12/02/2022
Ein Friseurbesuch soll entspannen und verschönern. Doch was, wenn aus der Traumfrisur ein Albtraum wird? Nicht nur ein missglückter Schnitt, sondern auch Allergien, Kopfhautverätzungen oder Haarschäden können die Folge sein. Viele Kunden sind sich unsicher, welche Rechte sie in solchen Fällen haben und wie sie Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen können. Dieser Artikel beleuchtet die häufigsten Fehler beim Friseur, die rechtliche Grundlage Ihrer Ansprüche und gibt Ihnen praktische Hinweise, wie Sie sich wehren können.

- Der Friseurvertrag: Ein Werkvertrag nach BGB
- Häufige Friseurfehler und ihre rechtlichen Folgen
- Vertragliche Ansprüche: Schadensersatz, Minderung, Nacherfüllung
- Wenn die Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist
- Weitere Mängelrechte, wenn der Friseur nicht nachbessert
- Können Friseure ihre Haftung beschränken oder ausschließen?
- Deliktische Ansprüche: Schmerzensgeld vom Friseur
- Streit mit dem Friseur: Wer muss was beweisen?
- Wie Sie Ihre Ansprüche richtig geltend machen: Ein Leitfaden
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 1. Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag beim Friseur?
- 2. Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Haarschnitt nicht gefällt?
- 3. Muss ich zur Nachbesserung zum selben Friseur?
- 4. Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld vom Friseur?
- 5. Was, wenn der Friseur seine Haftung ausschließt?
Der Friseurvertrag: Ein Werkvertrag nach BGB
Wenn Sie einen Friseursalon betreten und eine Leistung wie Schneiden, Färben oder Stylen in Auftrag geben, schließen Sie mit dem Friseur in der Regel einen mündlichen Vertrag ab. Rechtlich handelt es sich dabei um einen sogenannten Werkvertrag gemäß § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, bei dem nur eine Leistung als solche geschuldet wird, schuldet der Friseur als Werkunternehmer einen bestimmten Erfolg – nämlich die vereinbarte Frisur oder Haarbehandlung in mangelfreiem Zustand.
Das bedeutet: Wenn das Ergebnis nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist die Leistung des Friseurs mangelhaft. Dies ist der Ausgangspunkt für Ihre Ansprüche. Die gesetzlichen Regelungen für mangelhafte Werkleistungen finden sich in den §§ 634 ff. BGB. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Friseur nicht nur seine Arbeitsleistung erbringt, sondern das konkrete Ergebnis – die fertige Frisur – vertraglich zugesichert ist. Stimmt dieses Ergebnis nicht mit dem überein, was Sie besprochen haben, liegt ein Mangel vor.
Häufige Friseurfehler und ihre rechtlichen Folgen
Neben der offensichtlichen Abweichung vom Kundenwunsch gibt es eine Reihe weiterer Fehler, die bei einem Friseurbesuch auftreten können und die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
1. Haare zu kurz geschnitten oder Haarverlust
Der Klassiker: Die Haare sind kürzer als gewünscht. Doch es kann noch schlimmer kommen. Das Oberlandesgericht Bremen beschäftigte sich beispielsweise mit einem Fall, in dem eine Kundin durch eine unsachgemäße chemische Entkrausung schwere Hautverätzungen erlitt. Die Folge war ein vollständiger Haarverlust und die Notwendigkeit, monatelang eine Perücke zu tragen. Das Gericht sprach der Kundin in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu (OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, 3 U 69/10). Hier zeigt sich, dass nicht nur der ästhetische Mangel, sondern auch körperliche Schäden gravierende Auswirkungen haben können.
2. Fehler beim Färben der Haare
Farbunfälle sind häufig. Das Spektrum reicht von der falschen Nuance bis hin zu schweren chemischen Verbrennungen. So erlebte eine Kundin beim Blondieren starke Schmerzen an der Kopfhaut, die nach der Behandlung blutete und offene Stellen aufwies. Ein Arzt bestätigte eine allergische Reaktion. Das Landgericht Arnsberg sprach der Kundin neben bereits gezahltem Schadensersatz und Schmerzensgeld weitere 2.000 Euro Schmerzensgeld zu (LG Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010, 3 S 111/10). Solche Fälle unterstreichen die Notwendigkeit professioneller Anwendung und ausreichender Schutzmaßnahmen.
