Was passiert mit dem bargeldlosen Friseursalon im Sommer 2019?

Kassengesetz 2020: Was Friseure jetzt wissen müssen

01/04/2019

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Die deutsche Friseurbranche steht seit geraumer Zeit im Fokus neuer gesetzlicher Regelungen, die weitreichende Auswirkungen auf den täglichen Geschäftsbetrieb haben. Insbesondere die Einführung des Kassengesetzes ab dem 1. Januar 2020 hat für viel Gesprächsstoff und eine intensive Auseinandersetzung mit der Digitalisierung und Transparenz im Salon gesorgt. Nachdem bereits die Einzelaufzeichnungspflicht und die Möglichkeit der Kassennachschau die Branche bewegten, vervollständigt nun eine dritte, entscheidende Regelung das Bild: Der Schutz von Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und die verpflichtende Ausgabe von Belegen. Doch was bedeuten diese Neuerungen konkret für Friseure, und wie können sie sich optimal darauf einstellen? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, Fristen und die Reaktionen der Branche auf dem Weg zu mehr Transparenz und möglicherweise einer bargeldlosen Zukunft.

Was passiert mit dem bargeldlosen Friseursalon im Sommer 2019?
Im Sommer 2019 haben auch zahlreiche Friseure von sich reden gemacht, die aufgrund der strengen Kassengesetze, nur noch Kartenzahlung im Salon akzeptieren wollen - der bargeldlose Friseursalon soll Schwarzgeld minimieren und die Branche aus der Schmuddelecke holen.
Inhaltsverzeichnis

Die neuen Kassengesetze ab 2020: Was Friseure wissen müssen

Die Finanzverwaltung hat in den letzten Jahren ihre Bemühungen intensiviert, Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Ein zentraler Ansatzpunkt hierfür ist die lückenlose und manipulationssichere Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen. Für Friseurbetriebe, die traditionell oft mit Bargeld arbeiten, ergeben sich daraus besondere Herausforderungen. Die Gesetze des letzten Jahres zur Einzelaufzeichnungspflicht und zur Kassennachschau waren bereits Vorboten einer umfassenderen Reform. Nun tritt ab dem 1. Januar 2020 die nächste Stufe in Kraft: Alle Registrierkassen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Dies ist keine optionale Maßnahme, sondern eine zwingende Vorgabe, die jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall betrifft. Ziel ist es, jede Transaktion einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen. Es geht darum, eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation aller Einnahmen zu gewährleisten und damit das Vertrauen in die Ehrlichkeit der Branche zu stärken. Die Umstellung auf diese neuen Systeme erfordert nicht nur technisches Verständnis, sondern auch eine Anpassung der internen Abläufe in den Salons.

Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Das Herzstück der Reform

Die Technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ist das zentrale Element der neuen Kassensicherungsverordnung. Sie ist dazu konzipiert, digitale Grundaufzeichnungen vor nachträglichen Veränderungen zu schützen und ihre Authentizität zu gewährleisten. Jede TSE besteht aus drei Hauptkomponenten:

  • Einem Sicherheitsmodul: Dieses Modul erzeugt eine Signatur für jede Transaktion, die die Integrität der Daten sicherstellt.
  • Einem Speichermedium: Hier werden alle relevanten Kassendaten manipulationssicher abgelegt.
  • Einer digitalen Schnittstelle: Über diese Schnittstelle können die Daten für Prüfzwecke exportiert werden.

Die Implementierung einer TSE ist für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die nach dem 25. November 2010 angeschafft wurden, verpflichtend. Für viele Friseure bedeutet dies eine Aufrüstung ihrer bestehenden Kassensysteme oder im schlimmsten Fall die Neuanschaffung. Die Zertifizierung der TSEs erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), was einen hohen Standard an Sicherheit und Zuverlässigkeit gewährleistet. Anfängliche Bedenken bezüglich der Verfügbarkeit zertifizierter TSEs führten zu einer wichtigen Fristverlängerung. Ursprünglich sollten alle Kassen bereits zum 1. Januar 2020 umgerüstet sein. Aufgrund der zu erwartenden Lieferengpässe hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) jedoch eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 erwirkt. Das bedeutet, dass die Finanzämter bis zu diesem Datum keine Beanstandungen vornehmen, wenn eine Kasse noch nicht mit einer TSE ausgestattet ist, sofern die Umrüstung oder Neuanschaffung zeitnah erfolgt.

