Konkurrenzverbot: Was Coiffeure wissen müssen

30/11/2017

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Das Ende eines Arbeitsverhältnisses ist oft mit vielen Fragen verbunden, insbesondere wenn ein Konkurrenzverbot im Spiel ist. Für Coiffeure und Friseure, deren Berufsalltag stark von der persönlichen Kundenbindung geprägt ist, kann ein solches Verbot besonders weitreichende Auswirkungen haben. Es ist daher unerlässlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Konsequenzen eines Konkurrenzverbots genau zu verstehen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und die eigene berufliche Zukunft aktiv zu gestalten. Dieses umfassende Merkblatt beleuchtet alle wichtigen Aspekte des Konkurrenzverbots im Kontext des schweizerischen Arbeitsrechts, mit besonderem Fokus auf die Relevanz für das Coiffeur-Gewerbe.

Was ist ein übermässiges Konkurrenzverbot?
Übermässiger Umfang des Konkurrenzverbotes Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass es sich um ein übermässiges Konkurrenzverbot handelt, kann er dies von einem Gericht überprüfen lassen. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken.

Ein Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die letzteren daran hindert, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Sein Hauptzweck ist der Schutz des Arbeitgebers vor wirtschaftlichen Schäden, die durch die Nutzung von Firmengeheimnissen, Kundenkenntnissen oder spezifischem Know-how entstehen könnten. Im Coiffeur-Gewerbe, wo Kunden oft einem bestimmten Stylisten folgen, ist die Gefahr des Kundenabzugs besonders präsent, was die Bedeutung dieser Klauseln unterstreicht.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen und zwingende Voraussetzungen

In der Schweiz ist das Konkurrenzverbot in den Artikeln 340 ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. Damit ein solches Verbot überhaupt rechtmässig und durchsetzbar ist, müssen mehrere strikte Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, kann das Verbot seine Gültigkeit verlieren oder zumindest in seiner Reichweite stark eingeschränkt werden. Zunächst ist eine schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich. Diese muss entweder direkt im Einzelarbeitsvertrag oder in einer separaten Zusatzvereinbarung festgehalten und vom Arbeitnehmer eigenhändig unterzeichnet werden. Ein blosser Verweis auf ein Personalreglement oder ähnliche interne Dokumente genügt hierfür nicht. Dies stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die Bedingungen des Verbots explizit zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmende während seiner Anstellung Einblick in den Kundenkreis des Arbeitgebers oder in dessen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gehabt haben. Für Coiffeure bedeutet dies oft den direkten Kontakt mit einem etablierten Kundenstamm und möglicherweise Kenntnisse über spezielle Farbrezepturen, Schnitttechniken oder Marketingstrategien des Salons. Schliesslich muss eine konkrete Schädigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber bestehen. Das bedeutet, dass die verbotene Tätigkeit des ehemaligen Mitarbeiters das Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich beeinträchtigen könnte. Ein Konkurrenzverbot darf also nur Handlungen verbieten, die sich potenziell schädigend auf das Geschäft des Arbeitgebers auswirken können.

Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot
VoraussetzungErläuterung
SchriftformDie Vereinbarung muss schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten und vom Arbeitnehmer unterzeichnet sein.
Einblick in Geheimnisse/KundenkreisDer Arbeitnehmer muss während der Anstellung Zugang zu schützenswerten Informationen wie Kundenlisten oder Geschäftsgeheimnissen gehabt haben.
SchädigungsmöglichkeitDie Ausübung der konkurrenzierenden Tätigkeit muss potenziell einen wirtschaftlichen Schaden für den ehemaligen Arbeitgeber verursachen können.

Wann ein Konkurrenzverbot seine Gültigkeit verliert

Ein rechtmässig vereinbartes Konkurrenzverbot ist nicht in Stein gemeisselt. Es gibt spezifische Umstände, unter denen es seine Gültigkeit verliert, selbst wenn alle anfänglichen Voraussetzungen erfüllt waren. Dies schützt den Arbeitnehmer vor einer übermässigen Einschränkung seiner Berufsfreiheit. Erstens verliert das Verbot seine Gültigkeit, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr daran hat. Das ist der Fall, wenn ihm durch die Verwendung der ursprünglich zu schützenden Kenntnisse oder Geheimnisse kein Schaden mehr verursacht werden kann. Dies könnte eintreten, wenn beispielsweise die betreffenden Geschäftsgeheimnisse veraltet sind oder der Kundenkreis durch andere Faktoren vollständig neu strukturiert wurde.

