten oder Zweifel ergeben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung: Was bedeutet sie für alle Friseure?
Ein besonders wichtiger Aspekt des Manteltarifvertrages Nr. 4 ist seine Allgemeinverbindlicherklärung. Am 10. Mai 1999 wurde dieser Tarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Hessen für allgemeinverbindlich erklärt, mit Wirkung vom 1. Januar 1999. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Manteltarifvertrages nicht nur für Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes gelten, sondern für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Vertrages fallen. Dies stellt sicher, dass die festgelegten Standards – insbesondere bezüglich der Arbeitsbedingungen und Mindeststandards – branchenweit eingehalten werden und eine Wettbewerbsverzerrung durch das Unterschreiten dieser Standards vermieden wird. Bei der Anwendung der Allgemeinverbindlicherklärung sind einige Hinweise zu beachten, die unter anderem den gesetzlichen Mindesturlaub und das Kündigungsschutzgesetz betreffen, um sicherzustellen, dass die tariflichen Regelungen im Einklang mit den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Manteltarifvertrag Friseurhandwerk Hessen
Wer kann den Tarifvertrag für Friseurbetriebe nutzen?
Dieser Manteltarifvertrag gilt persönlich für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks im Land Hessen. Er gilt nicht für Auszubildende. Dank der Allgemeinverbindlicherklärung findet er Anwendung auf alle Friseurbetriebe in Hessen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, und auf alle dort beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig von einer Gewerkschafts- oder Verbandsmitgliedschaft.
Wann erwirbt man einen bezahlten Urlaub?
Den vollen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Kalenderjahr erwirbt der Arbeitnehmer erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Jahres beginnt oder endet, besteht ein Anspruch auf Teilurlaub von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung. Mehr als 15 Kalendertage im Monat gelten dabei als voller Monat.
Kann ich meinen Arbeitsvertrag aufgrund des Manteltarifvertrags kündigen?
Der Manteltarifvertrag regelt die Bedingungen, unter denen ein individuelles Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Das bedeutet, Sie können Ihren Arbeitsvertrag gemäß den im Tarifvertrag festgelegten Kündigungsfristen kündigen. Diese Fristen sind in § 15 des Manteltarifvertrages genau definiert und hängen von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Der Manteltarifvertrag selbst kann hingegen nur von den Tarifvertragsparteien (Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und Gewerkschaft) gekündigt werden, nicht von einzelnen Arbeitnehmern.
Muss mein Arbeitgeber mir Kamm und Schere zur Verfügung stellen?
Nein, gemäß einer Protokollnotiz zu § 5 des Manteltarifvertrages gehören Kamm und Schere ausdrücklich nicht zu dem Handwerkszeug, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellen und instand halten muss. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, andere benötigte Handwerkszeuge sowie erforderliche Schutzkleidung (wie Färbeschürzen und Schutzhandschuhe) und vom Arbeitgeber verlangte salonspezifische Berufskleidung zu stellen und zu pflegen.
Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, werden die durch die Krankheit verlorenen Tage nicht auf Ihre Urlaubstage angerechnet. Sie müssen sich jedoch nach dem ursprünglich geplanten Urlaubsende oder nach Beendigung der Krankheit wieder im Betrieb zur Verfügung stellen. Der Termin für die verbleibenden Urlaubstage muss dann neu mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart werden.
Gibt es ein Arbeitszeitkonto im Friseurhandwerk?
Ja, der Manteltarifvertrag Nr. 4 sieht die Möglichkeit eines Arbeitszeitkonto vor. Dies kann jedoch nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Es ermöglicht eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, wobei die regelmäßige monatliche Arbeitszeit bei 161 Stunden liegt und wöchentliche Höchst- und Mindestarbeitszeiten (40 bzw. 34 Stunden) definiert sind. Plusstunden können angesammelt und unter bestimmten Bedingungen in Urlaub umgewandelt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
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