Wann tritt der neue GAV in Kraft?

Vollzugskosten im Friseurgewerbe: Ein Leitfaden

03/08/2025

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Im dynamischen und kreativen Umfeld des Friseurgewerbes ist es unerlässlich, die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu verstehen, die den Arbeitsalltag prägen. Ein zentraler Aspekt sind dabei die sogenannten Vollzugskosten, die im Rahmen von Branchen-Gesamtarbeitsverträgen (GAV) erhoben werden. Diese Beiträge sind weit mehr als nur eine Abgabe; sie sind eine Investition in die Stabilität, Fairness und die Zukunft der gesamten Branche. Sie sichern die Einhaltung wichtiger Standards, fördern die berufliche Entwicklung und tragen massgeblich zur Sicherung der Arbeitsbedingungen bei. Doch was genau verbirgt sich hinter diesen Kosten, wann fallen sie an und wie werden sie verwendet? Dieser umfassende Artikel beleuchtet alle Facetten der Vollzugskosten im Friseurgewerbe und bietet Ihnen einen detaillierten Einblick in deren Funktionsweise und Bedeutung.

Wann werden Vollzugskosten abgezogen?
Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Vollzugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung:

Inhaltsverzeichnis

Was sind Vollzugskosten im Friseurgewerbe?

Die Vollzugskosten, die im Rahmen eines Branchen-GAV für das Friseurgewerbe erhoben werden, sind finanzielle Beiträge, die zur Deckung einer Vielzahl von Aufwendungen und Leistungen dienen. Ihr primäres Ziel ist es, die korrekte und umfassende Umsetzung des GAV sicherzustellen. Dies beinhaltet eine breite Palette an Aktivitäten, die für eine faire und regulierte Arbeitswelt im Friseursalon unerlässlich sind. Zu den wichtigsten Aufgaben, die durch diese Beiträge finanziert werden, gehören:

  • Der Vollzug des Branchen-GAV selbst, also die Überwachung und Durchsetzung seiner Bestimmungen.
  • Die Auslegung branchenspezifischer Bestimmungen, um Klarheit bei komplexen Regelungen zu schaffen.
  • Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, um Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beizulegen, bevor sie eskalieren.
  • Die Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung, um die Einhaltung der GAV-Regeln in den Salons zu überprüfen.
  • Die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, um Regelbrüche konsequent zu verfolgen und zu sanktionieren.
  • Die Beurteilung der Vertragsunterstellung, um festzustellen, welche Betriebe und Mitarbeiter dem GAV unterliegen.
  • Die Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge, um eine effiziente und transparente Mittelverwendung zu gewährleisten.
  • Die Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten, was die Interessen der Branche nach aussen hin stärkt.

Darüber hinaus dienen die Vollzugskostenbeiträge auch der Gewährleistung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, ein entscheidender Faktor für das Wohlbefinden der Friseure. Sie unterstützen zudem soziale Aufgaben im weiteren Sinne und sind vor allem auch für die Kostendeckung von Rechtsauskünften der jeweiligen Paritätischen Kommission des Branchen-GAV von Bedeutung. Diese Rechtsberatung ist eine unschätzbare Hilfe für Salonbesitzer und Mitarbeiter bei Fragen rund um den Arbeitsvertrag und die GAV-Bestimmungen.

Wann werden Vollzugskosten abgezogen und wie ist das Verfahren geregelt?

Die Erhebung und der Abzug von Vollzugskosten sind an klar definierte Verfahren und Fristen gebunden, die im Branchen-GAV für das Friseurgewerbe festgelegt sind. Das Verfahren des Vertragsvollzugs basiert auf spezifischen Artikeln des GAV und gewährleistet eine strukturierte Abwicklung.

Allgemeines Verfahren und Kontrollen

Die Aufsichtskommission oder deren Ausschuss wird in der Regel nur auf Klage hin tätig, wenn Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen entstanden sind. Sie entscheidet nicht allein auf Basis von Kontrollergebnissen der Betriebskontrolle, es sei denn, es wird explizit Klage erhoben.