Zweitens erlischt das Konkurrenzverbot, wenn der Arbeitgebende den Arbeitsvertrag ohne einen begründeten Anlass kündigt. Ein begründeter Anlass liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmenden aus objektiver Sicht Anlass zur Kündigung gegeben hat. Fehlt ein solcher Grund, kann der Arbeitgeber sich nicht auf das Konkurrenzverbot berufen. Drittens verliert das Verbot auch dann seine Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt, dies aber aus einem begründeten Anlass geschieht, der vom Arbeitgebenden zu verantworten ist. Beispiele hierfür wären schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, wie die fortgesetzte Nichtzahlung des Lohns oder Mobbing am Arbeitsplatz. In all diesen Fällen soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Konkurrenzverbot ungerechtfertigt in seiner beruflichen Entfaltung eingeschränkt wird.

Die Grenzen des Verbots: Ort, Zeit und Gegenstand

Damit ein Konkurrenzverbot nicht einem generellen Arbeitsverbot gleichkommt und somit als übermässig erachtet wird, muss es in seinem Umfang klar begrenzt sein. Diese Begrenzungen beziehen sich auf den Ort, die Zeit und den Gegenstand der verbotenen Tätigkeit.

Die örtliche Begrenzung des Konkurrenzverbots

Die räumliche Ausdehnung eines Konkurrenzverbots ist stark branchenabhängig und muss verhältnismässig sein. Für einen Coiffeur in einem Quartierssalon wird ein landesweites Verbot in der Regel als übermässig erachtet. Grundsätzlich sind landesweite oder gar landesübergreifende Konkurrenzverbote nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei hochspezialisierten Funktionen in international tätigen Unternehmen. Das Verbot darf dem Arbeitnehmenden die Ausübung seiner angestammten Arbeit nicht verunmöglichen. Für Coiffeure bedeutet dies oft eine Begrenzung auf einen bestimmten Radius um den ehemaligen Salon, der die typische Reichweite des Kundenkreises widerspiegelt.

Die zeitliche Begrenzung des Konkurrenzverbots

Auch die Dauer des Konkurrenzverbots ist gesetzlich limitiert. In aller Regel werden Konkurrenzverbote für wenige Monate bis maximal drei Jahre vereinbart. Eine längere Dauer ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Nach einer Kündigung darf der Arbeitnehmer folglich für diesen begrenzten Zeitraum keine konkurrenzierende Tätigkeit ausüben. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die zukünftige Erwerbstätigkeit des betroffenen Arbeitnehmenden nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht werden darf. Für einen Coiffeur ist dies besonders wichtig, da eine zu lange Pause vom Beruf den Aufbau eines neuen Kundenstamms erheblich erschweren könnte.

Die Begrenzung des Gegenstands

Der Gegenstand des Verbots bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer untersagt wird. Das Verbot soll ausschliesslich verhindern, dass die gleiche oder eine direkt konkurrenzierende Arbeit bei einem Wettbewerber erbracht wird, wodurch das bisherige Unternehmen geschädigt werden könnte. Ist der Arbeitnehmer jedoch in einer anderen Funktion bei der Konkurrenz tätig, welche die Interessen des ehemaligen Arbeitgebers nicht tangiert – beispielsweise ein Coiffeur, der nach dem Wechsel in einem reinen Vertrieb für Haarpflegeprodukte arbeitet und nicht mehr selbst schneidet und färbt –, so kann ein Konkurrenzverbot nicht angewendet werden. Ob die neue Tätigkeit tatsächlich Gegenstand des Verbots ist, muss immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände entschieden werden.

Übermässiger Umfang: Wann ein Verbot zu weit geht

Wenn ein Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot in seinem Umfang zu weit geht und ihn in seiner beruflichen Entfaltung unzumutbar einschränkt – beispielsweise, weil es einem de facto Arbeitsverbot gleichkommt –, hat er das Recht, dies von einem Gericht überprüfen zu lassen. Der Richter ist befugt, ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einzuschränken. Dies kann bedeuten, dass die örtliche, zeitliche oder gegenständliche Begrenzung angepasst wird, um eine faire Balance zwischen den Schutzinteressen des Arbeitgebers und der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers herzustellen. Für Coiffeure ist dies ein wichtiger Schutzmechanismus, da ein zu weitreichendes Verbot die Fortsetzung ihrer Karriere in der Branche unmöglich machen könnte.

Was ist ein übermässiges Konkurrenzverbot?
Übermässiger Umfang des Konkurrenzverbotes Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass es sich um ein übermässiges Konkurrenzverbot handelt, kann er dies von einem Gericht überprüfen lassen. Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken.

