Wie hoch ist die Umsatzsteuer beim Friseur?

Umsatzsteuer beim Friseur: Ein Streitpunkt

29/05/2019

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Die Welt des Friseurhandwerks ist geprägt von Kreativität, handwerklichem Geschick und dem täglichen Umgang mit Menschen. Doch hinter den glänzenden Scheren und duftenden Haarpflegeprodukten verbirgt sich auch eine komplexe Realität aus Gesetzen und Vorschriften, die den Geschäftsalltag maßgeblich beeinflusst. Eine dieser zentralen Säulen ist die Umsatzsteuer, auch bekannt als Mehrwertsteuer. Während sie für viele Branchen eine klare Größe darstellt, birgt sie im Friseurhandwerk eine Besonderheit, die seit Jahren für Diskussionen und teils heftige Kontroversen sorgt: die sogenannte Kleinunternehmerregelung.

Was muss ein Stuhlmieter in einem Salon machen?
Der Stuhlmieter ist für sein Mini-Salon in Deinem Salon komplett selbst zuständig. Als vermietender Friseur hast Du also bis auf die vertraglichen Ausgestaltungen der Stuhlmiete gemeinsam mit dem mietenden Friseur keinen finanziellen oder zeitlichen Aufwand.

Im Kern geht es um die Frage, wie fair der Wettbewerb ist, wenn ein erheblicher Teil der Friseursalons von der Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer befreit ist. Diese scheinbar kleine Ausnahme hat weitreichende Folgen für die Gewinnmargen, die Preisgestaltung und letztlich für die Existenz vieler Salons in Deutschland. Tauchen wir ein in die Details dieser Regelung, ihre Auswirkungen und die anhaltende Debatte darüber, wie eine gerechtere Lösung für alle Marktteilnehmer aussehen könnte.

Inhaltsverzeichnis

Die Umsatzsteuer im Friseurhandwerk: Grundlagen und der Sonderfall

Grundsätzlich unterliegen die Dienstleistungen von Friseuren in Deutschland dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Das bedeutet, dass jeder Salon, der nicht von einer Sonderregelung betroffen ist, auf seine Einnahmen diese Steuer aufschlagen, vom Kunden einziehen und an das Finanzamt abführen muss. Gleichzeitig hat er das Recht, die ihm von seinen Lieferanten und Dienstleistern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – die sogenannte Vorsteuer – von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Dieses System gewährleistet, dass letztlich nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer trägt und Unternehmen als „Steuereintreiber“ fungieren.

Die Kleinunternehmerregelung: Eine Entlastung mit Schattenseiten

Hier kommt jedoch die Besonderheit ins Spiel: die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie ist eine Vereinfachungsregelung, die insbesondere kleinen Unternehmen den Einstieg in die Selbstständigkeit erleichtern und den bürokratischen Aufwand reduzieren soll. Ein Unternehmer gilt demnach als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Für viele Friseursalons, insbesondere Einzelunternehmer oder sogenannte „Stuhlmieter“, ist die Grenze von 17.500 Euro pro Jahr – das entspricht etwa 1.450 Euro Umsatz pro Monat – relevant.

Die zentrale Konsequenz für diese Kleinunternehmer ist, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre erbrachten Leistungen erheben und somit auch nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das klingt zunächst nach einem großen Vorteil, denn die 19 % Umsatzsteuer, die ein regulärer Salon abführen müsste, können vom Kleinunternehmer als zusätzlicher Gewinn verbucht werden. Auf der anderen Seite dürfen Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer aus ihren betrieblichen Ausgaben geltend machen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die sie selbst beim Einkauf von Produkten, Miete oder Geräten zahlen, nicht vom Finanzamt zurückerstattet wird.

Im Friseurhandwerk sind die wesentlichen Kosten jedoch ohnehin nicht umsatzsteuerrelevant. Die größten Posten sind in der Regel Miete und vor allem Lohnkosten. Diese fallen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht, da sie keine Lieferungen oder Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen. Dies führt dazu, dass der Nachteil des fehlenden Vorsteuerabzugs für Kleinunternehmer im Friseurhandwerk deutlich geringer ins Gewicht fällt als in anderen Branchen, in denen hohe umsatzsteuerpflichtige Investitionen oder Materialkosten anfallen.

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Aktuell sind in Deutschland rund 25.000 Kleinst-Unternehmer im Friseurhandwerk tätig. Das ist erstaunlicherweise jeder dritte Salon. Diese hohe Quote zeigt die Relevanz der Kleinunternehmerregelung für die Struktur der Branche und macht deutlich, warum sie ein so großes Streitthema ist.