3. Verletzungen durch den Friseur
Ob durch unachtsame Handhabung von Scheren, Rasierern oder chemischen Mitteln – Verletzungen sind leider nicht ausgeschlossen. Wenn beispielsweise Färbe- oder Blondiermittel direkt auf die Kopfhaut gelangen und Verätzungen verursachen, die langfristige Schmerzen oder sogar das Ausbleiben des Haarwachstums zur Folge haben, sind dies klare Fälle für Schmerzensgeld. Das Landgericht Coburg verurteilte einen Friseur zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen solcher Verätzungen (LG Coburg, Urteil vom 29.07.2009, 21 O 205/09).
4. Fehlende Aufklärung des Friseurs über Risiken
Ein oft unterschätzter Fehler ist die mangelnde Aufklärungspflicht des Friseurs. Besonders bei chemischen Behandlungen wie Färben, Blondieren oder Dauerwellen muss der Friseur den Kunden über mögliche Risiken und Nebenwirkungen informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er wegen mangelhafter Aufklärung haften. Das Landgericht Mönchengladbach entschied, dass eine fehlende Aufklärung über Risiken, insbesondere beim Färben und Blondieren, zur Haftung des Friseurs führt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, 5 S 59/09). Dies ist entscheidend, da der Kunde nur bei vollständiger Information eine fundierte Entscheidung über die Behandlung treffen kann.
Vertragliche Ansprüche: Schadensersatz, Minderung, Nacherfüllung
Bei einer mangelhaften Friseurleistung stehen Ihnen als Kunde verschiedene vertragliche Ansprüche gemäß § 634 BGB zu:
- Nacherfüllung: Sie können verlangen, dass der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt wird.
- Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Vertrag zurücktreten.
- Minderung der Vergütung: Sie können den Preis für die Leistung mindern.
- Schadensersatz: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Besonderheiten bei der Abnahme der Friseurleistung
Ein entscheidender Punkt im Werkvertragsrecht ist die sogenannte Abnahme der Leistung. Beim Friseur findet diese zumeist statt, wenn Ihnen das Ergebnis im Handspiegel präsentiert wird und Sie zustimmend nicken oder sich bedanken. Die Abnahme ist für Ihre Rechte von großer Bedeutung:
| Zeitpunkt der Mängelentdeckung | Ihre Rechte als Kunde | Praxistipp |
|---|---|---|
| Vor der Abnahme (noch im Salon) | Sie können auf einem mangelfreien Haarschnitt bestehen oder die Zahlung verweigern. Dies gilt nicht, wenn der Mangel unwesentlich ist (z.B. 1 cm Abweichung bei 15 cm Haarschnitt). | Monieren Sie den Fehler sofort! Drängen Sie auf Nachbesserung. Gerichte sehen eine Mitverantwortung des Kunden, wenn dieser im Spiegel beobachten konnte, was der Friseur tut, und nicht eingegriffen hat. |
| Nach der Abnahme (nach Verlassen des Salons) | Sie müssen dem Friseur grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Der Friseur kann wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. | Dokumentieren Sie den Mangel (Fotos!). Setzen Sie eine schriftliche Frist zur Nachbesserung. Eine sofortige Nachbesserung im vollen Salon ist oft nicht „angemessen“. |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Mängelrechte grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werks geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 19.01.2017, 7 ZR 193/15). Dies ist eine Abkehr von früheren Entscheidungen und unterstreicht die Bedeutung der Abnahme.
Muss ich eine Nacherfüllung erdulden, auch wenn ich kein Vertrauen mehr habe?
Haben Sie das Vertrauen in die Fähigkeiten des Friseurs verloren, weil er einen Fehler gemacht hat, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie trotzdem zur Nachbesserung zu ihm zurückmüssen. Grundsätzlich ist eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch denselben Friseur erst nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen anzunehmen. Bei Friseurleistungen wird das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Friseurs nicht so hoch bewertet wie etwa bei dauerhaften oder unabänderlichen körperlichen Eingriffen (z.B. Tätowierungen). Eine Ausnahme könnte sein, wenn die weitere Behandlung durch einen Auszubildenden erfolgen soll – dies können Sie als Kunde ablehnen.
Wenn die Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist
Manchmal ist eine Nachbesserung schlicht unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Dies ist der Fall, wenn:
- Praktische Unmöglichkeit: Die Haare wurden viel zu kurz geschnitten oder sind durch eine Färbung verbrannt (AG Rheine, Urteil vom 12.05.2016, 14 C 391/14). Der Friseur kann Haare weder länger machen noch Verbrennungen ungeschehen.
- Faktische Unmöglichkeit / Unverhältnismäßiger Aufwand: Der Friseur müsste einen extrem hohen Aufwand betreiben, um den Mangel zu beheben.