Betriebskontrollen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vollzugs. Werden angemeldete Kontrollen ohne Begründung oder kurzfristig abgesagt, oder können sie mangels Unterlagen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, hat dies eine Umtriebsentschädigung zur Folge. Diese beträgt in jedem Falle CHF 500.–.

Nach einer Kontrolle haben die Betriebe eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme zu den tatsächlichen Feststellungen des Kontrollergebnisses. Wird innerhalb dieser Frist keine «Einwendung» erhoben, gilt der im Kontrollergebnis festgehaltene Sachverhalt als verbindlich und endgültig festgestellt. Die Einsprache muss direkt bei der Kontrollstelle erfolgen, deren Verfasser endgültig über den Sachverhalt entscheidet.

Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Kontrollergebnis stehen (sogenannte «Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen»), müssen innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des Ergebnisses als «Klage» dem Ausschuss der Aufsichtskommission zur Beurteilung vorgelegt werden. Der Ausschuss wird nur auf explizite Klage hin tätig, wobei die gerügten Punkte konkret benannt und begründet werden müssen. Der Entscheid des Ausschusses kann innerhalb von 30 Tagen an die Plenarversammlung der Aufsichtskommission weitergezogen werden; diese entscheidet endgültig.

Es ist äusserst wichtig zu beachten, dass es sich bei allen genannten Fristen um Verwirkungsfristen handelt, die nicht erstreckt werden können. Das bedeutet, dass Rechtsfragen nur im Zusammenhang mit dem ersten Kontrollbericht gerügt werden können. Eine Überprüfung von Rechtsfragen, die beim ersten Bericht unterblieben ist, kann nicht bei Vorliegen eines zweiten Kontrollberichts nachgeholt werden. Dasselbe gilt für sachliche und rechtliche Rügen auf den Entscheid des Ausschusses der Aufsichtskommission hin.

Nachkontrollen und Sanktionen

Auch bei Nachkontrollen gibt es spezifische Fristen: Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Nachkontrollergebnisses kann innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung des Kontrollergebnisses «Einsprache» bei der Kontrollstelle erhoben werden, andernfalls gilt der Sachverhalt als verbindlich. Der Verfasser des Kontrollergebnisses entscheidet auch hier endgültig über den Sachverhalt.

Ein Rekurs gegen den Sanktionsbeschluss des Ausschusses ist einzig betreffend die Bemessung der Konventionalstrafe an die Plenarversammlung der Aufsichtskommission möglich. Diese prüft den angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf Willkür. Andere Tat- oder Rechtsfragen können zu diesem Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden.

Zahlungsfristen für auferlegte Kosten und Strafen beginnen erst mit dem Ablauf der entsprechenden Einsprache- und Rechtsmittelfristen, beziehungsweise mit dem Vorliegen eines rechtsverbindlichen Kontrollergebnisses oder eines rechtsverbindlichen Entscheides der Aufsichtskommission.

Konventionalstrafen

Bei Verstössen gegen den GAV können Konventionalstrafen verhängt werden. Die Höhe dieser Strafen richtet sich nach einer internen Bewertungsskala (Punktesystem) und variiert je nach Schwere des Verstosses und der Anzahl betroffener Arbeitnehmer. Die Beträge können zwischen CHF 600.– und CHF 20'000.– liegen. Wird der endgültige Entscheid und die damit verbundene Konventionalstrafe nicht fristgerecht bezahlt, beschreitet die Kontrollstelle den ordentlichen Rechtsweg.

Berechnung und Höhe der Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge

Der Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag wird von der Aufsichtskommission jährlich festgesetzt und ist ein wesentlicher Bestandteil der Finanzierung des GAV-Vollzugs und der Bildungsförderung im Friseurgewerbe. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • Für jeden Betrieb: CHF 99.–
  • Für jeden dem GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter: CHF 99.–
  • Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet.
  • Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag CHF 49.50.

Die Kontrollstelle stellt dem einzelnen Betrieb diese Beiträge direkt in Rechnung. Auch die Mitarbeiterbeiträge werden dem Betrieb in Rechnung gestellt, sind jedoch gemäss GAV vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen. Die Kontrollstelle stellt hierfür die entsprechenden Quittungsformulare gratis zur Verfügung.