Der „Umsatzsteuertrick“ und die Debatte um Wettbewerbsverzerrung

Die beschriebene Situation führt nach Ansicht vieler Branchenvertreter zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Ein prominenter Kritiker dieser Regelung ist Rene Krombholz, der Initiator der Initiative „DER FAIRE SALON“. Er sieht in der Kleinunternehmerregelung eine klare Benachteiligung derjenigen Marktteilnehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind und dementsprechend 19 % ihrer Einnahmen an das Finanzamt abführen müssen.

Bereits im Frühjahr 2012 legte Rene Krombholz in Form einer Petition beim Deutschen Bundestag Beschwerde gegen diese Regelung ein. Seine Argumentation: Der Wettbewerbsvorteil der Kleinunternehmer ist offensichtlich und schadet den ehrlich agierenden, umsatzsteuerpflichtigen Salons. Die Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums und später auch eines befragten Politikers fiel jedoch ablehnend aus. Die offizielle Begründung lautete, dass ein Wettbewerbsvorteil „nicht notwendigerweise erkennbar“ sei, da dem fehlenden Vorsteuerabzug Rechnung getragen werde.

Eine Beispielrechnung beweist den Vorteil

Doch lässt sich dieser angebliche Nicht-Vorteil wirklich halten? Eine einfache Beispielrechnung, die auf einem monatlichen Umsatz von 1.000 Euro basiert und Personalkosten außen vor lässt (da Kleinunternehmer oft keine Mitarbeiter beschäftigen), verdeutlicht den finanziellen Unterschied:

Kostenposition / UmsatzKleinunternehmer (Umsatzsteuerbefreit)Regulärer Salon (Umsatzsteuerpflichtig)
Monatsumsatz Brutto1.000,00 €1.000,00 €
Direkt abzuführende Umsatzsteuer (19%)--159,66 €
Zwischensumme (Netto-Umsatz)1.000,00 €840,34 €
Raumkosten (9%)90,00 €90,00 €
Beiträge / Versicherungen (1,7%)17,00 €17,00 €
Zinskosten (1,2%)12,00 €12,00 €
Wareneinsatz pauschal (12,5%)125,00 €125,00 €
Abziehbare Vorsteuer (Wareneinsatz)--23,75 €
Fahrzeugkosten (1,5%)15,00 €15,00 €
Abziehbare Vorsteuer (Fahrzeugkosten)--2,85 €
Verschiedene Kosten (5%)50,00 €50,00 €
Abziehbare Vorsteuer (Verschiedene Kosten)--9,50 €
Werbung / Weiterbildung (3,1%)31,00 €31,00 €
Abziehbare Vorsteuer (Werbung / Weiterbildung)--5,89 €
Gesamtkosten (ohne Personalkosten)340,00 €340,00 €
Abziehbare Vorsteuerbeträge gesamt--41,99 €
Zahllast der Umsatzsteuer verringert sich um--41,99 €
Gewinn vor Steuern (ohne Personalkosten)660,00 €542,33 €
Vorteil des steuerbefreiten Kleinunternehmers117,67 €

Die Rechnung macht es deutlich: Selbst bei einem geringen Monatsumsatz von 1.000 Euro, den viele Kleinunternehmer als Ziel haben könnten, ergibt sich ein Mehr-Erlös von rund 117 Euro für den steuerbefreiten Unternehmer. Das sind immerhin 11,7 % des Umsatzes, die direkt als zusätzlicher Gewinn verbucht werden können. Dieser Betrag mag auf den ersten Blick gering erscheinen, ist aber in einer Branche, in der die Gewinnmargen oft sehr schmal sind, von enormer Bedeutung.

Gerade in Zeiten, in denen andere, ehrlich agierende Unternehmer – wie es der LGH Branchenvergleich immer wieder aufzeigt – Schwierigkeiten haben, überhaupt genug für ihre Altersvorsorge aufzubringen oder sogar Versicherungen liquidieren müssen, um ihren Betrieb zu stützen, sind 117 Euro sehr viel Geld. Sie können den Unterschied zwischen einem stabilen Geschäft und finanziellen Engpässen ausmachen.