Verstoss gegen das Konkurrenzverbot: Folgen und Strafen

Wird ein gültiges Konkurrenzverbot vom Arbeitnehmer verletzt, so ist dem Arbeitgeber der daraus erwachsene Schaden zu ersetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den entstandenen Schaden beweisen kann und zudem nachweist, dass dieser Schaden direkt aus der Verletzung des Konkurrenzverbots entstanden ist. Die Beweisführung kann in der Praxis oft schwierig sein, da es komplex ist, den genauen finanziellen Verlust, der durch die konkurrenzierende Tätigkeit des ehemaligen Mitarbeiters entstanden ist, zu quantifizieren und dessen Kausalität nachzuweisen. Dies ist einer der Gründe, warum viele Arbeitsverträge zusätzlich eine Konventionalstrafe vorsehen.

Konventionalstrafe: Eine Sonderregelung

Eine in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Sonderregelung ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Ist eine solche Strafe im Arbeitsvertrag festgesetzt, wird der Arbeitgeber vom aufwendigen Schadensnachweis entbunden. Geschuldet ist in diesem Fall nicht der dem Arbeitgeber tatsächlich entstandene Schaden, sondern die im Arbeitsvertrag vereinbarte und hinsichtlich ihrer Höhe klar definierte Konventionalstrafe. Dies vereinfacht die Durchsetzung für den Arbeitgeber erheblich. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Arbeitnehmenden sich durch die blosse Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreien können, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie bleiben jedoch für weiteren Schaden, der über die Höhe der Konventionalstrafe hinausgeht, ersatzpflichtig.

Ist die Konventionalstrafe jedoch zu hoch angesetzt und erscheint sie unverhältnismässig, so kann sie vom Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Dies schützt den Arbeitnehmer vor überzogenen Forderungen und stellt sicher, dass die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden steht. Für Coiffeure, die möglicherweise nicht über grosse finanzielle Reserven verfügen, ist diese Möglichkeit der Herabsetzung von enormer Bedeutung.

Realerfüllung: Die schärfste Massnahme

Die wohl schärfste Massnahme zur Durchsetzung eines Konkurrenzverbots stellt die sogenannte Realerfüllung dar. Diese muss explizit und schriftlich von den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Wurde die Realerfüllung vereinbart, hat der Arbeitgeber bei Verletzung des Konkurrenzverbots einen Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen kann, dass der ehemalige Arbeitnehmer die konkurrenzierende Tätigkeit einstellen muss. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind jedoch sehr streng, da die Gerichte die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers hoch bewerten. Eine Realerfüllung wird nur in Ausnahmefällen zugesprochen, wenn die Schädigung des Arbeitgebers durch die fortgesetzte konkurrenzierende Tätigkeit besonders gravierend ist und keine milderen Mittel ausreichen.

Abwerbeverbot: Eine wichtige Unterscheidung

Nicht zu verwechseln mit dem Konkurrenzverbot ist das Abwerbeverbot. Während das Konkurrenzverbot die Ausübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit generell untersagt, verbietet das Abwerbeverbot Arbeitnehmenden bei einem Stellenwechsel oder beim Wechsel in die Selbstständigkeit, Kunden aktiv abzuwerben und in den neuen Betrieb zu überführen. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Abwerbeverbotsvereinbarung richtet sich gemäss Bundesgericht nach den Bestimmungen über das Konkurrenzverbot. Eine Kundenabwerbeverbotsklausel untersteht somit den gleichen Voraussetzungen wie das Konkurrenzverbot, insbesondere hinsichtlich der Schriftform, des Einblicks in den Kundenkreis und der Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand.

Solche Verbote sind in jenen Branchen verbreitet, in denen eine besonders enge Bindung zwischen den Mitarbeitenden und deren Kunden besteht – wie eben im Coiffeur-Gewerbe oder in der Versicherungsbranche. Für Coiffeure ist dies von entscheidender Bedeutung, da der persönliche Kontakt und das Vertrauen zum Kunden oft ausschlaggebend für die Kundenbindung sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die blosse Information der Kunden über den bevorstehenden Stellenwechsel des Mitarbeitenden in der Regel nicht unter das Abwerbeverbot fällt. Folgt der Kunde aus eigenem Wunsch und ohne aktives Zutun des Mitarbeiters zum neuen Arbeitsort, stellt dies in der Regel keine Verletzung des Abwerbeverbots dar. Die Grenze zwischen passiver Information und aktiver Abwerbung ist oft fliessend und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Konkurrenzverbot vs. Abwerbeverbot
MerkmalKonkurrenzverbotAbwerbeverbot
Verbotene HandlungAusübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit nach VertragsendeAktives Abwerben von Kunden nach Vertragsende
ZielSchutz des Unternehmens vor allgemeinem WettbewerbSchutz des Kundenstamms vor Abzug durch ehemalige Mitarbeiter
Rechtliche GrundlageArt. 340 ff. OR (direkt)Art. 340 ff. OR (analog angewendet)
Relevanz für CoiffeureVerhindert Arbeit in ähnlichem SalonVerhindert aktives Mitnehmen von Kunden