In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Nacherfüllung für den Friseur. Sie als Kunde haben dann unmittelbar Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder können die Vergütung mindern. Ein Schadensersatzanspruch läuft in der Praxis jedoch oft ins Leere, da ein bezifferbarer finanzieller Schaden (abgesehen von den Kosten für eine Korrektur durch einen anderen Friseur) bei einem zu kurzen Haarschnitt kaum nachzuweisen ist.
Dennoch können Sie die Vergütung mindern (§ 638 BGB). Die Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werkes zum tatsächlichen Wert des mangelhaften Werkes zur Zeit des Vertragsschlusses.
Nachgestaltung teuer aber möglich: Wer trägt die Kosten?
Was ist, wenn eine Nachbesserung – etwa eine komplette Neufärbung nach einem Foliensträhnen-Fauxpas – möglich, aber für den Friseur sehr teuer wäre? Der Friseur könnte sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßigen Aufwands berufen (§ 635 Abs. 3 BGB). Hier ist eine Interessenabwägung entscheidend:
- Steht einem objektiv geringen Interesse des Kunden ein ganz erheblicher und unangemessener Aufwand des Friseurs gegenüber, kann die Nachbesserung verweigert werden.
- Bei größeren, für jedermann sichtbaren Haarschäden fällt die Abwägung jedoch selten zugunsten des Friseurs aus, insbesondere wenn er Sorgfaltspflichten missachtet hat.
- Ist der Kunde durch den Fehler optisch so stark beeinträchtigt, dass er seinen Beruf (z.B. Schauspieler, Fotomodell) nicht ausüben kann, ist das Leistungsinteresse des Kunden besonders hoch zu bewerten. In solchen Fällen darf der Kostenaufwand für Pflege und erneute Färbung den ursprünglichen Wert des Werks übersteigen.
Muss dem Friseur tatsächlich ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden werden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz vom Friseur. So sprach das Amtsgericht Charlottenburg einer Kundin Schadensersatz in Höhe von 441,25 Euro und 1.000 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem sie ihre langen Haare nach einem erfolglosen Glättungsversuch auf 15 cm kürzen musste, da eine Verlängerung unmöglich war (AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, 216 C 270/11).
Weitere Mängelrechte, wenn der Friseur nicht nachbessert
Ist die dem Friseur gesetzte Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen, haben Sie als Kunde zusätzliche Rechte:
- Selbstbeseitigung des Mangels: Sie können den Mangel selbst beseitigen (z.B. bei einem anderen Friseur) und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB).
- Rücktritt vom Vertrag: Sie können vom Vertrag zurücktreten (§§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB).
- Minderung der Vergütung: Sie können die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
- Schadensersatz: Sie können Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§§ 636, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB).
Können Friseure ihre Haftung beschränken oder ausschließen?
Viele Friseure versuchen, ihre Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beschränken oder auszuschließen. Doch die meisten dieser Klauseln sind unwirksam. Dies liegt daran, dass AGB strengen gesetzlichen Prüfungen unterliegen. Regelungen, die überraschend, mehrdeutig oder den Kunden unangemessen benachteiligend sind (§§ 305c, 307 BGB), sind unwirksam. Eine Haftung für grob fahrlässige Fehler des Friseurs kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, da dies den Kunden unangemessen benachteiligen würde.
Deliktische Ansprüche: Schmerzensgeld vom Friseur
Neben den vertraglichen Ansprüchen können Ihnen auch deliktische Ansprüche zustehen, insbesondere wenn Ihnen durch eine unerlaubte Handlung des Friseurs ein Schaden entstanden ist. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist der Friseur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Ihr Leben, Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit, Ihr Eigentum oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt. Im Zusammenhang mit Friseurfehlern sind vor allem Verletzungen von Körper und Gesundheit relevant, aber auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zur Kompensation immaterieller Schäden können Sie Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB fordern. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, in dem eine Kundin nach einer Haarverbrennung ihre langen Haare auf Bob-Länge kürzen musste. Das Amtsgericht Rheine sprach ihr ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu, da die erlittenen Schmerzen und der Verlust der langen Haare zu entschädigen waren (AG Rheine, Urteil vom 12.05.2016, 14 C 391/14). Das Schmerzensgeld soll Beeinträchtigungen zumindest teilweise ausgleichen.
Beachten Sie jedoch, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bei jedem misslungenen Haarschnitt gegeben ist. Die Beeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, beispielsweise wenn Sie durch den misslungenen Schnitt als „entstellt“ empfunden werden.
Streit mit dem Friseur: Wer muss was beweisen?