Ein weiterer kritischer Punkt, der von Befürwortern einer Reform oft angeführt wird, ist die Befürchtung, dass nicht wenige dieser steuerbefreiten Kleinunternehmer ihre Buchführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreigrenze „kreativ gestalten“. Das bedeutet, sie könnten Umsätze bewusst unter der Grenze halten oder nicht vollständig deklarieren, um weiterhin von der Befreiung zu profitieren. Dies führt nicht nur zu einem noch größeren Wettbewerbsnachteil für die regulären Salons, sondern auch zu einem direkten Schaden für das Allgemeinwohl, da dem Staat wichtige Steuereinnahmen entgehen.

Die politische Haltung und mögliche Lösungsansätze

Die offizielle Stellungnahme aus der Politik, die auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Union basiert, argumentiert, dass § 19 UStG eine Sonderregelung zur Vereinfachung sei. Sie trage den Schwierigkeiten Rechnung, die eine normale Besteuerung von Kleinunternehmern mit Blick auf deren Tätigkeit oder Struktur nach sich ziehen würde. Der fehlende Vorsteuerabzug wird dabei als Ausgleich für die Umsatzsteuerbefreiung gesehen, weshalb ein Wettbewerbsvorteil nicht „notwendigerweise erkennbar“ sei.

Eine Abschaffung der Kleinunternehmerregelung kommt aus politischer Sicht nicht in Frage, da sie nicht ausschließlich das Friseurhandwerk, sondern eine Vielzahl anderer Branchen betrifft. Dies würde einen massiven bürokratischen und politischen Aufwand bedeuten. Allerdings wird eingeräumt, dass Kleinunternehmen, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen, angemessen überwacht werden müssten – eine Forderung, die auch Rene Krombholz unterstützt.

Eine Abschaffung der Regelung ist aus Sicht von „DER FAIRE SALON“ auch nicht zwingend notwendig. Stattdessen wird eine intelligentere und gerechtere Lösung vorgeschlagen: die Einführung eines reduzierten Umsatzsteuersatzes für personalintensive Dienstleistungen. Eine solche Regelung ist im EU-Steuerrecht bereits vorgesehen und würde es ermöglichen, die Umsatzsteuerbelastung für alle Friseursalons – ob groß oder klein, mit oder ohne Mitarbeiter – auf ein einheitlich niedrigeres Niveau zu senken. Dies würde den Wettbewerb erheblich fairer gestalten, da alle Marktteilnehmer unter den gleichen Bedingungen agieren würden, und gleichzeitig die Bürokratie für Kleinunternehmer weiterhin gering halten.

DER FAIRE SALON: Eine Wertegemeinschaft für das Friseurhandwerk

Hinter der Forderung nach fairen Wettbewerbsbedingungen steht die Initiative „DER FAIRE SALON“, eine Wertegemeinschaft, die sich dem Erhalt eines ehrbaren Friseurhandwerks für die Zukunft verschrieben hat. Rund 200 erfolgreiche Unternehmen haben sich bereits dieser Gemeinschaft angeschlossen, um gemeinsame Standards zu etablieren und die Qualität und Fairness in der Branche zu fördern.

Der Begriff „FAIR“ bedeutet in diesem Kontext vor allem NACHHALTIG. Und Nachhaltigkeit beginnt im Verständnis dieser Gemeinschaft beim Umgang mit Menschen. Die Teilnehmer verpflichten sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien, die auf dem unter Mitwirkung der EU entstandenen „Kodex für Friseure in Europa“ basieren. Dieser Kodex umfasst Aspekte wie faire Arbeitsbedingungen, transparente Preisgestaltung, Umweltschutz und die Einhaltung hoher Qualitätsstandards.

Ziel ist es, nicht nur einen fairen Wettbewerb in Bezug auf die Umsatzsteuer zu erreichen, sondern das gesamte Handwerk auf eine solide, zukunftsfähige Basis zu stellen. Salons, die dieser Wertegemeinschaft angehören und sich zu diesen Prinzipien bekennen, sind unter https://der-faire-salon.de/salonsuche zu finden. Sie repräsentieren ein Engagement für Transparenz, Qualität und ethische Geschäftspraktiken in einer sich ständig wandelnden Branche.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsatzsteuer beim Friseur

1. Wie hoch ist der reguläre Umsatzsteuersatz für Friseurdienstleistungen in Deutschland?

Der reguläre Umsatzsteuersatz für Friseurdienstleistungen beträgt in Deutschland 19 %. Dieser Satz muss von umsatzsteuerpflichtigen Salons auf ihre erbrachten Leistungen aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt werden.