Die Belegausgabepflicht: Jeder Kunde erhält einen Beleg

Parallel zur Einführung der TSE wurde auch die Belegausgabepflicht eingeführt, die ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 gilt. Diese Regelung besagt, dass jedem Kunden zwingend ein Beleg ausgehändigt werden muss, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde diesen Beleg wünscht oder nicht. Für Friseure ist dies eine signifikante Änderung, da viele Kunden bisher keinen Beleg verlangten. Die Art des Belegs ist dabei flexibel gestaltet:

  • Klassische Papierform: Der herkömmliche Kassenbon ist weiterhin die gängigste Methode.
  • Digitale Form: Alternativ kann der Beleg auch digital, zum Beispiel per E-Mail als JPG- oder PDF-Datei, versendet werden. Viele moderne Registrierkassensysteme bieten diese Funktion bereits an, was nicht nur umweltfreundlicher ist, sondern auch den Verwaltungsaufwand für den Kunden reduzieren kann.

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, eine Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen zu beantragen. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch sehr eng gefasst und kommt für Friseurbetriebe in der Regel nicht in Betracht. Eine Befreiung wird nur gewährt, wenn eine große Anzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird, wie es beispielsweise bei einem Maronibrater auf dem Jahrmarkt der Fall wäre. Für den Friseur, der eine Dienstleistung an bekannte oder zumindest identifizierbare Kunden erbringt, ist die Belegpflicht somit unumgänglich. Die konsequente Einhaltung dieser Pflicht ist ein weiterer Schritt hin zu einer vollständigen Transparenz der Geschäftsvorfälle und soll ebenfalls die Möglichkeit der Schwarzgeldwirtschaft minimieren.

Fristen und Übergangsregelungen: Wann muss gehandelt werden?

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für Friseure von entscheidender Bedeutung, um Sanktionen zu vermeiden. Die Regelungen sind gestaffelt und bieten teilweise Übergangsfristen, je nach Alter und Aufrüstbarkeit der Kasse:

Tabelle: Fristen für Kassensysteme im Überblick

KassentypAnschaffungsdatumFrist zur Aufrüstung/NutzungAnmerkung
Aufrüstbare KassenVor 01.01.2020Bis spätestens 30.09.2020Müssen mit TSE nachgerüstet werden (Nichtbeanstandungsregelung nutzen)
Nicht aufrüstbare Kassen (nach 25.11.2010 angeschafft)Zwischen 25.11.2010 und 01.01.2020Dürfen bis 31.12.2022 verwendet werdenSog. „Nicht-Aufrüstbarkeits-Regelung“
Neu angeschaffte KassenAb 01.01.2020Müssen sofort über TSE verfügenKeine Übergangsfrist

Meldepflicht für Kassen

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die fristgerechte Meldung der elektronischen Aufzeichnungssysteme an das zuständige Finanzamt. Jedes System muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme gemeldet werden. Für Kassen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden, gab es eine spezielle Frist: Sie mussten bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden. Diese Meldepflicht dient dazu, dass die Finanzverwaltung einen Überblick über alle im Einsatz befindlichen Kassensysteme hat und so die Einhaltung der Vorschriften besser überwachen kann. Das Versäumnis dieser Meldepflicht kann ebenfalls zu unangenehmen Konsequenzen führen.

Die bargeldlose Zukunft: Friseure als Vorreiter im Kampf gegen Schwarzgeld?

Die Diskussionen um die neuen Kassengesetze und die damit verbundene erhöhte Transparenz haben im Sommer 2019 eine interessante Entwicklung in der Friseurbranche angestoßen: Einige Friseursalons haben angekündigt, zukünftig nur noch Kartenzahlung zu akzeptieren und Bargeld vollständig abzuschaffen. Der sogenannte „bargeldlose Friseursalon“ wurde als ein mutiger Schritt gepriesen, um die Branche aus der „Schmuddelecke“ zu holen und das Problem des Schwarzgeldes proaktiv zu minimieren. Die Idee dahinter ist einfach: Wenn alle Transaktionen elektronisch erfasst werden, sind sie lückenlos nachvollziehbar und können nicht manipuliert werden. Dies würde nicht nur die Einhaltung der neuen Kassengesetze vereinfachen, sondern auch das Image der Branche als ehrliche und transparente Dienstleister stärken. Während dieser Ansatz für einige Friseure eine logische Konsequenz der neuen Gesetzgebung ist, stehen andere diesem Schritt skeptisch gegenüber, da ein Teil der Kundschaft möglicherweise noch nicht bereit für eine vollständige Umstellung auf bargeldlose Zahlungen ist. Dennoch zeigt dieser Trend, dass die Friseurbranche die Notwendigkeit zur Anpassung erkannt hat und innovative Wege beschreitet, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig das Vertrauen der Kunden und der Finanzbehörden zu gewinnen.