Wann kommt der neue GAV?
Die Sozialpartner sind zuversichtlich, dass der Bundesrat den neuen GAV noch zum 1.1.2024 allgemeinverbindlich erklären wird. Der neue GAV wird rund 11'000 Angestellte in 4232 Coiffeursalons in der Branche schützen. Ausserdem sieht er deutliche höhere Mindestlöhne vor und bekämpft Lohndumping und unlauteren Wettbewerb noch effektiver.

Die Beiträge sind jährlich an die Kontrollstelle zu überweisen. Bei einem Austritt eines Mitarbeiters vor Beendigung des laufenden Jahres gilt eine spezielle Regelung:

  • Grundsätzlich wird der ganze Beitrag (CHF 99.–) eingezogen und eine Quittung ausgehändigt. Diese Quittung ermöglicht es dem Mitarbeiter, beim nächsten Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Beiträge für das aktuelle Jahr bereits bezahlt sind.
  • Bei einer Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten ist die Hälfte der Beiträge (CHF 49.50) fällig.
  • Bei einer Beschäftigung über 6 Monate ist der ganze Beitrag (CHF 99.–) zu entrichten.

Wer ist nicht beitragspflichtig?

Es gibt bestimmte Personengruppen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, um Härtefälle zu vermeiden oder spezifischen Situationen Rechnung zu tragen. Dazu gehören:

  • Lehrlinge
  • Betriebsleiter und Direktion
  • Familienangehörige
  • Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs

Diese Ausnahmen gewährleisten, dass die Beiträge zielgerichtet von jenen erhoben werden, die direkt von den Leistungen des GAV profitieren und in einem regulären Anstellungsverhältnis stehen.

Wie werden die Beiträge verwendet?

Die erhobenen Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge sowie Erträge aus besonderen Kostenauflagen und Konventionalstrafen werden gemäss GAV Art. 35 lit. i) für spezifische Zwecke verwendet, die der Stärkung und Entwicklung des Friseurgewerbes dienen:

  • Zur Bereitstellung von Mitteln zur Aus- und Weiterbildung im Friseurgewerbe: Dies ist ein entscheidender Pfeiler, um die Qualität der Dienstleistungen und die Kompetenzen der Fachkräfte im Friseurgewerbe zu sichern und zu verbessern.
  • Zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges: Dies umfasst die Kosten der Aufsichtskommission und der Kontrollstelle, die Aufwendungen der vertragschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten.
  • Zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung: Dies unterstützt die Verbände dabei, hochwertige Weiterbildungsprogramme anzubieten.

Die konkrete Umsetzung dieser Verwendungszwecke ist in einem Ausführungsreglement geregelt. Der GAV unterstützt eine Vielzahl von Aus- und Weiterbildungslehrgängen durch die Übernahme von Kurs- und Prüfungskosten sowie die Gewährung von Lohnersatz. Beispiele für unterstützte Bildungswege sind:

  • Sprachkurse, die für die Kommunikation im Salon wichtig sind.
  • Berufsbegleitende Abschlüsse der beruflichen Grundbildungen mit eidg. Berufsattest (EBA) oder eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ).
  • Eidgenössische Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen, die zu spezialisierten Qualifikationen führen.
  • Höhere Fachschulen und Nachdiplomstudien (NDS), die fortgeschrittene Kenntnisse und Führungskompetenzen vermitteln.

Die vertragschliessenden Verbände streben eine deutliche Erhöhung der Teilnehmenden an einer durch den GAV unterstützten Aus- und Weiterbildung an, mit dem Ziel, jährlich 1% der Beschäftigten der Branche zu erreichen. Dies unterstreicht das Engagement für lebenslanges Lernen und die kontinuierliche Professionalisierung des Friseurgewerbes.

Vergleich: Vor- und Nachteile von Vollzugskosten

Vollzugskosten sind, wie jede Abgabe, mit Vor- und Nachteilen verbunden, die es für Salonbesitzer und Mitarbeiter abzuwägen gilt. Eine ausgewogene Betrachtung hilft, die Relevanz dieser Beiträge besser zu verstehen.