2. Wer gilt als Kleinunternehmer im Friseurhandwerk und welche Vorteile hat das?

Als Kleinunternehmer gilt, wer im Vorjahr einen Umsatz von maximal 17.500 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Der Hauptvorteil ist die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, was bedeutet, dass die 19 % Umsatzsteuer, die ein regulärer Salon abführen müsste, als zusätzlicher Gewinn verbucht werden können. Dies vereinfacht zudem die Buchführung, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen.

3. Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung für Friseure?

Der größte Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das bedeutet, die Umsatzsteuer, die er selbst beim Einkauf von Produkten, Geräten oder für Mietnebenkosten zahlt, kann er nicht vom Finanzamt zurückfordern. Im Friseurhandwerk fallen jedoch die größten Kostenfaktoren (Miete, Lohnkosten) ohnehin nicht unter die Umsatzsteuer, wodurch dieser Nachteil oft geringer ausfällt als in anderen Branchen.

4. Warum wird die Kleinunternehmerregelung im Friseurhandwerk kritisiert?

Die Regelung wird kritisiert, weil sie zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer können ihre Dienstleistungen potenziell günstiger anbieten oder einen höheren Gewinn erzielen, da sie die 19 % Umsatzsteuer nicht abführen müssen, während ihre Hauptkosten nicht umsatzsteuerrelevant sind. Dies benachteiligt umsatzsteuerpflichtige Salons, die mit diesen zusätzlichen Kosten kalkulieren müssen. Es besteht auch die Sorge, dass einige Kleinunternehmer ihre Umsätze künstlich unter der Freigrenze halten könnten.

5. Gibt es politische Bestrebungen, die Umsatzsteuerregelungen für Friseure zu ändern?

Ja, es gibt Bestrebungen, die von Initiativen wie „DER FAIRE SALON“ angeführt werden. Obwohl eine vollständige Abschaffung der Kleinunternehmerregelung als unwahrscheinlich gilt, wird eine Reform gefordert. Ein konkreter Vorschlag ist die Einführung eines reduzierten, einheitlichen Umsatzsteuersatzes für personalintensive Dienstleistungen, der für alle Friseursalons gleichermaßen gelten würde. Dies würde den Wettbewerb fairer gestalten und ist im EU-Steuerrecht prinzipiell möglich.

6. Was ist „DER FAIRE SALON“ und welche Ziele verfolgt die Initiative?

„DER FAIRE SALON“ ist eine Wertegemeinschaft im Friseurhandwerk, die sich für faire und nachhaltige Bedingungen in der Branche einsetzt. Sie zielt darauf ab, ein ehrbares Handwerk für die Zukunft zu erhalten, indem sie Transparenz, Qualität und ethische Geschäftspraktiken fördert. Die Initiative setzt sich unter anderem für faire Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die Umsatzsteuer ein und orientiert sich am „Kodex für Friseure in Europa“.

Fazit: Ein komplexes Thema mit weitreichenden Folgen

Die Umsatzsteuer im Friseurhandwerk ist weit mehr als nur eine einfache Steuerpflicht. Sie ist ein zentraler Faktor, der die Wettbewerbsfähigkeit, die Preisgestaltung und letztlich die Existenz vieler Salons in Deutschland beeinflusst. Die Kleinunternehmerregelung, ursprünglich als Entlastung gedacht, hat sich in dieser spezifischen Branche zu einem umstrittenen Instrument entwickelt, das nach Ansicht vieler eine unfaire Benachteiligung der umsatzsteuerpflichtigen Betriebe darstellt.

Die detaillierte Beispielrechnung belegt den finanziellen Vorteil für Kleinunternehmer, der in einem hart umkämpften Markt entscheidend sein kann. Während die Politik die Regelung als Vereinfachung verteidigt, fordern Branchenvertreter wie Rene Krombholz und die Initiative „DER FAIRE SALON“ eine grundlegende Überprüfung und Anpassung. Eine einheitliche, reduzierte Umsatzsteuer für personalintensive Dienstleistungen könnte hier einen Weg zu mehr Fairness und Nachhaltigkeit im Friseurhandwerk ebnen, von dem letztlich alle – Unternehmer und Kunden – profitieren würden.

Es bleibt abzuwarten, ob und wann sich die politische Landschaft bewegen wird, um diesen wichtigen Sektor des Handwerks gerechter zu gestalten. Bis dahin ist es für jeden Friseurunternehmer von entscheidender Bedeutung, die Feinheiten der Umsatzsteuer zu verstehen und die für den eigenen Betrieb relevanten Regelungen genau zu kennen und korrekt anzuwenden.

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