Kritik und Reaktionen der Branche: Herausforderungen und Lösungen

Die Einführung der neuen Kassengesetze wurde nicht ohne Kritik aufgenommen. Insbesondere der deutsche Steuerberaterverband äußerte Bedenken und sah fachlichen Nachbesserungsbedarf. Die späte Zertifizierung der TSEs führte zu der Befürchtung drohender Lieferengpässe, die eine fristgerechte Umrüstung der Kassen unmöglich machen würden. Diese Sorge war berechtigt und führte letztendlich zur bereits erwähnten Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020. Diese Verlängerung verschafft den Friseuren und ihren Systemanbietern die notwendige Zeit, um die Umstellung reibungslos zu gestalten. Neben den technischen Herausforderungen und den Kosten für die Aufrüstung oder Neuanschaffung der Kassensysteme sehen viele Friseure auch den zusätzlichen administrativen Aufwand, insbesondere durch die Belegausgabepflicht, als Belastung. Jedoch überwiegt bei den meisten Betrieben das Verständnis für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen. Viele sehen darin eine Chance, die Branche zu professionalisieren und sich von unseriösen Praktiken abzugrenzen. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und spezialisierten Kassensystemanbietern ist dabei unerlässlich, um die Compliance sicherzustellen und die Umstellung so effizient wie möglich zu gestalten. Weiterbildungen und Informationsveranstaltungen helfen dabei, auf dem Laufenden zu bleiben und alle Aspekte der neuen Gesetze zu verstehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Um die wichtigsten Punkte zusammenzufassen und häufige Unsicherheiten zu klären, hier die Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen:

Muss jeder Friseur eine TSE haben?

Ja, sofern Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) nutzen, das nach dem 25. November 2010 angeschafft wurde, müssen Sie dieses mit einer zertifizierten TSE schützen. Ausnahmen gibt es nur für sehr alte, nicht aufrüstbare Kassen, die bis Ende 2022 genutzt werden dürfen.

Was passiert, wenn meine Kasse nicht aufrüstbar ist?

Wenn Ihre Kasse nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurde und baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, dürfen Sie diese noch bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwenden. Danach ist eine Neuanschaffung notwendig.

Muss ich jedem Kunden einen Beleg geben, auch wenn er ihn nicht will?

Ja, die Belegausgabepflicht ist zwingend. Jeder Kunde muss einen Beleg erhalten, entweder in Papierform oder digital (z.B. per E-Mail). Eine Befreiung ist für Friseurbetriebe nahezu ausgeschlossen.

Kann ich auch bargeldlos arbeiten?

Ja, immer mehr Friseursalons entscheiden sich bewusst für den bargeldlosen Betrieb, um die Einhaltung der neuen Gesetze zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. Dies ist eine unternehmerische Entscheidung, die jedoch die Akzeptanz Ihrer Kunden voraussetzt.

Wo melde ich meine Kasse an?

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Kassen, die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, mussten bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden.

Was ist die Nichtbeanstandungsregelung?

Die Nichtbeanstandungsregelung besagt, dass die Finanzämter bis zum 30. September 2020 keine Beanstandungen vornehmen, wenn eine Kasse noch nicht mit einer TSE ausgestattet ist, sofern die Umrüstung oder Neuanschaffung aufgrund von Lieferengpässen noch nicht möglich war und zeitnah nachgeholt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neuen Kassengesetze für Friseure eine umfassende Anpassung erfordern, aber auch eine Chance zur Modernisierung und Professionalisierung der Branche bieten. Die konsequente Umsetzung der Vorschriften zur TSE und Belegausgabepflicht, gepaart mit dem Wissen um die Fristen und Ausnahmen, ist der Schlüssel zu einem reibungslosen Übergang in die neue Ära der digitalen Kassenführung. Friseure, die diese Herausforderung annehmen, stärken nicht nur ihr eigenes Geschäft, sondern tragen auch maßgeblich zu einem transparenteren und seriöseren Image des gesamten Friseurhandwerks bei.

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