Die Beweislastverteilung ist im Streitfall entscheidend und unterscheidet sich je nach Art des Anspruchs:
Vertragliche Ansprüche:
- Vor der Abnahme: Da der Friseur einen Erfolg schuldet, muss er beweisen, dass seine Leistung mangelfrei war und er seine Sorgfaltspflichten beachtet hat (LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, 5 S 59/09). Dazu gehört auch der Nachweis einer ausreichenden Aufklärung über Risiken (LG Berlin, Urteil vom 12.08.2002, 23 O 539/01).
- Nach der Abnahme: Nach der Abnahme liegt die Beweislast für eine Pflichtverletzung beim Kunden. Sie müssen beweisen, dass ein Mangel vorliegt und der Friseur diesen zu vertreten hat. Daher ist es ratsam, sich bei der Abnahme eine Mängelrüge vorzubehalten, falls nicht sofort erkennbare Mängel vorliegen.
- Kunde muss Vereinbarung beweisen: Sie als Kunde müssen beweisen, welche Leistung mit dem Friseur vereinbart wurde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018, 10 U 93/17).
Deliktische Ansprüche:
- Grundsätzlich tragen Sie als Kunde die Beweislast für alle Voraussetzungen Ihres Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB (Schaden, Rechtsverletzung, Verschulden des Friseurs).
- Eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden tritt ein, wenn der Friseur seine Sorgfaltspflichten in grobem Maße missachtet hat.
Wie Sie Ihre Ansprüche richtig geltend machen: Ein Leitfaden
Sollte es zu einem Friseurfehler kommen, gehen Sie wie folgt vor, um Ihre Ansprüche geltend zu machen:
- Sofortige Reklamation: Bemängeln Sie den Fehler umgehend, idealerweise noch im Salon. Bestehen Sie auf einer Nachbesserung.
- Beweissicherung: Dokumentieren Sie den Mangel umfassend. Machen Sie Fotos der Frisur oder der Verletzungen. Lassen Sie sich bei körperlichen Schäden ärztlich untersuchen und fordern Sie ein Attest an. Bewahren Sie alle Belege (Rechnung, Produktverpackungen) auf.
- Fristsetzung zur Nacherfüllung: Wenn der Mangel erst nach Verlassen des Salons auffällt, setzen Sie dem Friseur schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Beschreiben Sie den Mangel genau und fordern Sie zur Behebung auf.
- Forderung von Schadensersatz/Schmerzensgeld: Bleibt die Nachbesserung erfolglos, ist sie unmöglich oder unzumutbar, formulieren Sie Ihre Forderung nach Schadensersatz oder Schmerzensgeld schriftlich. Begründen Sie diese detailliert und fügen Sie alle Beweise bei.
- Rechtliche Beratung: Bei komplexeren Fällen, insbesondere bei körperlichen Schäden oder hohen Forderungen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen, die Kommunikation mit dem Friseur oder dessen Haftpflichtversicherung übernehmen und Sie im Notfall vor Gericht vertreten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag beim Friseur?
Beim Friseur handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB), da ein konkreter Erfolg (die Frisur, die Färbung) geschuldet wird. Bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird lediglich die Leistung als solche geschuldet, unabhängig vom Erfolg (z.B. die Arbeit eines Lehrers, der unterrichtet, aber nicht den Lernerfolg garantiert).
2. Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Haarschnitt nicht gefällt?
Ja, wenn der Mangel erheblich ist und Sie ihn noch im Salon entdecken. Sie können auf Nachbesserung bestehen oder die Zahlung verweigern. Bei unwesentlichen Mängeln ist die Verweigerung der Abnahme und Zahlung jedoch nicht zulässig.
3. Muss ich zur Nachbesserung zum selben Friseur?
Grundsätzlich ja, Sie müssen dem Friseur eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen. Nur in Ausnahmefällen, wie nach mehreren gescheiterten Versuchen oder bei extremem Vertrauensverlust, der die Fortsetzung unzumutbar macht, können Sie die Nachbesserung durch denselben Friseur ablehnen.
4. Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld vom Friseur?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Friseur durch eine unerlaubte Handlung (z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Verätzung) Ihre Gesundheit oder Ihren Körper verletzt hat und die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Ein „einfach nur“ unschöner Haarschnitt reicht in der Regel nicht aus.
5. Was, wenn der Friseur seine Haftung ausschließt?
Viele Haftungsausschlüsse in den AGB von Friseursalons sind unwirksam, insbesondere wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen oder wesentliche Pflichten betreffen. Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden.
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