Spezialfall Coiffeur-Gewerbe: Kundenbindung und Mitarbeiterwechsel

Die Besonderheit des Coiffeur-Gewerbes liegt in der aussergewöhnlich starken persönlichen Bindung zwischen dem Coiffeur und seinen Kunden. Viele Kunden folgen "ihrem" Stylisten oft über Jahre und Salonwechsel hinweg. Diese Loyalität ist für den Coiffeur ein wertvolles Gut, für den Arbeitgeber jedoch ein potenzielles Risiko. Aus diesem Grund sind Konkurrenz- und insbesondere Abwerbeverbote in dieser Branche weit verbreitet. Arbeitgeber versuchen damit, ihren aufgebauten Kundenstamm zu schützen, während Arbeitnehmer ihre berufliche Freiheit wahren möchten.

Es ist entscheidend, dass Coiffeure die genauen Formulierungen in ihren Arbeitsverträgen prüfen und verstehen. Eine zu weitreichende Klausel kann die Möglichkeit, in der Nähe des bisherigen Salons oder mit dem bisherigen Kundenkreis weiterzuarbeiten, erheblich einschränken. Gleichzeitig sollten sie sich der Grenzen bewusst sein, die auch ein gültiges Verbot hat. Die blosse Information über einen Arbeitsplatzwechsel, ohne aktive Empfehlung des neuen Salons oder des Mitnehmens von Kundeninformationen, ist in der Regel zulässig. Die Grauzone liegt oft in der Interpretation, wann aus passiver Information eine aktive Abwerbung wird. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein ehemaliger Arbeitgeber mich überall in der Schweiz verbieten zu arbeiten?
Nein, ein Konkurrenzverbot muss räumlich begrenzt sein. Ein landesweites Verbot ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig und wird in der Regel als übermässig erachtet, insbesondere im Coiffeur-Gewerbe.
Was passiert, wenn ich gegen ein Konkurrenzverbot verstosse?
Wenn das Konkurrenzverbot gültig ist und Sie dagegen verstossen, müssen Sie dem ehemaligen Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen. Ist eine Konventionalstrafe vereinbart, müssen Sie diese zahlen, wobei die Höhe gerichtlich überprüft und gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. In seltenen Fällen kann sogar die Einstellung der konkurrenzierenden Tätigkeit gerichtlich erzwungen werden (Realerfüllung).
Muss ich eine vereinbarte Konventionalstrafe immer in voller Höhe zahlen?
Nicht unbedingt. Wenn die Konventionalstrafe als übermässig hoch angesehen wird, können Sie bei Gericht eine Herabsetzung beantragen. Das Gericht wird dann eine angemessene Höhe festlegen.
Darf ich meine Kunden über meinen Stellenwechsel informieren?
Die blosse Information über Ihren Stellenwechsel ist in der Regel erlaubt und fällt nicht unter ein Abwerbeverbot. Problematisch wird es, wenn Sie aktiv versuchen, Kunden zum Wechsel zu bewegen, indem Sie beispielsweise Ihre neue Adresse oder Angebote proaktiv verbreiten oder gar Kundenlisten mitnehmen.
Gilt das Konkurrenzverbot auch für selbstständige Coiffeure, die vorher angestellt waren?
Ja, das Konkurrenzverbot gilt auch, wenn Sie nach Ihrer Anstellung in die Selbstständigkeit wechseln und dort eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnehmen. Die gleichen Regeln und Begrenzungen (Ort, Zeit, Gegenstand) finden Anwendung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Konkurrenzverbote ein komplexes Feld im Arbeitsrecht darstellen. Für Coiffeure ist es von grösster Bedeutung, die Feinheiten dieser Regelungen zu verstehen, um ihre berufliche Laufbahn selbstbestimmt gestalten zu können. Ein fundiertes Wissen über die Voraussetzungen, Gültigkeitsverlust und die Grenzen solcher Verbote ermöglicht es, sowohl die eigenen Rechte zu wahren als auch potenzielle Konflikte mit ehemaligen Arbeitgebern zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, frühzeitig professionellen Rechtsrat einzuholen, um die individuelle Situation korrekt einschätzen und entsprechend handeln zu können.

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