Vorteile der VollzugskostenNachteile der Vollzugskosten
Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und LöhneZusätzliche finanzielle Belastung für Betriebe und Mitarbeiter
Förderung der beruflichen Aus- und WeiterbildungAdministrativer Aufwand für die Abwicklung der Beiträge
Rechtssicherheit und klare Regeln für die BrancheMöglicher Widerstand bei fehlender Transparenz über die Verwendung
Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch Nichteinhaltung des GAVStrikte Fristen und Sanktionen bei Nichteinhaltung
Zugang zu Rechtsauskünften und SchlichtungsstellenGefühl der Bevormundung bei obligatorischen Beiträgen
Verbesserung der Arbeitssicherheit und des GesundheitsschutzesMöglicherweise geringe direkte, sofort sichtbare Vorteile für Einzelne
Stärkung des Ansehens und der Qualität des Berufsstandes

Trotz der anfänglichen Belastung überwiegen die langfristigen Vorteile, insbesondere die Förderung der Weiterbildung und die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, der letztlich allen Beteiligten zugutekommt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Vollzugskosten

Hier finden Sie Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen zu Vollzugskosten im Friseurgewerbe:

F: Was passiert, wenn ich mit einem Kontrollergebnis nicht einverstanden bin?
A: Sie haben 14 Tage Zeit, um bei der Kontrollstelle Einsprache zu erheben. Wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, können Sie innerhalb von 30 Tagen eine Klage beim Ausschuss der Aufsichtskommission einreichen. Beachten Sie die strikten Verwirkungsfristen.

F: Können die Fristen für Einsprachen oder Klagen verlängert werden?
A: Nein, die im GAV festgelegten Fristen sind Verwirkungsfristen und können nicht erstreckt werden. Es ist entscheidend, diese Fristen strikt einzuhalten.

F: Was geschieht, wenn die Vollzugskostenbeiträge oder Konventionalstrafen nicht fristgerecht bezahlt werden?
A: Wenn die endgültigen Beträge nicht pünktlich bezahlt werden, wird die Kontrollstelle den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, was weitere Kosten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

F: Sind die Vollzugskostenbeiträge steuerlich absetzbar?
A: Ob und inwieweit Vollzugskostenbeiträge steuerlich absetzbar sind, hängt von der jeweiligen nationalen Steuergesetzgebung und Ihrer individuellen Situation ab. Es wird empfohlen, diesbezüglich eine Steuerberatung zu konsultieren.

F: Gelten die Vollzugskosten auch für kleine, unabhängige Friseursalons?
A: Ja, die Beitragspflicht gilt für jeden Betrieb, der dem Branchen-GAV unterstellt ist, unabhängig von seiner Grösse. Ausnahmen betreffen lediglich bestimmte Mitarbeiterkategorien, nicht aber die Betriebsgrösse an sich.

F: Wie kann ich sicherstellen, dass mein Salon die GAV-Bestimmungen einhält und unnötige Kosten vermeidet?
A: Regelmässige interne Überprüfungen, die Schulung Ihrer Mitarbeiter über die GAV-Bestimmungen und die Nutzung der Rechtsauskünfte der Paritätischen Kommission können helfen, die Compliance sicherzustellen und Strafen zu vermeiden. Eine proaktive Haltung ist hier entscheidend.

Fazit

Die Vollzugskosten im Friseurgewerbe sind ein unverzichtbarer Bestandteil eines gut funktionierenden und fairen Arbeitsmarktes. Sie gewährleisten nicht nur die Einhaltung des Branchen-GAV und schützen vor unlauterem Wettbewerb, sondern investieren auch direkt in die Transparenz, die Professionalisierung und die Zukunft der Branche durch gezielte Aus- und Weiterbildungsmassnahmen. Obwohl sie eine finanzielle Belastung darstellen mögen, sind sie eine Investition in die Qualität, die Sicherheit und das Ansehen des Friseurberufs. Ein tiefgehendes Verständnis dieser Kosten und der damit verbundenen Verfahren ist für jeden Salonbesitzer und Friseur von entscheidender Bedeutung, um Compliance zu gewährleisten und die Vorteile des Kollektivvertrages voll auszuschöpfen.

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